§ 11. Die Rechte der Unterthanen. 141
Regelung der Arbeitspausen für solche jugendliche Arbeiter vornehmen kann, ist für Bayern
die Kreisregierung K. d. J. erklärt. (Ziff. 6 der obenerwähnten M.-E.). Als die Orts-
polizeibehörde, welche in dringenden Fällen der ersterwähnten Art sowie zur Verhütung
von Unglücksfällen nach Gewerbe-Ordung 5 139 Abs. 1. Ausnahmen von den gleichfalls schon
erwähnten Beschränkungen der §§ 135 Abs. 2—4 und 136 gestatten kann, erscheint für München
die Voligeid wektion (Ziff. 7 der vorerwähnten M.-E.)).
die zum Tolhge des § 1395 der Gewerbe-Ordnung erlassene V.-O. vom
17. Feldn 1879 (G.= u. V.-B. S. 35 f.) ist in Bayern die Aufsicht über die Ausführung der
§ 135—139a, sowie des § 120 Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung in seiner Anwendung auf
Fabriken und die denselben gleichgestellten Gewerbebetriebe, ferner die Controle in Bezug auf
die Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesinddeit in denjenigen An-
lagen, welche nach §§ 16 und 24 der Gewerbe-Ordnung einer besonderen Genehmigung
bedürfen, (oben S. 123 ff.) neben den ordentlichen Wolizeibehörden besonderen Beamten
übertragen, welche den Titel Fabrikeninspektoren führen ( #n Diese Fabriteninspeltore sind
königlich ernannte Beamte, drei an der Zahl mit dem Sitze in München, Nürnberg und Speyer.
(68 3, 4). Sie erscheinen als Mitglieder der bueigeen n K. d. J., in deren Bezirk sie ihren
Sit abhe Ihr Geschäftskreis erstreckt sich aber, mit Ausnahme dezenigen des Inspektors für die
Pfalz in Speyer, je auf mehrere Regierungsbezirke (§§ 3, 6). Es stehen ihnen die amtlichen
Befugnisse der Onbspoligeiehörden zu, doch haben sie So#hge he eventuell im Wege admini-
strativen Zwanges durchzuführende Verfügungen nicht selbst zu erlassen, sondern sich wegen der
zur Abstellung wahrgenommener Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände zu ergreifenden Maßregeln
und wegen etwa zu stellender Strafanträge an die ordentlichen Polizeibehörden zu wenden (§ 7)2).
Unter dem gleichen Gesichtspunkt können sodann die Vorschriften der Reichsgesetze
über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (mit dem das-
selbe abändernden Gesetz vom 28. Januar 1885) und die Unfallversicherung vom
6. Juli 1884 und die sie ergänzenden Bestimmungen des Reichsgesetzes vom
28. Mai 1885 über die Ausdehnung der Un fall= und Krankenversicherung
betrachtet werden, insoferne sie für einen weiten Kreis selbständiger Gewerbe-
treibender Verpflichtungen sehr verschiedener Art im Interesse ihrer gewerb-
lichen Arbeiter begründen, deren Erfüllung in verschiedener Richtung als eine
Erschwerung des Gewerbebetriebes erscheint und durch Verträge zum Nach-
theile der kraft dieser Gesetze gegen Krankheit oder Unfall zu Versichernden nicht
ausgeschlossen werden kann (Ges. vom 15. Juni 1883 § 80 mit der Strafbestimmung
in §8 82, Ges. vom 6. Juli 1884 8 99).
Auf Einzelheiten dieses in seiner Bedeutung jetzt schon, namentlich nach dem Ge-
setze vom 28. Mai 1885, über die Verhällnisse des privaten gewerblichen Lebens hinaus-
gehenden Gesetzgebungswerkes ist hier nicht einzugehen?). Doch ist an dieser Stelle
auf die bayerischen Ausführungsgesete vom 28. Februar 1884 (oben S. 118 Anm.)
und 3. Dezember 1885 (G.= u. V.-B. S. 711 ff.) zu den Reichsgesetzen vom 15. Juni 1883
und 28. Mai 1885 hinzuweisen, durch welche die Gemeinde-Krankenversicherung,
welche für die nicht einer anderen reichsgesetzlich anerkannten Krankenkasse angehörigen Per-
sonen nothwendiger Weise eintritt, landesgesetzlich in der Art geregelt ist, daß da-
durch die in § 15 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt
sind, um diese so landesgesetzlich geregelte Krankenversicherung als Ge-
meindekrankenversicherung im Sinne des Reichsgesetzes erscheinen zu lassen.
1) Vgl. noch über das in den nach Gew.-O. § 139 Abs. 1 und 2 zu behandelnden Fällen
zu beobochtehte. Verlahren die im Texte erwähnte M.-E. vom 26. Dezember 1878 Ziff. 3—7 und
dazu Landmann S.
2) Weiteres — in bayerischen Fabrileninspektoren bei Landmann a. a. O. I-ff.,
wo sich auch Mittheilungen aus der nicht gedruckten M.-E. vom 6. Juni 1879, die anen
der Fabrikeninspektoren betr., finden, vgl. auch oben S. 140 bei Anm. 3.
3) Vgl. über dessen Bedeutung u. A. v. Sarwey in diesem Handbuch I. u S. 81 ff. 133.
Eine übersichtliche nechtswaissenschaftliche Darstellung des Inhaltes des Krankenversicherungsges. gibt
Löning, Verwaltungsrecht S. 553 ff.