Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

§ 11. Die Rechte der Unterthanen. 141 
Regelung der Arbeitspausen für solche jugendliche Arbeiter vornehmen kann, ist für Bayern 
die Kreisregierung K. d. J. erklärt. (Ziff. 6 der obenerwähnten M.-E.). Als die Orts- 
polizeibehörde, welche in dringenden Fällen der ersterwähnten Art sowie zur Verhütung 
von Unglücksfällen nach Gewerbe-Ordung 5 139 Abs. 1. Ausnahmen von den gleichfalls schon 
erwähnten Beschränkungen der §§ 135 Abs. 2—4 und 136 gestatten kann, erscheint für München 
die Voligeid wektion (Ziff. 7 der vorerwähnten M.-E.)). 
die zum Tolhge des § 1395 der Gewerbe-Ordnung erlassene V.-O. vom 
17. Feldn 1879 (G.= u. V.-B. S. 35 f.) ist in Bayern die Aufsicht über die Ausführung der 
§ 135—139a, sowie des § 120 Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung in seiner Anwendung auf 
Fabriken und die denselben gleichgestellten Gewerbebetriebe, ferner die Controle in Bezug auf 
die Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesinddeit in denjenigen An- 
lagen, welche nach §§ 16 und 24 der Gewerbe-Ordnung einer besonderen Genehmigung 
bedürfen, (oben S. 123 ff.) neben den ordentlichen Wolizeibehörden besonderen Beamten 
übertragen, welche den Titel Fabrikeninspektoren führen ( #n Diese Fabriteninspeltore sind 
königlich ernannte Beamte, drei an der Zahl mit dem Sitze in München, Nürnberg und Speyer. 
(68 3, 4). Sie erscheinen als Mitglieder der bueigeen n K. d. J., in deren Bezirk sie ihren 
Sit abhe Ihr Geschäftskreis erstreckt sich aber, mit Ausnahme dezenigen des Inspektors für die 
Pfalz in Speyer, je auf mehrere Regierungsbezirke (§§ 3, 6). Es stehen ihnen die amtlichen 
Befugnisse der Onbspoligeiehörden zu, doch haben sie So#hge he eventuell im Wege admini- 
strativen Zwanges durchzuführende Verfügungen nicht selbst zu erlassen, sondern sich wegen der 
zur Abstellung wahrgenommener Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände zu ergreifenden Maßregeln 
und wegen etwa zu stellender Strafanträge an die ordentlichen Polizeibehörden zu wenden (§ 7)2). 
Unter dem gleichen Gesichtspunkt können sodann die Vorschriften der Reichsgesetze 
über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (mit dem das- 
selbe abändernden Gesetz vom 28. Januar 1885) und die Unfallversicherung vom 
6. Juli 1884 und die sie ergänzenden Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 
28. Mai 1885 über die Ausdehnung der Un fall= und Krankenversicherung 
betrachtet werden, insoferne sie für einen weiten Kreis selbständiger Gewerbe- 
treibender Verpflichtungen sehr verschiedener Art im Interesse ihrer gewerb- 
lichen Arbeiter begründen, deren Erfüllung in verschiedener Richtung als eine 
Erschwerung des Gewerbebetriebes erscheint und durch Verträge zum Nach- 
theile der kraft dieser Gesetze gegen Krankheit oder Unfall zu Versichernden nicht 
ausgeschlossen werden kann (Ges. vom 15. Juni 1883 § 80 mit der Strafbestimmung 
in §8 82, Ges. vom 6. Juli 1884 8 99). 
Auf Einzelheiten dieses in seiner Bedeutung jetzt schon, namentlich nach dem Ge- 
setze vom 28. Mai 1885, über die Verhällnisse des privaten gewerblichen Lebens hinaus- 
gehenden Gesetzgebungswerkes ist hier nicht einzugehen?). Doch ist an dieser Stelle 
auf die bayerischen Ausführungsgesete vom 28. Februar 1884 (oben S. 118 Anm.) 
und 3. Dezember 1885 (G.= u. V.-B. S. 711 ff.) zu den Reichsgesetzen vom 15. Juni 1883 
und 28. Mai 1885 hinzuweisen, durch welche die Gemeinde-Krankenversicherung, 
welche für die nicht einer anderen reichsgesetzlich anerkannten Krankenkasse angehörigen Per- 
sonen nothwendiger Weise eintritt, landesgesetzlich in der Art geregelt ist, daß da- 
durch die in § 15 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt 
sind, um diese so landesgesetzlich geregelte Krankenversicherung als Ge- 
meindekrankenversicherung im Sinne des Reichsgesetzes erscheinen zu lassen. 
1) Vgl. noch über das in den nach Gew.-O. § 139 Abs. 1 und 2 zu behandelnden Fällen 
zu beobochtehte. Verlahren die im Texte erwähnte M.-E. vom 26. Dezember 1878 Ziff. 3—7 und 
dazu Landmann S. 
2) Weiteres — in bayerischen Fabrileninspektoren bei Landmann a. a. O. I-ff., 
wo sich auch Mittheilungen aus der nicht gedruckten M.-E. vom 6. Juni 1879, die anen 
der Fabrikeninspektoren betr., finden, vgl. auch oben S. 140 bei Anm. 3. 
3) Vgl. über dessen Bedeutung u. A. v. Sarwey in diesem Handbuch I. u S. 81 ff. 133. 
Eine übersichtliche nechtswaissenschaftliche Darstellung des Inhaltes des Krankenversicherungsges. gibt 
Löning, Verwaltungsrecht S. 553 ff.
	        
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