144 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. & 11.
In diesem Zusammenhange mag inabeondert och, der (nach §l 31 Abs. 3 der Gew--O.
von ihr nicht berührten) Vorschriften über den Schiffer (Flö berei.) Betrieb auf Rhein,
Donau und Bodensee, soferne sie eben krtbebelräanun enthalten, gacht werden1).
Auch auf bie (oben S. 126) gleichfalls schon erwähnte V.-O. vom 23 April 1874 die gewerb-
lichen Verhältnisse der Hebammen betr. mag hier wiederholt hingewiesen werden, welche in § 6
hinsichtlich des Umfanges der Befugnisse und der Verpflichtungen der Hebammen auf Sdie hier-
über jeweils geltenden besonderen Vorf
Zeit enthalten in der Minist.-Bekanntm.
chriften, insbesondere die d’ eein (zur
vom 3. Dez. 1875 G.= u. V.-B. S. 757 ff.) verweist.).
Schließlich ist hier noch einer Reihe reichsrechtlicher und landesrechtlicher
Bestimmungen zu gedenken, welche Beschränkungen gewisser Arten von Gewerbetreiben-
den in der Freiheit der Festsetzung der Preise der von ihnen angebotenen
Waaren und Leistungen theils enthalten, theils ermöglichen, sei es auf dem Wege der
Festsetzung von Taxen, sei es durch Verpflichtung derselben zur Einhaltung der
von ihnen nothwendiger Weise bekannt zu machenden, von ihnen selbst festzusetzen-
den Preise 5.
letzterer Hinsicht kommen
die Bestimmungen in §§ 73—75 der Gewerbe-Ordunng
In
in Betrach, welche der Ortspolizeibehörde (in München dem Magistrate V.-O. vom
4. Dez. 1872 8 32) die Befugniß einräumen, die Bäcker und Verkäufer von Backwaaren zum
Tch-#en. eines polizeilich gest empelten Verzeichnisses der Preise und des Gewichtes ihrer Back-
waaren. und zur Bereithaltung einer Waage zum Nachwiegen der verkauften und ebenso die
ast wirthe zum Anschlagen des von ihnen der Poligeibehord ceingureichenden Verzeichnisses
hai Preise anzuhalten, — Hesiimmungen, welche durch Art. 142—145 des Polizeistrasgesetzbuches
ergänzt werden, theils durch Strafbestimmungen theils un derartige Beschränlungen
des Gewerbebetriebs auch anderen Gewerbetreibenden gegennber für zulässig erklärt sind,
theils indem noch anderweite Beschränkungen des Betriebes von sog. Lebensmittel-
gewerben festgesetzt sind#).
Taxen können theils als Maximalgrenze der Preise, theils als Norm für
streitige Fälle erscheinen. Die Befugnisse der aatändigen, Behörden solche in ersterem
Sinne aufzustellen, ist von der Gewerbe-Ordnung §5 76—80 Abs. 1 in mehrsacher Richtung
anerkannt: für die Ortspolizeibehörde (in 5 1 die Polizeidirektion V.
vom 4. Dez. 1872 § 33) in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde hinsichtlich der
Lohnbedienten und anderer ihre Dienste auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirths-
häusern anbietenden Personen und für die Benutzung von öffentlich zum Gebrauch aufgestellten
Transportmitteln (§ 76), und in bgleicher Weise hinsichtlich der Schornsteinfeger mit Gausschlioßlich
zugewiesenem Kehrbezirke; für die „untere Verwaltungsbehörde“, wenn dieser Bezirk
mehr als eine Ortschaft umsaßt (877. In Bayern ist stets die Distriktsverwaltungs.
Prrberde luständig V.-O. vom 4. Dez. 1872 § 34), für die Behörden, welche nach § 36 (oben
1) Gewerbetreibende anstellen und bberidigen diesen gegenüber (8 73), endlich für
K. nee gegenüber den Apothekerne). Die Festse pung von Taxen im
lepteren Sinne kommt den nach § 29
1) Oben S. 126. 127; dazu kommt
Abs. 1 eder Gewerbe. Orenmn Annboiran Aerzten (auch
noch neuestens die zum Vollzuge des Art. 26 der revid.
Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erlassene V.-O. vom 30. Dezember 1885 die
Steuermannsordnung für den Rhein
1886, S. 1 ff.)
innerhalb des bayerischen Gebietes betr. (G.= u. V.-B.
2) Vgl. hierher noch Art. 128 des P.-St.-G.-B. über die Strafbarkeit des (ärztlichen und)
niederörztlichen Personals wegen Uebertretung der durch V.-O. festgeseten Verpflichtungen hin-
sichtlich der Wahl oder Veränderung des Wohnorts. Oben S. 132 Anm. 3.
5 Vgl. die Uebersicht bei Krais, Handb. der inneren Verwallung III S. 73 ff.
in Einzelnen ist hier manches streitig. Vgl. Landmann a. a. O. S. 297 ff. und die
4 Im
Ler ungulie Erkenntnisse des bayer. ober
en Gerichtshofes, ferner Reger, Polizeistrafgesetzgebung
und die Ausgaben des Polizeistrasgesehbuche von v. Riedel S. 238 ff. und Stau-
*½ S. 118 ff. Von besonderem Interess
geltend anzusehende Art. 144, welcher die
Lebensmittelproducenten und Verk
gegen Zahlung und noch besonders die der
e ist der nach Gew.- O. 8 (oben S. 118) als fort-
Verpflichtung der wichtigsten Arten von gewerblichen
äufern zur Abgabe ihrer Verkaufsgegenstände
Bäcker, Metzger, Müller und Bierwirthe zur Anzeige
der Einstellung ihres Betriebs mindestens 14 Tage zuvor durch Strafandrohung für den Fall
der uieene anerkennt.
5) eher noch die Strafbestimmung in Gew.-O. 8§ 148 Ziiff. 8 gegen die Ueber-
schreitung derl von derlr Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten“ Taxen, dazu Landmann S. 465.