8 I1I. Die Rechte der Unlerthanen. 143
gewerbsmäßige Vermittlungsagenten für Immobiliarvertröge, Darlehen und Heirathen,
Auktionatoren, Siellenvermittler. G.= u. V. S. 495 .
Im Zusammenhange ferner mit dem in der V.-O. vom 27. Februar 1869, welche auf
Grund der Vorbehalte in §5 39 und 77 der Gew.-O. als fortdauernd gilti zu betrachten ist
(oben S. 128. 72,“ zur Anerkennung gekommenen arse der ausschließlichen Zuweisung
von Kehrbezirken an Schornsteinfeger (Kaminkehrer) ist in dieser V.-O. nicht nur eine
ziemlich eingehende Regelung der Verpflichtungen der Kaminlehrer erfolgt (Ziff. 1 § 2), sondern
es ist den Distriktspolizeibehörden auch noch die Berechtigung zuerkannt, weitere Ver-
pflichtungen für dieselben festzusetzen und Ordnungsstrafen gegen die Kaminkehrer
wegen Außerachtlassung der ihnen oöbiehenden Verpflichtungen auszusprechen auf Grund von
Ark. 21. 22 des P.-St.-G.-B. (§ 3 Abs. 1))
In diesem Zusammenhange ist auch die Bestimmung in Gewerbe-Ordnung
#* 47 zu erwähnen, die (als Ausnahme von der in § 45 allgemein anerkannten Mög-
lichkeit, den stehenden Gewerbebetrieb durch Stellvertreter auszuüben, welche jedoch die für
den Betrieb des Gewerbes im einzelnen Falle etwa erforderlichen Eigenschaften haben
müssen, und von der in § 46 ausgesprochenen Zulässigkeit solcher Ausübung eines Ge-
werbes durch Stellvertreter nach dem Tode eines Gewerbetreibenden für Rechnung der
Wittwe und der minderjährigen Erben oder „während der Dauer einer Curatel oder
Nachlaßregulirung") für eine Anzahl von Arten des Gewerbebetriebs (des der nach
88 34 lPfandleiher, Gifthändler! und 36 ls. oben S. 128 Anm. 11 concessionirten
Personen und der Schornsteinfeger mit zugewiesenem Kehrbezirk) die Zulässigkeit der
Ausübung durch Stellvertreter zu bestimmen für jeden einzelnen Fall der Behörde
überläßt, welcher die Concessionirung oder Anstellung (Verleihung des Kehrbezirks)
Zusteht.
Von der mehr oder minder umfassenden Regelung einzelner Gewerbebetriebe ferner,
die unabhängig von der Gewerbeordnung durch das Landesrecht erfolgt ist, soll Ein-
zelnes hier noch hervorgehoben werden.
Die eingehende Regelung der Malzbereitung, des Bierbrauerei= und Branntweinbrennerei-=
belriebs durch die Gesetze über den Malzaufschlag und Branntweinaufschlag?) ist (oben
S. 76 vgl. auch S. 88. 122) schon erwähnt worden.
Eine mehr oder minder eingehende Regelung (und damit auch Betriebsbeschränkung),
hat sodann die große Mehrzahl der Gewerbe erfahren, welche unabhängig von der Gewerbe-
ordnung landeorechtlich als concessionspflichtig erklärt sind (oben S. 129 ff.), wie dies für
die auf Grund des Gewerbegesetzes vom 30. Jan. 1868 concessionspflichtigen Gewerbe in Art. 30
des leyteren ausdrücklich vorbehalten ist ).
1) Die im Texte erwähnte, von der Führung der Bücher der Gesindevermiether und der po-
lizeilichen Kontrole über den Umsang und die Art ihres Geschäftsbetriebs handelnde minist. Be-
kanntmachung vom 28. Juli 1879, die sich im Eingange außer auf § 38 der Gew.-O. noch auf
Art. 153 des P.-St.-G.-B. bezieht, behält im Schlußabsatz den Ortspolizeibehörden vor, auf
Grund dieses Art. 153 den Geschäftsbetrieb der Gesindevermiether noch eingehender durch
ortspolizeiliche Vorschriften zu regeln. Die Strafbestimmung im erwähnten Art. 153 deckt nun
auch die auf Grund von § 38 der Gew.-O. gegebenen Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der
Gesindevermiether und Stellenvermittler, wie die in Art. 137 des P.-St.-G.-B. die auf Grund von
5 38 gegebenen Vorschriften für Trödler und Auktionatoren, vgl. Landmann a. a. O. S. 169,
dazu Reger, Polizeistrasgesetzgeb. S. 201. 211 f. and die Fsgäen des Polizeistrafgesetzbuches von
Niedel S. 223. 257 und Staudinger S. 115 ff. 1.
2) Die V.-O. nennt die durch die erwähnten Mal- 21. 22 ersetzten Artikel 23 und 29 des
trer zu den Strafgesetzbüchern von 1861. Vgl. noch Landmann S. 171.
Da Bletere Ge Eeset " mummehr abgeändert durch Ges. vom 20. November und 5. Dezember
713 ff.).
1885 8
4) Voal. außer 8 oben S129ffbet Aufzählung der einzelnen hierher gehörigen Gewerbe
angeführten Vorschristen P.-St.-G.-B. Art. 133 Abs. 4, 134 Abs. 3 über die Strafbarkeit der den
Vorschriften über ihre Geschäftsführung MW Auswanderungs-= und Feuer-
versicherungsagenten, dazu Krais, Handb. der inneren Verwaltung II S. 99 ff. 128 ff. III
S. 37. 49 ff. 85 ff. 144 f.