142 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 811.
Nach diesen Leseten besteht für die nach reichsgesetzlicher Vorschrift versicherungs-
pflichtigen Personen, zu denen nunmehr die gewerblichen Arbeiter größtentheils gehören, eine
eventuell nothwendigerweise eintretende Gemeindekrankenversicherung, für welche der größere Theil
der Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, im Uebrigen aber, wenn auch nicht
ohne Modifkationen das (oben S. 27 erwähnte) Gesetz über die öffentliche Armen= und Kranken-
pflege vom 29. April 1869 in seinen entsprechenden Bestimmungen gilt). Für die nach reichs-
Hlebticher Vorschrift nicht versicherungspflichtigen Gehilfen und Lehrlinge (gleichwie für
Dienstboten und andere ständige Lohnarbeiter) kann durch statutarische Bestimmung einer
Gemeinde die gleiche Art von Krankenversicherung eingeführt werden?), während mangels
einer solchen statutarischen Bestimmung für die solchen Personen zu leistende Krankenhilfe die
einschlägigen Bestimmungen des Geseßes vom 29. April 1869 in fortdauernder Geltung bleiben.
(Artikel 2 des Ges. vom 28. Februar 1884.)
Die mehr oder minder umfassende Regelung und die damit gegebene Beschrän-
kung einzelner Arten des Gewerbebetriebes, deren hier noch gedacht werden soll, ist
reichsrechtlich oder landesrechtlich theils unmittelbar durchgeführt, theils min-
destens für zulässig erklärt. Die hier in Betracht kommenden reichsrechtlichen
Bestimmungen finden sich nur zum Theile in der Gewerbe-Ordnung und auch die landes-
rechtlichen Vorschriften, welche hier einschlagen, sind nur zum Theile auf Grund von
Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung erlassen worden.
Von reichsrechtlichen Bestimmungen außerhalb der Gewerbe-Ord-
nung sind abgesehen von den schon (oben S. 121) erwähnten Gesetzen vom 13. Mai,
9. Juni und 16. Juli 1884 5) und den gleichfalls (loben S. 90, 122) schon erwähnten Ge-
setzen vom 3. Juli 1878 und 14. Mai 1879 hier noch etwa in Betracht zu ziehen die
Vorschriften in § 369 des Reichsstrafgesetzbuches.
Die Gewerbe-Ordnung selbst behält (abgesehen von den Bestimmungen in 88 36.
37. oben S. 128) in § 38 die mehr oder minder eingehende Regelung des Geschäfts-
betriebes gewisser Arten von Gewerbetreibenden durch die „Centralbehörden“ vor.
Auf Grund dieser Vorbehalte sind in Bayern erlassen worden die Bekanntmachungen des
Ministeriums des Innern Abtheilung für Landwirthschaft, r*W-- e ud Handel vom
. Februar 1878 das Geschäft der Trödler betr. (G.= u. 325 ff.), 28. Juli 1879 den
Gewerbebetrieb der Gesindevermitether betr. (G.= u. V.-B. ff.), 12. August 1879 den
Geschäftsbetrieb der Planbleeiher betr. (G.= u. V.-B. S. 771 1 un 18. Dezember 1883 betr.
die in 8 35 Abs. 3 der Reichsgewerbe-Ordnung ausgeführten Gewerbebetriebe (gewerbsmäßige
Besorger füb Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte.
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1) Der von Löning, Verwaltungsrecht S. 539 wenigstens als theilweise noch geltend an-
Lefübrte Art. 21 des erwähnten Ges. vom 29. April 1869 ist mit Ascht auf die Bestimmungen
über die Betriebs- und Bankrankenkassen im Abschnitt E und F des Reichsges. vom 15. Juni 1883
durch das Ausführungagel vom 28. Februar. 1884 aufgehoben worden (Art. 4 Abs. 2). Dasselbe
muß von den gleichfall bei Löning a. a. O. angefehrten durch Art. 21 aufrecht erhaltenen Be-
stimmungen der V.-O. vom 20. Juni 1855 (oben S. 130) gelten, soferne sie sich auf die Fürsorge-
pflicht der Eiembahmenkenehmer für Unterbringung und Verpflegung erkrankter oder verunglückter
Eisenbahnarbeiter beziehen. — Die bayerischen Vollzugsbestimmungen zum Krankenversicherungs-
und zum Unsellversichtrungageset sind zusammengestellt in: Die Reichsgesetzgebung auf dem Gebiele
der Arbeiterversicherung. Erläutert von bayer. Verwaltungsbeamten (Bd. 1 von Reger, .
von Graef, Ansb. 1885, dazu 1. Ergönzungsbd. 1886. Ueber die Gestaltung der Arbeiterkranken-
versicherung in Bayern ougl. noch A. L. v. Müller, die Krankenversicherung der Arbeiter, Ergänzungs-
heft zu v. Riedel's Comm. zum Bayer. Ges. vom 29. April 1869, Nördl. 1884, Einleitung).
2) Doch bedarf es in solchem Falle auch besonderer sta tutarischer Bestimmung darüber,
ob und inwieweit die Vorschriften der §#§# 49—53 des Reichsges. vom 15. Juni 1883 (Melde-
bflicht der Arbeitgeber hinsichtlich der von ihnen beschäftigten Personen, Pflicht derselben zur Ein-
zahlung der Beiträge und zur Leistung eines Drittels derselben aus eigenen Mitteln für dieselben)
Anwendung finden sollen. (Reichsges. vom 15. Juni 1883 § 54, welcher nach Art. 2 Abs. 3 in
solchen Fällen zu beachten ist). „Die ergehenden statutarischen (Bestimmungen bedürfen der. Ge-
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde: (d. h. der Kreisregierung K. d. J. Art. 2
Abs. 4 und V.-O. vom 14. Mai 1884, G.= u. V.B. S.
3) Vgl. zu letzterem Ersetz noch die auf Grund von 6 3 desselben neuerdings ergangene
Bundesrathsverordnung vom 7. Jannar 1886 beir. die Form des Stempelzeichens zur Angabe des
Feingehalts auf goldenen und filbernen Geräthen.