158 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11
* 44 : Nothwendigkeit der Legitimationskarle, sofern der Betrieb eines Preßgewerbes sich als
der eines Handelsreisenden darstellt (Sammeln von Abonnenten oder Subskribenten außerhalb
des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung oben S. 135 Anm. 31, § 55: Nothwendigkeit
des Wandergewerbscheines zum Betriebe von Preßgewerben im Umherziehen [(Hausiren mit
Druckschriften (Colportage), Sammeln von Abonnenten und Subskribenten im Umherziehen
oben S. 133 ff.] § 56 Abs. 2 Ziff. 10: Ausschluß gewisser Preßerzeugnisse vom Feilbieten im
Umherziehen; und Abs. 3: Nothwendigkeit der Genehmigung des Verzeichnisses der im
Umherziehen feil zu bietenden Preßerzeugnisse loben S. 132 ff. Anm. 51]). Diesen Bestimmungen
reihen sich an die Vorschriften in § 5 des Preßgesetzes (modificirt durch § 43 Abs. 6 der Gew. O.)
über die Befugniß der Ortspolizeibehörde, auch die nicht gewerbsmäßige öffentliche
Verbreitung von Druckschriften zu verbieten aus Gründen, welche auch die Zurücknahme des
Wandergewerbscheins rechtfertigen und über die Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen ein solches
Verbot nach § 148 der Gew.-O. und in 8§ 23. 24 des Sozialistengesetzes über die Entziehung
der Befugniß zum Betrieb gewisser Preßgewerbe und auch der Befugniß zur nicht gewerbs-
mäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften (s. oben S. 148).
Vor Allem aber kommen hier die reichsrechtlichen Bestimmungen in Betracht,
welche die Aufnahme gewisser Veröffentlichungen in Duuckschriften
(allgemein Name und Wohnort des Druckers und nach Verschiedenheit der Fälle auch des
Verlegers, des Verfassers oder des Herausgebers, des Redakteurs, Preßgesetz §§ 6, Abs. 1
7 [Ausnahme § 6. Abs. 21 für periodische Druckschriften: amtliche Bekanntmach-
ungen, § 10 und Berichtigung mitgetheilter Thatsachen, S 11) oder den Ausschluß
solcher von Druckschriften (Veröffentlichungen über Truppenbewegungen oder Vertheidi-
gungsmittel in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges gegen Verbot des Reichskanzlers
*E 15, öffentliche Aufforderungen zur Aufbringung der wegen einer strafbaren Handlung
erkannten Gelbstrafen und Kosten und öffentliche Bescheinigungen über den Empfang der
zu solchen Zwecken gezahlten Beiträge, § 16, amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses
vor ihre Bekanntmachung in öffentlicher Verhandlung oder vor dem Ende des Ver-
fahrens, § 17, dazu die über den Bereich der Presse herausreichende Vorschrift in § 16
des Sozialistengesetzes über die Nothwendigkeit polizeilichen Verbotes des Einsammelns
von Beiträgen zur Förderung von socialdemokratischen und ähnlichen Bestrebungen und
der öffentlichen Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge) 9 getreten, ferner die mit diesen
Bestimmungen zum Theile in innerem Zusammenhange stehenden Anordnungen der mehr
erwähnten Reichsgesetze über die Voraussetzungen und die Wirkung der nach dem
Preßgesetze nur wegen bestimmter strafbarer Handlungen zuläs-
sigen, nach dem Sozialistengesetz den auf Grund desselben verbotenen Duuck-
schristen gegenüber nothwendigen, den zu verbietenden gegenüber zu-
lässigen Beschlagnahmen von Preßerzeugnissen ohne richterliche
Anordnung, über das bei dieser Beschlagnahme zu beobachtende Verfahren und
über die hier in Frage kommende Zuständigkeit der Behörden (Reichspreßges.
#§5§ 23—28, Sozialistenges. 88 14. 15 mit der Strafbestimmung in § 19) und die hin-
wieder mit diesen Vorschriften zum Theile zusammenhängenden entsprechenden Bestim-
1) Vgl. hiezu die Strafbestimmungen in 8§ 18, 19 des Reichspreßges. und § 20 des Sozialisten-
gesetzes. Als eine Beschränkung der Preßfreiheit enthaltend kann allenfalls auch noch angesehen
werden die zunächst allerdings aus einem anderen Gesichtspunkte gegebene Vorschrift in § 9 des
Preßgesetzes über die Verpflichtung des Verlegers periodischer Druckschriften zur Ablieferung von
sog. Pflichtexemplaren an die Polizeibehörden (Ausnahmen in § 9 Abs. 2), während die Be-
stimmungen in § 8 dieses Gesetzes über die Voraussetzungen der Funktion als verant-
wortlicher Redakteur periodischer Druckschriften nicht mehr wohl in diesem Zusammen-
hang betrachtet werden kann. Vgl. noch über die Befreiung der von den deutschen Reichs-, Staats-
oder Gemeindehörden, von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen Bundesstaates
ausgehenden Druckschriften, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mittheilungen beschränkt, von den
Vorschriften der §§ 6—11 des Preßgesetzes und der auf mechanischem oder chemischem Wege ver-
vielfältigten ausschließlich an Redaktionen zu verbreitenden periodischen Mittheilungen von den
Bestimmungen des Preßgesetzes über periodische Druckschriften Preßges. §§ 12, 13.