& 11. Die Rechte der Unterthanen. 147
Ferner sind hier die Vorschriften der Gew.-O. 85 58, 61 zu erwähnen über die
Zulässigkeit der Zurücknahme des zum Gewerbebetrieb im Umherziehen erforderlichen
Wandergewerbescheines (oben S. 133) durch die für den Wohnort oder Aufent-
haltsort des Inhabers zuständige höhere Verwaltungsbehörde, aus gesetzlich bestimmten
Gründen!), aus denen auch die Zurücknahme der unter gewissen Voraussetzungen zu
bestimmten Arten des ambulanten Gewerbebetriebes nach Gew.-O. § 42 b
(oben S. 135, 136) erforderlichen Erlaubniß (§3 42 b. Abs. 2) erfolgen kann:).
Zuständig ist in diesen Fällen in Bayern die Distriktsverwaltungsbehörde, in
München der Magistrat und falls es sich um einen Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Preß-
erzeugnissen (dem ein dergleichen ambulanter wohl gleichzustellen ist) handelt, die
Polizeidirektion V.-O. vom 27. Dez. 1883 8 9 Abf. 1.
Daß weiter in der nach § 37 der Gew.-O. den Ortspolizeibehörden ein-
geräumten Zuständigkeit zur Regelung der Straßengewerbe auch die Besugniß
liegt, Bestimmungen über die Untersagung des Betriebs derselben (und die Zu-
rücknahme der zu diesem Betriebe etwa erforderlichen Erlaubniß) zu treffen, ist
unzweifelhaft (und in der Gew.-O. mindestens zum Theile auch ausdrücklich anerkannt,
vgl. Gew.-O. § 40, Abs. 2 mit Abs. 1 und V.-O. vom 4. Dez. 1872 § 13, Abs. 2)5),
sowie endlich auch die Möglichkeit der Zurücknahme der Uebertragung von Kehr-
bezirken an Schornsteinfeger als nach der Gew.-O. (5 40, Abs. 1. arg. a contr.)
zweifellos gegeben angesehen werden muß, auch abgesehen von der in § 39 derselben der
„höheren Verwaltungsbehörde“ zugesprochenen Befugniß zur Aufhebung
oder Veränderung der Kehrbezirke ohne Entschädigung der Bezirksschornsteinfeger,
„soweit nicht Privatrechte entgegenstehen“.
In Bayern sind die Distriktspolizeibehörden zuständig zur Bildung neuer und
Abänderung bestehender Kehrbezirke, die im Interesse der Feuerpolizei jederzeit erfolgen
kann (V. O. vom 27. Febr. 1869 § 6), ferner zu der unter beftmmten #oraussehungen zu-
lässigen Entziehung eines übertragenen Kehrbezirks (a. a. 14).
In den meisten bisher behandelten Fällen von usennsn des Gewerbebetriebs
(Zurücknahme der Genehmigung eines solchen) ist nach der Gew.-O. ein, wegen des
Verfahrens und den Behörden nach §§ 20, 21 (oben S. 124) zu behandelnder Rekurs
zulässig, (3s 40 Abs. 2, 42 b Abs. 2, 44 a Abs. 5, 51, Abs. 2, 52, 54, 63 Abs. 1)7) 5.
Instanz nach Verschiedenheit der Fälle von einem durch die zur Vertretung der einschlagenden Standes-
wteressen in den einzelnen Regierungsbezirken bestimmten Organe (Aerztekammer, thierärzt-
licher Kreisverein, Apothekergremium alljährlich durch Wahl zu bestellenden Ausschuß
von höchstens je fünf Mitgliedern, vor der Entscheidung der zweiten Instanz von dem Ober-
medizinalausschuß, einem dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeordneten sachver-
ständigen Or tgan zur Vertretung der medizinischen Interessen.
1) Ueber die „Zulässigseit der Zurücknahme der Ausdehnung eines Wandergewerbescheines für
die in Gew.-O. § 55 Ziff. 4 genannten Gewerbe auf den Bezirk einer weiteren Verwaltungsbehörde
(oben S. 133 Anm. 1) aus den gleichen Gründen vgl. Gew.-O. § 60 Abs. 3 und über die Zurück=
nahme eines Wandergewerbescheines zum sog. Gauritt V.-O. v. 2. Nov. 1884 (oben S. 134) 55.
2) Zum Theil finden diese Gründe auch Anwendung auf die Zurücknahme der Legitima-
tionskarten für Handelsreisende (oben S. 135 Anm. 3), welche außerdem noch wegen Ueber-
schreitung der diesem Geschäftsbetrieb in § 44 gezogenen Schranken erfolgen kann. (Val. Gew.-O.
8 4 s. 4 und über die Zuständigkeit [Distriktsverwaltungsbehörde, in Manchen
Magistran B.-O vom 27. Dez. 1883 § 6 Abs. 2). — Vagl. ferner über die nach Gew.-O. 8 4
1. arg. a contr. anzunehmende Möglichkeit, die nach § 33b (oben S. 136) erforderliche 9.0
vellheiice Erlaubniß auf Zeit oder in widerruflicher Weise zu ertheilen, Landmann
3) 5*. Landmann S.
4) Gegen die Beschlüsse 8 Sistrittspolizeib ehörde, welche auf Aufhebung oder Ab-
derung von Kehrbe Nirten der Schornsteinfeger oder Einziehung von solchen gerichtet find, ist
eschw an die Kreisregierung K. d. J. zulässig, welche nach kollegialer Berathung .
zweiter urnd —ie Instanz entscheidet. Ueber das in Fällen der Zurücknahme der nach Gew.-O
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