87. Die Unterthanen. 43
Fällen deutschen Reichsangehörigen gegenüber unter Umständen auch auf benachbarte
Gemeinden oder auf den ganzen Verwaltungsbezirk der ausweisenden Behörde erstreckt
werden (Art. 49), sondern das Gesetz erklärt auch die zuständige Polizeibehörde ) für
befugt, gegen jeden Ansländer, dem (auf Grund des Art. 45) der Aufenhalt in einer
Gemeinde untersagt wird, für die Dauer des (gesetzlich zumeist über eine bestimmte
Zeitgrenze hinaus nicht erstreckkaren) Ausfenthaltsortes auch die Wegweisung
aus dem Königreiche zu verfügen, wenn es im öffentlichen Interesse geboten
erscheint (Art. 50 Ziss. I.).
Ganz allgemein und ohne zeitliche Beschränkung ist aber
das Staatsministerium des Innern für berechtigt erklärt,
Ausländern aus Rücksicht auf die öffentliche Wohlfahrt den
Eintritt in das Königreich zu versagen oder dieselben aus
dem Königreiche auszuweisen (Art. 50, Ziff. II) und ebenso allgemein ist
der Staatsregierung das Recht vorbehalten durch Verordnung den Aus-
ländern den gleichen, weiter (als die im bayerischen Heimathsgesetze enthaltenen) gehenden
Aufenthaltsbeschränkungen zu unterwerfen, welchen bayerische Staatsangehörige hin-
sichtlich ihres Aufenthaltes in dem Heimathlande jener Ausländer unterworfen sind?.
Unter Umständen sind allerdings nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung Aus-
änder in Bayern bezüglich des Aufenthaltes wie Inländer zu behandeln, falls näm-
lich ihre Wegweisung aus dem Staatsgebiete, etwa wegen eines entgegenstehenden Staats-
vertrages, nicht möglich ist, und sie darum vorläufig einer Gemeinde zugewiesen worden
sind, die dann als ihre Heimathgemeinde gilt, bis ihre Ausweisung aus Bayern möglich
wird (Art. 43, Ziff. III. 15 und 16 des Ges.) #).
Unter den Ausländern hebt die bayerische Verfassungsurkunde (Beil. I, 85 13 bis
15) diejenigen besonders hervor, welche in Bayern „Grundeigenthum besitzen“
und in Folge dessen den Pflichten der sog. Forensen unterliegen.
Die Fähigkeit, Immobilien in Bayern zu erwerben und zu besitzen gleich den
Königlichen Unterthanen wird ohne Beschränkung auch „auswärtigen Unterthanen“ zu-
erkannt (5 13). Als besondere Pflichten der Forensen werden aber, außer der selbst-
verständlichen, der genauen Erfüllung aller nach den Gesetzen des Königreiches auf ihren
Gütern haftenden Staatslasten und Verbindlichkeiten noch die angeführt, daß sie „in
Hinsicht auf diese Verbindlichkeiten eine Stellvertretung und in Ansehung der
Lehengüter einen Lehnträger aus Baierischen Unterthanen anzuordnen“ und daß sie
vor den bayerischen Gerichten (entsprechend den Grundsätzen des in Bayern hergebrachten
sog. vollen Landsassiats) nicht nur bei dinglichen sondern auch bei persönlichen Klagen des
Fiskus und der Staatsangehörigen (Königl. Unterthanen) zu Recht zu stehen haben, „in-
soweit die in Baiern gelegenen Güter einen zureichenden Executions-Gegenstand darbieten
oder dafür angenommen werden wollen“.
1) Dies ist die Distriktspolizeibehörde der Gemeinde, aus welcher zunächst eine Person aus-
gewiesen werden soll (Bezirlsamt oder Magistrat einer sog. unmittelbaren Stadt), in München die
Königl. Polizeidirektion Art. 51
2) Der Umstand, daß der Ausländer kein gesichertes Recht auf den Aufenthalt im Staats-
gebiete hat, hat zur Folge, daß er wegen Aufenthaltebeschrankungen keine Berufung an den
Verwaltungsgerichtshof einlegen lann, äondern Ten einen Beschluß der Polizeibehörde erster Instanz,
welcher ein Aufenthaltsverbot (Art. 45) oder die Wegweisung aus dem Königreiche zum Gegen-
stande hat, lediglich Beschwerde zur Kreisregierug K. d. J. und von dieser zum Staatsministerium
des Innern erheben kann. (Art. 32 des angeführten Gesetzes und die Kommentare zum Gesetze über
den Verwaltungsgerichtshof von Krais S. ff. S. 88
3) So lange dieser Zustand “ angewiesenen Heimath für ihn dauert, kann also der
Ausländer in gleicher Weise wie der Inländer wegen gegen ihn versücter e lssbescranlunge
die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof ergreifen. Krais a.