Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

146 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
Die „höhere Verwaltungsbehörde deren Entscheidung die Ortspolizeibehörde in 
solchen Fällen einzuholen hat, ist die Distriktsverwaltungsbehörde, (in den unmittel- 
baren Städten wird die Entscheidung vom Magistrate, in München von der Lokalbau- 
kommission getroffen). Gegen die Sscheidung ist innerhalb 14 Tagen ausschließender Frist die 
Berufung an die Kreisregierung K. d. J. zulässig (V. J. vom 4. Dez 1872 § 6)19). 
Hieher gehört ferner die Vorschrift in § 35 der Gew.-O., nach welcher Unter- 
sagung bestimmter Gewerbebetriebe Ertheilung von Tanz-, Turn= und 
Schwimmunterricht, Betrieb von Badeanstalten, Trödelhandel. Kleinhandel mit Garn- 
abfällen u. s. w., gewerbsmäßige Behandlung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Be- 
hörden wahrzunehmender Geschäfte, gewerbsmäßige Vermittlungsagenturen für Immo- 
biliarverträge, Darlehen und Heirathen, Geschäft der Gesindevermiether, Stellenvermittler 
und Auktionatoren) bei dem Vorhandensein von Thatsachen, welche die Unzuverlässig- 
keit des Gewerbetreibenden in Bezug auf seinen Gewerbetrieb darthun, erfolgen muß; 
sodann die Anordnungen in § 59a der Gew.-O. über die Zulässi gkeit der Unter- 
sagung gewisser an sich an die Erholung eines Wandergewerbescheines nicht gebundener 
(in §59 Ziff. 1—3 aufgezählter) Arten des Gewerbebetriebs im Umherziehen 
aus Gründen (§ 57 Ziff. 1.—4), welche sonst die Versagung des Wandergewerbescheines 
nothwendig erscheinen lassen, und in § 42b Abs. 3 über die Zulässigkeit der Unter- 
sagung einiger an sich gleichfalls freier, den in § 59 Ziff. 1. 2 der Gew.-O. auf- 
geführten Arten des Gewerbebetriebs im Umherziehen wesentlich gleichartiger Gattungen 
des sog. ambulanten Gewerbebetriebs aus den gleichen Gründen 2. 
Zuständig sind in Bayern die Distrittsverwaltungsbehörben, in München in 
Fällen des § 35 die Volizeidrektion, 9 denen des 8 59 a der Magistrat (V.-O. vom 
4. Dez. 1872 § 12 Abf. 2 29 vom 603 658 3. 9. Abs. 
zu kommen noch e ge i int hehr vorübergehender le unergeordneter Be- 
deutung. in denen die Undtersaung des Gewerbebetriebs möglich it (Gew.-O. 8 33 a Abf. 3, 
3 Abs. 3, R.-G. vom 12. Juni 1872 loben S. 117 Anm. 21 § 1 Abs. 3.) 
Weiter kommen hier in Betracht die Bestimmungen in 88§ 53, Abs. 1. 2, 33 a, 
Abs. 3, 40 der Gew.-O. über die Zulässigkeit der Zurücknahme der nach 
88 29—30 a, 32—33 a, 34 (oben S. 125 ff.) zu einzelnen Arten des Gewerbetriebes 
erforderlichen, der Regel nach weder auf Zeit noch widerruflich zu ertheilen- 
den Approbationen und Genehmigungen aus gesetzlich bestimmten Gründen. 
Zuständig zu solcher Zurücknahme sind in Bayern durchweg die Distriktsverwaltungs- 
behörden (in Fällen des § B3a in München die Polizeidirektion) in erster, die Kreis- 
regierungen K. d. J. in zweiter und letzter Hnstan, zvorbehaltlich der gesehhlichen Zuständigkeit 
des Verwaltungsgerichtshofes“ (V.-O. vom 27. Dez. 1 5 7 Abs. 2, vgl. mit § 1°)). Zur 
Zurücknahme der in § 29 der Gew.-O. bezeichneten kroisn sind aber 34 zuständig 
erklärt die Kreisregierungen K. d. J. in erster Instanz und in zweiter unter dem gleichen 
Vorbehalte das Ministerium des Innern „im Benehmen" mit dem Ministerium des 
Innern für Kirchen-= und Schulangelegenheiten (a. a. O. 5 7 Abs. 1)0. 
1) Für die Behandlung solcher Beschwerden= soll nach § 6 Abs. 2 der V. J. vom 4. Dez. 1872 
der §8 5 derselben in Anwendung kommen (ob 124), obwohl die Gew.-O. selbst ein Rekurs- 
verfahren nach ihren 7 d hier nicht anordnet Ueber die Anwendbarkeit der nach Art. 21 
v6 Follzeistrasgesehbuch zulässigen Zwangsmittel (oben S. 87) auf Fälle solcher Art vgl. 
2) Vgl. hiezu noch bur Strafbestimmungen in Gew.-O. 8 148 Ziff. 4, 5, 7. 
3) In gleicher Weise ist hier die Zuständigkeit zur Zurücknahme der in 8 36 der Gew.-O. 
(oben S. 128 Anm, 1) erwähnten Bestallungen geregelt. Darüber, daß diese arg. a contr. von 
§ 40 Abs. 1 der Gew.-O. auch auf Zeit und widerruflich ertheilt werden und zweifellos 
möglicher Weise auch aus andern als den in § 53 erwähnten Gründen zurückgenommen werden 
können, vgl. Landmann S. 160, 170, 230. Daß es sich aber in Fällen dieser Art nur um den 
Verlust besonderer rechtlicher Vorzüge, nicht um den der Befugniß zum betreffenden Ge- 
werbebetrieb handelt, ist zweifellos. — Ueber die Zurücknahme der Zulassung zur Ausübung des 
Hebammenberufes vgl. noch oben S. 126 Anm 
4) Vor der Entscheidung find P“: Gutachten einzuholen, vor der erster
	        
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