Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

148 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
Dazu kommen nun noch reichsrechtliche, unabhängig von der Gew.-O. erlassene 
Vorschriften, welche die Untersagung gewisser Arten des Gewerbebetriebes durch Ver- 
waltungsverfügung oder durch richterliches Erkenntniß unter bestimmten Voraussetzungen 
als zulässig erklären. 
Außer der Bestimmung in § 4 des Ges. vom 9. Juni 1884 (oben 121. 129. 142) 
über die Widerruflichkeit der zur Herstellung, zum Vertrieb und zum Besitz von Sprengst offen 
und zur Einführung derselben aus dem Auslande erforderlichen Erlaubniß), kommen hier in 
Betracht die Vorschriften in §§ 23, 24, 28 Abs. 1 Ziff. 2 des Sozialistenges. v. 21. Okt. 1878 
(Zulässigkeit der Untersagung des Gewerbebetriebs durch richterliches Erkenntniß gegenüber 
Gastwirkhen, Schanlwirthen, mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibenden Personen, 
Buchdruckern, Buchhändlern, Leihbibliothekaren und Inhabern von Lesekabinetten, welche sich die 
Agitation für sozialdemokratische, sozialistische oder communistische, auf den Umsturz der bestehen. 
den Staats= oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen zum Geschäfte machen, im Falle 
der Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 17—20 des 
Ges. — Ermächtigung der Landespolizeibehörde (in Bayern Kreisregierung K. d. J. 
nach der M.-E. vom 23. Okt. 1878, oben S. 102), Personen, welche es sich zum Geschäfte machen, 
die eben bezeichneten Bestrebungen zu fördern oder welche auf Grund des Sozialisten-Gesetzes 
rechltskräftig zu irgend einer Strafe verurtheilt worden sind, die Befugniß zur öffentlichen 
gewerbsmäßigen (oder nicht gewerbsmäßigen) Vertreibung von Druckschriften und die Befugniß 
zum Handel mit solchen im Umherziehen zu untersagen, — Ermächtigung der Zentralbehör- 
den der Bundesstaaten, mit Genehmigung des Bundesrathes auf die Dauer von längstens 
einem Jahr für durch die vorhin erwähnten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit 
bedrohten Ortschaften die Verbreitung von Druckschriften (also auch die gewerbsmäßige Verbrei- 
tung solcher) an öffentlichen Orten zu untersagen)7). 
Neben den bisher in Betracht gezogenen, reichsrechtlichen oder auf Grund des 
Reichsrechtes landesrechtlich geltenden Bestimmungen über die Untersagung eines 
Gewerbebetriebes (Zurücknahme der zu einem solchen erforderlichen Genehmigung) sind 
endlich auch die von der Gew.-O. theils ausdrücklich, theils stillschweigend als 
noch fortdauernd giltig anerkannten landesrechtlichen Vorschriften zu er- 
wähnen, welche eine solche Untersagung ermöglichen oder gebieten. 
Hier mag zuchst hingewiesen werden auf die durch den (oben S. 126 er- 
wähnten) Vorbehalt des § 31 der Gew.-O. aufrecht erhaltenen Bestimmungen über die 
Zurückziehung der zum Schifferei-(Flößerei-) Betrieb auf Rhein, Donau und 
Bodensee erforderlichen Schiffer-(Schiffs= und Flößer-) Patente in Art. 19 f. 
der revid. Rheinschifffahrtsakte vom 17. Okt. 1868, Art. 15, 17, 35 der 
Donauschifffahr tsakte v. 7. Nov. 1857 und Art. 10 der Schifffahrts= und Hafen- 
ordnung für den Bodensee vom 22. Sept. 1867, denen sich nunmehr die Vorschrift 
in § 14 Abs. 1 der bayer. Stenermannsordnung für den Rhein vom 30. Dez. 1885 
(oben S. 144 Anm. 1) über die Zurückziehung der Steuermannspatente anreiht. 
Abgesehen hievon kommen hier zunächst die landesrechtlichen Anordnungen über 
  
8 ab (oben S. 136) erforderlichen Erlaubniß gegebene, nach den allgemeinen. Vorschriften für 
Polizeisachen zu beurtheilende Beschwerderecht vgl. Landmann a. a. O. S. 
5) Ueber die Entziehung der einem Gewerbetreibenden ertheilten #s Approbation 
oder Bestallung wegen Uebertretung polizeilicher Vorschriften bei Ausübung des Gewerbes durch 
seinen Stellvertreter, falls diese Uebertretung mit Vorwissen des verfügungsfähigen Ver- 
tretenen begangen wurde oder wenn anderen Falles der Vertretene der Aufforderung zur Entlassung. 
des Siehvertreters nicht nachkommt vgl. Gew.-O. § 151 Abfs. 
Val. hierzu die Strafbestimmung in § 9 Abf. 1 und über die gegen die Zurücknahme 
der Erslhiene innerhalb 14 Tagen zulässige Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ohne auf- 
schiebende Wirkung § 4 Satz 
2) Vgl. zu den im — angeführten Bestimmungen bes Soialistenges die Erläuterungen zu 
demselben von Gareis in den Annalen d. D. Reichs 5 ff., 351 und v. Schwarze 
in der „Gesetzgebung d. Deutschen Reiches mit 1 3 2 III Bd. 4, Erl- 1881, S. 
53 ff. 60, ferner über die Zuäfsigleit der Beschwerde an die Aussichtebehorden gegen Verfügungen, die 
auf Grund von §24 Abs. 1 oder - Grund der gemäß § 28 1/1 Ziff. 2 getroffenen Anordnungen 
erlassen worden sind, § 24 Abs. 2 des Sozialistenges. und § 1 Abs. 2 des Ges. vom 31. Mai 
1880 (oben S. 80, 102); dazu die Strafbestimmungen in 8§ 25, 28 Abs. 4 des Sozialistenges. 
 
	        
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