Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

140 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. # 11. 
Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung gleichgestellten gewerblichen Anlagen beschäftigten, und ins- 
besondere der Lehrlinge beziehen, und die Sicherung der Gesundheit und Sittlichkeit 
und der geistigen und religiösen, für Lehrlinge auch der besondern gewerblichen Aus- 
bildung bezwecken (568 106. 108— 112. 120 Abs. 1. 2, auf Lehrlingsverhältnisse speziell 
bezüglich §§ 126. 129. 131 Abs. 2, 134 und über die Verhältnisse der in Fabriken 
beschäftigten jugendlichen Arbeiter überhaupt §5 135—139a10. 
Dem Landesrechte ist es in mehrfacher Weise vorbehalten, die Zuständig- 
keit der Behörden zu bestimmen, insbesondere die Zuständigkeit zur Erlassung der 
Bestimmungen über die zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit 
erforderlichen Einrichtungen, welche nach § 120 Abs. 3 den nach den Landesgesetzen zu- 
ständigen Behörden so lange und soweit zukommt, als solche Vorschriften nicht durch 
Bundesrathsbeschluß erlassen worden sind. 
Bestimmungen dieser letzteren Art können nach Art. 156 Zifl. 2 eben, P.-St.-G.-B. voni 
26. Dez. 1871 als sog. oberpolizeiliche Vorschriften (d. h. nach A a. a. O. von der 
Kreisverwaltungsstelle für den betreffenden gesten (d. W uch ut. sorte von dem zu- 
ständigen Staatsministerium für einzelne Regierungsbezirke oder für den Gesammtumfang 
des Staatsgebietes) erlassen werden?). Maßgebend ist zur Zeit noch die minist. Bekanntmachung 
vom 8. April 1863 die Verhütung von Gesahren, n die Gesundheit bei dem Arbeitsbetriebe 
in Fabriken und bei Gewerben betr. (R.« B. 77 ff.). Außerdem sind die Districtsver- 
waltungsbehörden, in München der e und für den Umfang ihres Wirkungs- 
kreises auch die Fabrikeninspektoren zuständig zur Erlassung von Verfügungen in ein- 
zelnen Fällen im Sinne des 8 120, auch soferne es sich um den besonderen Schutz von Arbeitern 
unter 18 Jahren handelt. V.-O. vom 4. Dez. 1872 § 41. V.-O. vom 17. Febr. 1879 die 
Fabrik-ginspekkoren betr. G.= u. V.-B. S. 35 ff. § 7 Abs. 2.3). 
ur Ausstellung der nach Gewerbe-Ordnung § 107 ff. für die Beschäftigung von 
Personen unter 21 Jahren als gewerblichen Arbeitern erforderlichen Arbeitsbücher und 
der nach Gewerbe-Ordnung § 137 für die Beschäftigung von Kindern und volksschulpflichtigen 
kunen Leuten zwischen 14 und 16 Jahren in Fabriken und den diesen in Hewerbe Ordnung 
Abs. 2 gleichgestellten Betriehen erforderlichen Arbeitskarten sind 
Leliboneinsd. in München die Voläßesd irertion zuständig l#ew-v 88 * 2 18) 
M. E. vom 13. Dez. 1878 (nibl. des Minist. des Innern S 1 26 ff.) Ziff. I, 1. II, 1)/). 
Ibi die gleichen Behörden sind die nach Gewerbe. Ordnung 8 138. Abs. 1, 2. vor . i Be- 
ginne der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken schriftlich zu erstattenden 
Anzeigen zu richten. (M.-E. vom 26. Dez. 1878 Amtsbl. des Minist. des Innern S.47 ff. 
iff. 1—7.) Als die „höhere Verwaltungsbehörde welche nach § 139 Abs. 1 der Gewerbe-- 
Odnungß im Falle der Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes einer Fabrik durch Natur- 
ereignisse oder Unglücksfälle, Ausnahmen von den § 135 Abs. 2—1 und in § 136 vor- 
gesehenen geinigen Beschränkungen der Leschaftinung jugendlicher Arbeiter unter 16 Jahren auf die 
Dauer von 4 Wochen anordnen und nach § 139 Abs. 2 mit Rücksicht auf die Natur des Betriebs 
oder das Interesse der Arbeiter für einzelne Fabriken eine andere als die in § 136 gegebene 
1) Vgl. hieher noch die auf Grund von 8 139 Bangenen Bundesrathsverordnungen vom 
23. April und 20. Mai 1879 zusammengestellt bei Bödiler S. 221 ff., Kayser S. 296 ff. und 
baondmann S. 58 5 Hrlen serne gdie Strafbestimmungen in Gew.-O. 8 146 Ziff. 2. 3. 147 Ziff. 4. 
iff. 7. 15 
2) Foihta“ daS ohel Wrichriften nach der Fassung von Art. 156 Ziff 2 sich auch auf den 
Schutz des Pubtirn ms gegen Gefahren für die Gesundheit beziehen können und daß die Strafbestim- 
mung des Art. 156 Ziff. 2 auch neben der in Gew.-O. 8 147 Ziff. 4 enthaltenen für solche Fälle der 
Uebertretung jener Vorschriften gelte, in welchen die in § 147 Ziff. 4 als Voraussetzung der 
Strafbarkeit erwähnte „Aufforderung der Behörde“ zur Herstellung einer den Vorschriften des § 120 
entsprechenden Einrichtung nicht ergangen- ist, vgl. die Ansgaben des Polizeistrafgesetzbuchs von 
v. Riedel S. 266 und Standinge 131, ferner Reger, Polizeistrafgejetzgebung S. 21 
Landmann a. a. O. S. 380. A. A. hunfnich der Fortdauer der Strafbestimmung in Art. 156 
Ziff. 2. *’ie rr Sein , al S. 541 Anm. 1. 
3) Vgl. hiezu die Mittheilungen aus der nicht gedruckten M.-E. vom 6. Juni 1879 die 
Geicaltesiheun der Fabrikeninspektoren betr. bei Landmann a. a. O. 
4) Die gleichen Behörden sind nach § 114 der Gew.-O. verpflichtet, auf Antrag des Ar- 
beiters die nach § 111 vom n #rbeitgeber in das Arbeitsbuch zu machenden Einträge und das dem 
Akbeiter Stwate ausgestellte Zeugniß kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. Vgl. Landmann 
a. a 370
	        
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