Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

11. Die Rechte der Unterthanen. 149 
die Untersagung derjenigen Gewerbebetriebe in Betracht, welche von der Gew.-O. 
ganz oder theilweise unberührt geblieben sind (§ 6) und nach Landesrecht nur 
mit staatlicher Erlaubniß betrieben werden dürfen. 
Die nach dem Gewerbegesetz vom 30. Jan. 1868 zur Zeit noch erforderlichen 
Concessionen (oben S. 129 ff.) lönnen nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 dieses 
Gesetzes unter gewissen Voraussetzungen 1) auf bestimmte Zeit eingestellt oder ganz 
zurückgezogen werden. Außerdem bestimmt Art. 8 des bayer. Ausführungsgesetzes zur 
R.-St.-P.-O.: „Wird ein Gewerbe, bezüglich dessen nach den Bestimmungen der Gew.-O. 
vom 29. Juni 1869 das landesgesetzliche Erforderniß einer Concession fortbesteht, 
zu einer Handlung mißbraucht, welche als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist 
und wird der Gewerbtreibende deßhalb zu einer Verbrechens= oder Ver- 
gehensstrafe verurtheilt, so ist die zuständige Gewerbspolizeibehörde innerhalb 
dreier Monate nach eingetretener Rechtskraft des Strafurtheiles berechtigt, dem Verur- 
theilten den selbständigen Gewerbsbetrieb auf die Dauer von höchstens drei 
Jahren zu untersagen.“) 
Die rechtliche Möglichkeit der Zurücknahme der außerdem nach bayerischem Landes- 
recht zu bestimmten, von der Gewerbeordnung nicht berührten, (oben S. 131 ff. aufgeführten) 
Gewerbebetrieben erforderlichen Erlaubniß ist zum Theil aus drücklich anerkannt (für die 
Bewilligung zum Betriebe der Beförderung von Auswanderern nach überseeischen Ländern („stets 
widerrufliche Bewilligung“ V. O. vom 7. Juni- 1862 § 31 und für die Genehmigung zum Geschäfts- 
bekriebe von h -kann auf geh Veranlassung jederzeit 
zurückgenommen werden“ V.-O. vom II. Sept. 1872 &# l Abs. 2), sie ist aber auch in den 
übrigen hieher gehörigen Fällen zweifellos nicht ausgeschlossen, wie sie denn jedenfalls bei 
der Ertheilung der Bewilligung vorbehalten werden kann). 
  
1) Wenn nämlich die Unrichtigkeit der Angaben, auf deren Grund hin die Concession 
erlheilt worden ist, stawzethen wird, oder wenn der Inhaber einer Concession für ein Privateisenbahn= 
(oder ein Dampsschifffahrts)-Unternehmen den Concessionsbedingungen nicht na 
kommen und deshalb wiederholt amtlich verwarnt worden ist. 
Diese Bestimmung ist an Stelle des Art. 20 ber Gewerbeges. vom 30. Jan. 1868 ge- 
treten, #ecel durch Art. 11 des nunmehr (durch Art. 2 Ziff. 6 des im Texte erwähnten Aus- 
labrngsgel) der Hauptsache nach aufgehobenen ch zum Reichsstrafgesetzb. vom 
1871 eine mit jener Bestimmung fast wörtlich übereinstimmende Fassung erhalten hatte. 
r-*2t drrt ursprünglichen Fassung des Art. 20 mußte die Zulässigkeit der Entziehung der Befugniß zum 
selbständigen Betrieb des betreffenden Gewerbegi m Strafurtheile ausgesprochen werden. Die Aenderung 
ist ersolgt, um gegenüber dem § 5 des Einführungsgef zum Strasgesetzb. vom 31. Mai 1870 llar 
zu siellen, „daß es sich hier nicht um eine dem strafrechtlichen Gebiete angehörige Straffolge, 
sondern lediglich um eine im Verwaltungerechte begründete gewerbspolizeiliche Maßnahme handelt" 
(ogl. Staudinger, das Strafgesetzbuch S. 66). Daß die im Texte mitgetheilte Bestimmung in 
Art. 8 des Ausf.-Ges. zur St., P.-O. sich zur Zeit nur auf die noch auf Grund des Gewerbeges. 
vom 30. Jan. 1868 concessionspflichtigen Gewerbe beziehen kann, ist in den Motiven zum 
Entwurfe des mehr erwähnten Ausf.-Ges. (Verhandlungen der K. d. A. 1878/79 Beil. Bd. V. S. 22) 
ausdrücklich ausgesprochen, wie es denn andere Gewerbe, zu deren Betriebe eine Coneession im 
Sinne des bayerischen Landesrechtes im Gegensatze zur polizeilichen Bewilligung (oben 
S. 116) erforderlich ist, zur Zeit in Bayern nicht gibt. Ueber den in Vayern jehzt noch landes- 
rechtlich festgehaltenen Unterschied von Concession und polizeilicher Bewilligung (Liceng) 
zum Betriede eines Gewerbes, welche letztere nach der an das Gewerbegeseh von 1825 sich an- 
schließenden bayerischen staatlichen Praxis der Regel nach auch zum Betrieb eines sog. freien Ge. 
werbes (oben S. 114 Anm. 5) erfordert wurde, insbesondere über die im Laufe der Zeit sich 
verschieden darstellende Bedeutung dieses Unterschiedes, der sich jetzt wesentlich nur noch 
auf die Zurücknahme der Genehmigung des Gewerbebetriebs bezieht, hinsichtlich welcher 
für die polizeiliche Erlaubniß im Allgemeinen ein freieres Ermessen der Behörden wallet, 
als bei der Concession, welche nur aus einzelnen gesetzlich bestimmten Gründen zurückgezogen werden 
kann, während in früherer Zeit zudem noch in Betracht kam, daß mit der persönlichen Ge- 
werbeconcession die Ansässigkeit in einer Gemeinde (oben S. 98, *ropÜD von kulht 
gegeben war, vgl. Bl. f. administr. Praxis Bd. 6 S. 322 (Bratern), Bd. 9 S. 165 ff. (6 
ner), ferner Kaizl (loben S. 113 UM Anm. 3), S. 84, 108, endlich die Commertars- zum Genwerh. 
vom 30. Jan. 1860 von Schöller S. 100 ff., 102 und v. Nar Erl. 1869 S. 337 
3) Vel. über die Möglichteit- der Enzehung der Bewilligung zum Vetrieb öffentlicher 
Fähren P#rr, die Wassergesetze 2. Aufl. S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.