Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

8 6. Das Staatsgebiet. 37 
dieser Bezirke als Distriktsgemeinde mit besonderer Vertretung fortbestehen könne, wenn 
in Folge einer Amtsorganisation mehrere Landgerichtsbezirke in einen Verwaltungs- 
bezirk vereinigt werden würden. Als nun bei der Errichtung der Bezirksämter 
im Jahre 1862 (V. O. vom 24. Febr. 1862, R. B. S. 409 ff.) die Sprengel der- 
selben großentheils aus zwei bis drei bisherigen Landgerichtssprengeln gebildet wurden, 
blieben die Distriktsgemeinden in ihrer bisherigen Zusammensetzung durchweg bestehen, 
so daß nunmehr die Distriktsverwaltungsbezirke keineswegs der Regel nach die Grund- 
lage von Distriktsgemeinden sind ½. 
Als Unterabtheilungen der Kreise für die Finanzverwaltung erscheinen hauptsächlich 
die Bezirke der Rentämter. 
Die Neubildung der Gerichtsverfassung auf Grund des Reichsgerichts-Ver- 
sassungsgesetzes vom 27. Januar 1877, die zum Vollzuge dieses Gesetzes ergangene 
Bestimmung der Gerichtssitze und Bildung der Gerichtsbezirke durch die Verordnung vom 
2. April 1879 (G. u. V. B. S. 355 ff.) gab auch den Anstoß zu Veränderungen in 
der Bildung der Kreise und der Bezirkamtssprengel (V. O. vom 19. Juni 1879 G. u. 
V. B. S. 665 ff.), an die sich wieder eine Neuordnung der Rentamtsbezirke anschloß 
(V. O. vom 7. November 1879 G. u. V. B. S. 1503 ff.). 
Daß auch für die Organisation der Gerichte die Kreiseintheilung von durch- 
greifender Bedeutung war, indem die Verordnung vom 2. Februar 1817 Art. VII für 
jeden Kreis ein Appellationsgericht bestimmt hatte, ist (S. 16) schon erwähnt 
worden. So lange ferner die Landgerichte zugleich Gerichts= und Verwaltungs- 
behörden waren, was bis zum Jahre 1862 der Fall war, ergab sich ein vollständiges 
Zusammenfallen eines großen Theiles der unteren Gerichts= und Verwaltungsbezirke 
von selbst. 
Mit der seit dem 1. Oktober 1873 erfolgten Aufhebung der Appellationsgerichte 
der Oberpfalz und von Regensburg und von Unterfranken und Aschaffenburg und der 
Zutheilung ihrer Sprengel an die Appellationsgerichte von Mittelfranken und Oberfranken 
(V. O. vom 31. Oktober 1872 R. B. S. 2441 ff.) wurde das prinzipielle Zusammen- 
fallen der Regierungsbezirke mit den Sprengeln der Appellationsgerichtsbezirke aufgegeben 
und demgemäß die Benennung der Appellationsgerichte nach den Kreisen in eine solche 
nach ihren Sitzen umgeändert. 
Auch bei der Neuorganisation des Jahres 1879 blieb die Bildung der Sprengel 
der fünf in ihrer Stellung innerhalb des Gerichtsorganismus den Appellationsgerichten 
wesentlich entsprechenden Oberlandesgerichte von der Kreiseintheilung grundsätzlich 
unabhängig und dasselbe gilt von der Abgrenzung der Bezirke der Landgerichte:). Dagegen 
ist auch jetzt noch eine gewisse Verbindung der unteren Gerichts= und Verwal- 
tungssprengel dadurch hergestellt, daß nach der Verordnung vom 19. Juni 1879 
die Sprengel der Bezirksämter und nach der Verordnung vom 7. November 1879 die 
Sprengel der Rentämter der Regel nach aus den Bezirken eines oder mehrerer Amts- 
gerichte gebildet find. 
Besondere Eintheilungen des Staatsgebietes bestehen dann noch für befondere 
Zwede d der Staatsverwaltung, so für das Bauwesen, das Forstwesen, das Bergwesen. 
1) Es entspricht also nicht dem jetzigen Stande der Dinge, wenn G. Meyer, Lehrb. des 
Deutschen Staatsrechts S. 301 sagt, jeder Amtsbezirk eines Distriktsbeamten bilde eine Ditriits. 
gemeinde. Auch Sarwey, das öffentl. Recht und die Verwaltungsrechtspflege Tüb. 1880 S 
stellt nur den anfänglichen Zustand dar. 
2) Nur der Sprengel des Oberlandesgerichtes Zweibrücken mit den vier ihm untergeord- 
neten Landgerichtsbezirken fällt wie natürlich mit dem Regierungsbezirke der Pfalz zusammen.
	        
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