Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

144 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. & 11. 
In diesem Zusammenhange mag inabeondert och, der (nach §l 31 Abs. 3 der Gew--O. 
von ihr nicht berührten) Vorschriften über den Schiffer (Flö berei.) Betrieb auf Rhein, 
Donau und Bodensee, soferne sie eben krtbebelräanun enthalten, gacht werden1). 
Auch auf bie (oben S. 126) gleichfalls schon erwähnte V.-O. vom 23 April 1874 die gewerb- 
lichen Verhältnisse der Hebammen betr. mag hier wiederholt hingewiesen werden, welche in § 6 
hinsichtlich des Umfanges der Befugnisse und der Verpflichtungen der Hebammen auf Sdie hier- 
über jeweils geltenden besonderen Vorf 
Zeit enthalten in der Minist.-Bekanntm. 
chriften, insbesondere die d’ eein (zur 
vom 3. Dez. 1875 G.= u. V.-B. S. 757 ff.) verweist.). 
Schließlich ist hier noch einer Reihe reichsrechtlicher und landesrechtlicher 
Bestimmungen zu gedenken, welche Beschränkungen gewisser Arten von Gewerbetreiben- 
den in der Freiheit der Festsetzung der Preise der von ihnen angebotenen 
Waaren und Leistungen theils enthalten, theils ermöglichen, sei es auf dem Wege der 
Festsetzung von Taxen, sei es durch Verpflichtung derselben zur Einhaltung der 
von ihnen nothwendiger Weise bekannt zu machenden, von ihnen selbst festzusetzen- 
den Preise 5. 
letzterer Hinsicht kommen 
die Bestimmungen in §§ 73—75 der Gewerbe-Ordunng 
In 
in Betrach, welche der Ortspolizeibehörde (in München dem Magistrate V.-O. vom 
4. Dez. 1872 8 32) die Befugniß einräumen, die Bäcker und Verkäufer von Backwaaren zum 
Tch-#en. eines polizeilich gest empelten Verzeichnisses der Preise und des Gewichtes ihrer Back- 
waaren. und zur Bereithaltung einer Waage zum Nachwiegen der verkauften und ebenso die 
ast wirthe zum Anschlagen des von ihnen der Poligeibehord ceingureichenden Verzeichnisses 
hai Preise anzuhalten, — Hesiimmungen, welche durch Art. 142—145 des Polizeistrasgesetzbuches 
ergänzt werden, theils durch Strafbestimmungen theils un derartige Beschränlungen 
des Gewerbebetriebs auch anderen Gewerbetreibenden gegennber für zulässig erklärt sind, 
theils indem noch anderweite Beschränkungen des Betriebes von sog. Lebensmittel- 
gewerben festgesetzt sind#). 
Taxen können theils als Maximalgrenze der Preise, theils als Norm für 
streitige Fälle erscheinen. Die Befugnisse der aatändigen, Behörden solche in ersterem 
Sinne aufzustellen, ist von der Gewerbe-Ordnung §5 76—80 Abs. 1 in mehrsacher Richtung 
anerkannt: für die Ortspolizeibehörde (in 5 1 die Polizeidirektion V. 
vom 4. Dez. 1872 § 33) in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde hinsichtlich der 
Lohnbedienten und anderer ihre Dienste auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirths- 
häusern anbietenden Personen und für die Benutzung von öffentlich zum Gebrauch aufgestellten 
Transportmitteln (§ 76), und in bgleicher Weise hinsichtlich der Schornsteinfeger mit Gausschlioßlich 
zugewiesenem Kehrbezirke; für die „untere Verwaltungsbehörde“, wenn dieser Bezirk 
mehr als eine Ortschaft umsaßt (877. In Bayern ist stets die Distriktsverwaltungs. 
Prrberde luständig V.-O. vom 4. Dez. 1872 § 34), für die Behörden, welche nach § 36 (oben 
1) Gewerbetreibende anstellen und bberidigen diesen gegenüber (8 73), endlich für 
K. nee gegenüber den Apothekerne). Die Festse pung von Taxen im 
lepteren Sinne kommt den nach § 29 
1) Oben S. 126. 127; dazu kommt 
Abs. 1 eder Gewerbe. Orenmn Annboiran Aerzten (auch 
noch neuestens die zum Vollzuge des Art. 26 der revid. 
Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erlassene V.-O. vom 30. Dezember 1885 die 
Steuermannsordnung für den Rhein 
1886, S. 1 ff.) 
innerhalb des bayerischen Gebietes betr. (G.= u. V.-B. 
2) Vgl. hierher noch Art. 128 des P.-St.-G.-B. über die Strafbarkeit des (ärztlichen und) 
niederörztlichen Personals wegen Uebertretung der durch V.-O. festgeseten Verpflichtungen hin- 
sichtlich der Wahl oder Veränderung des Wohnorts. Oben S. 132 Anm. 3. 
5 Vgl. die Uebersicht bei Krais, Handb. der inneren Verwallung III S. 73 ff. 
in Einzelnen ist hier manches streitig. Vgl. Landmann a. a. O. S. 297 ff. und die 
4 Im 
Ler ungulie Erkenntnisse des bayer. ober 
  
en Gerichtshofes, ferner Reger, Polizeistrafgesetzgebung 
und die Ausgaben des Polizeistrasgesehbuche von v. Riedel S. 238 ff. und Stau- 
*½ S. 118 ff. Von besonderem Interess 
geltend anzusehende Art. 144, welcher die 
Lebensmittelproducenten und Verk 
gegen Zahlung und noch besonders die der 
e ist der nach Gew.- O. 8 (oben S. 118) als fort- 
Verpflichtung der wichtigsten Arten von gewerblichen 
äufern zur Abgabe ihrer Verkaufsgegenstände 
Bäcker, Metzger, Müller und Bierwirthe zur Anzeige 
der Einstellung ihres Betriebs mindestens 14 Tage zuvor durch Strafandrohung für den Fall 
der uieene anerkennt. 
5) eher noch die Strafbestimmung in Gew.-O. 8§ 148 Ziiff. 8 gegen die Ueber- 
schreitung derl von derlr Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten“ Taxen, dazu Landmann S. 465.
	        
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