Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

59. Die Pflichten der Unterthanen. 53 
aber ist die direkte Besteuerung der sämmtlichen Reichsangehörigen im Einzelstaate durch 
das Reichsgesetz gegen die Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (B. G. B. S. 119 ff., 
als Reichsgesetz in Bayern eingeführt durch Gesetz vom 22. April 1871 § 2 Ziff. II.) 
au gewisse durch dasselbe normirte Voraussetzungen gebunden. Erscheint demnach der 
Wohnsit, insbesondere der dienstliche Wohnsitz der in Bundes= oder Staatsdiensten 
stehenden Deutschen, und in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Bundesstaate der 
Aufenthalt innerhalb eines Bundesstaates als die regelmäßige Voraussetzung der Zu- 
lässigkeit der Heranziehung zu den direkten Steuern, so daß bei dem Vorhandensein mehrerer 
Wohnsitze derjenige im Heimathstaate (falls ein solcher hier begründet ist) entscheidet, 
so ist für die rechtliche Möglichkeit der Besteuerung des Grundbesitzes und des Gewerbe- 
betriebs und des aus diesen Quellen herrührenden Einkommens die Lage des Grund- 
besitzes und der Ort des Gewerbebetriebs maßgebend, während die Besteuerung von 
Gehalt, Pension und Wartegeld, welches deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie 
deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates beziehen, diesem Staate vor- 
behalten ist. 
In Uebereinstimmung mit diesem Gesetze und im Anschlusse an dasselbe ist denn 
nun auch die Verpflichtung der bayerischen Staatsangehörigen und der übrigen deutschen 
Reichsangehörigen zur Entrichtung von Einkommensteuer und Kapitalrenten- 
steuer an den bayerischen Staat durch die Landesgesetzgebung geregelt worden, während 
die Einkommen= und Kapitalrentensteuerpflicht der Ausländer in selbstständiger Weise 
normirt worden ist. (Einkommensteuer-Gesetz Art. 1—15, Kapitalrentensteuer-Gesetz 
Art. 1—10.) 
Demnach sind einkommensteuerpflichtig 
1) bayerische Staatsangehörige mit dem unter das Gesetz fallendem Einkommen, 
welches sie aus Bayern oder nach Bayern beziehen, ohne Rücksicht auf den Or 
ihres Aufenthaltes unter Vorbehalt jedoch der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai *“ 
2) andere Reichsangehörige entweder mit ihrem gesammten unter das 
Gesetz fallenden Einkommen, wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimathsstaate einen 
Wohnsitz zu haben, in Bayern wohnen oder ohne anderswo im Reiche einen Wohnsic zu haben, 
sich in Bayern aufhalten oder wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, nur mit jenem 
Einkommen, welches sie an Gehalt, Pension oder Wartegeld aus der bayerischen 
Staatskasse beziehen; 
3) Ausländer entweder mit dem Einkommen, welches in Bayern erworben 
wird, wenn sie da ihren Wohnsitz haben oder sich länger als ein Jahr aufhalten, oder wenn 
diese Voraussehungen nicht zutresfen mit dem aus Arbeitsverdieust oder sonstiger, 
unter das Gesetz fallender, Gewinn bringender Beschäftigung herrührendem Ein- 
kommen, zu dessen Erzielung sie sich in Bayern aufhalten, jedenfalls aber und ohne Rücssicht 
auf Wohnsit und Aufenthalt mit dem Einkommen, welches sie an Gehalt, Pensionen oder 
Wartegeld aus der bayerischen Staatskasse beziehen. 
Kapitalrentensteuerpflichtig aber sind: 
1) bayerische Staatsangehörige, mit allen unter das Gesetz fallenden 
Kapitalrenten, wenn sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder sich da aufhalten, Le sonst 
im Reiche einen Wohnsit zu haben, außerdem in dem nach dem Gesetz vom 13. Mai 1870 
zulässigen Maße, wenn sie außerhalb Bayerns in einem deutschen Bundesstaate ihren Wohn. 
sit haben oder sich da aufhalten, mit den Kapitalrenten endlich, welche sie aus Bayern 
beziehen, wenn sie ohne einen Wohnsitz in Bayern zu haben, sich dauernd im Auslande auf- 
halten; 
0 andere Neichsangehörige, welche in Iayern ihren Wohnsitz haben oder sich da 
aufhalten, in der durch das Gesetz vom 13. Mai 1870 gegebenen Beschränkung ohne 
Rücksicht auf den örtlichen Ursprung ihrer Kapitalrenten; 
3) Ausländer, welche in Bayern ihren Wohnsit haben oder sich länger als ein Jahr 
daselbst aufalten. mit den Kapitalrenten, welche sie aus Bayern beziehen. 
Dabei sind aber Ausländer, welche dem bayerischen Staatsverbande früher angehörten, 
gleichwohl aber ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Bayern haben, hinsichtlich der 
Kapitalrentensteuerpflicht den bayerischen Staatsangehörigen gleichgestellt und allgemein ist die 
Staatsregierung für befugt erklärt, Ausländer, welche des Dienstes halber in Bayern ihren 
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zu nehmen genöthigt sind, die Befreiung von der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.