42 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. § 7.
Wenn nun mit Rücksicht auf die so in weitem Umfange herbeigeführte recht-
liche Gleichstellung der bayerischen Staatsangehörigen und der übrigen Angehörigen des
Deutschen Reiches die Anwendung der Bezeichnung Ausländer auf die letzteren ferner-
hin unthunlich erschien, so war andererseits für die Fälle, in denen nach bayerischem
Rechte auch jetzt noch eine rechtliche Unterscheidung unter den der bayerischen Staats-
angehörigkeit nicht Theilhaftigen nicht gemacht wird, wie bei der Erwerbung des Gemeinde-
bürgerrechtes und in gewissem Umfange auch der Heimath, das Bedürfniß nach einer gemein-
samen Bezeichnung derselben gegeben. Als solche gemeinsame Bezeichnung wird in
neueren Gesetzen der Ausdruck Nichtbayern gebraucht. Die Novelle zum Heimathgesetze
vom 23. Febr. 1872 Art. 1 u. 4 (G. B. 1871/72 S. 214 ff., 218), und die Novellen
vom 19. Jan. 1872 zur diesrheinischen Gemeindeordnung Art. 1 u. 3 (a. a. O. S. 198.
200), und zur pfälzischen Gemeindeordnung Art. 2 (a. a. O. S. 209) verwenden ihn
an Stellen, wo die ursprünglichen Gesetzestexte das Wort „Ausländer“ gebrauchen.
Der scharfe Unterschied, wie er aber trotz solcher theilweisen Gleichstellung
zwischen den Nichtbayern, die dem Deutschen Reiche angehören,
und denjenigen, die ihm nicht angehören, besteht, ergibt sich aus den
für die ersteren nicht mehr anwendbaren Bestimmungen der ersten Verfassungsbeilage über
die Verhältnisse der Fremden in Bayern und denen des Heimaths-
gesetzes über den Aufenthalt der Ausländer im Staatsgebiete.
Die erste Verfassungsbeilage § 16 gewährt den Fremden die Ausübung „der bürger-
lichen Privatrechte“ aber nur in dem Umfange, wie sie der Staat, zu welchem ein
solcher Fremder gehört, den Königlichen Unterthanen zugesteht. Die Ausschließung, sei es
der Fremden im Allemeinen, sei es bayerischer Unterthanen im Besonderen von den Vortheilen
gewisser Privatrechte, welche nach den in einem auswärtigen Staate geltenden Gesetzen
den Einheimischen zustehen, durch Gesetze oder besondere Verfügungen dieses Staates soll
die Anwendung des gleichen Grundsatzes gegen die Angehörigen (Unterthanen) eines
solchen Staates nach sich ziehen (§ 17), doch muß zur Ausübung eines solchen Retor-
sionsrechts allezeit die besondere Königliche Genehmigung erholt werden (§ 18). Die
Beobachtung solcher Gegenseitigkeit fällt aber bei denjenigen Fremden weg, welche sich
mit Königlicher Erlaubniß in dem Königreiche aufhalten. Sie genießen alle
bürgerlichen Privatrechte, „so lange sie allda zu wohnen fortfahren und jene Erlaubniß
nicht zurückgenommen ist“ (§ 19).
Das Prinzip, daß den Ausländern kein gesichertes Recht des
Aufenthaltes im Staatsgebiete zusteht, hat das Heimathsgesetz zu klarem
Ausdrucke gebracht. Dasselbe gestattet zwar den Ausländern den Aufenthalt in jeder Ge-
meinde des Königreiches unter der Voraussetzung jedoch, daß sie sich über ihre Staats-
angehörigkeit genügend ausweisen und daß ihrem Aufenthalte kein sonstiges gesetzliches
(z. B. aus der Anwendung der Strafgesetze oder der Prozeßordnungen sich ergebendes)
Hinderniß im Wege steht, (Art. 43, Abs. 2) und unter dem Vorbehalte einer Anzahl
von besondern, nach der Erlassung des Freizügigkeitgesetzes zum großen Theile nur noch
auf Ausländer anwendbaren Gründen, aus denen der Aufenthalt in einer Gemeinde theils
auf Antrag der Gemeindeverwaltung von der Polizeibehörde unter allen Umständen
untersagt werden muß, theils auf solchen Antrag oder auch von Amtswegen von dieser
Behörde unter der weiteren Voraussetzung untersagt werden kann, daß besondere Ver-
hältnisse die Annahme begründen, daß die öfsentliche Sicherheit oder Sitt-
lichkeit durch die Anwesenheit der betreffenden Personen in der Gemeinde gefährdet
wird (Art. 43, 45, 49, Z. L ID.
Ein solches Aufenthaltsverbot kann aber für Ausländer nicht nur wie in analogen