59. Die Pflichten der Unterthanen. 53
aber ist die direkte Besteuerung der sämmtlichen Reichsangehörigen im Einzelstaate durch
das Reichsgesetz gegen die Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (B. G. B. S. 119 ff.,
als Reichsgesetz in Bayern eingeführt durch Gesetz vom 22. April 1871 § 2 Ziff. II.)
au gewisse durch dasselbe normirte Voraussetzungen gebunden. Erscheint demnach der
Wohnsit, insbesondere der dienstliche Wohnsitz der in Bundes= oder Staatsdiensten
stehenden Deutschen, und in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Bundesstaate der
Aufenthalt innerhalb eines Bundesstaates als die regelmäßige Voraussetzung der Zu-
lässigkeit der Heranziehung zu den direkten Steuern, so daß bei dem Vorhandensein mehrerer
Wohnsitze derjenige im Heimathstaate (falls ein solcher hier begründet ist) entscheidet,
so ist für die rechtliche Möglichkeit der Besteuerung des Grundbesitzes und des Gewerbe-
betriebs und des aus diesen Quellen herrührenden Einkommens die Lage des Grund-
besitzes und der Ort des Gewerbebetriebs maßgebend, während die Besteuerung von
Gehalt, Pension und Wartegeld, welches deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie
deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates beziehen, diesem Staate vor-
behalten ist.
In Uebereinstimmung mit diesem Gesetze und im Anschlusse an dasselbe ist denn
nun auch die Verpflichtung der bayerischen Staatsangehörigen und der übrigen deutschen
Reichsangehörigen zur Entrichtung von Einkommensteuer und Kapitalrenten-
steuer an den bayerischen Staat durch die Landesgesetzgebung geregelt worden, während
die Einkommen= und Kapitalrentensteuerpflicht der Ausländer in selbstständiger Weise
normirt worden ist. (Einkommensteuer-Gesetz Art. 1—15, Kapitalrentensteuer-Gesetz
Art. 1—10.)
Demnach sind einkommensteuerpflichtig
1) bayerische Staatsangehörige mit dem unter das Gesetz fallendem Einkommen,
welches sie aus Bayern oder nach Bayern beziehen, ohne Rücksicht auf den Or
ihres Aufenthaltes unter Vorbehalt jedoch der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai *“
2) andere Reichsangehörige entweder mit ihrem gesammten unter das
Gesetz fallenden Einkommen, wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimathsstaate einen
Wohnsitz zu haben, in Bayern wohnen oder ohne anderswo im Reiche einen Wohnsic zu haben,
sich in Bayern aufhalten oder wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, nur mit jenem
Einkommen, welches sie an Gehalt, Pension oder Wartegeld aus der bayerischen
Staatskasse beziehen;
3) Ausländer entweder mit dem Einkommen, welches in Bayern erworben
wird, wenn sie da ihren Wohnsitz haben oder sich länger als ein Jahr aufhalten, oder wenn
diese Voraussehungen nicht zutresfen mit dem aus Arbeitsverdieust oder sonstiger,
unter das Gesetz fallender, Gewinn bringender Beschäftigung herrührendem Ein-
kommen, zu dessen Erzielung sie sich in Bayern aufhalten, jedenfalls aber und ohne Rücssicht
auf Wohnsit und Aufenthalt mit dem Einkommen, welches sie an Gehalt, Pensionen oder
Wartegeld aus der bayerischen Staatskasse beziehen.
Kapitalrentensteuerpflichtig aber sind:
1) bayerische Staatsangehörige, mit allen unter das Gesetz fallenden
Kapitalrenten, wenn sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder sich da aufhalten, Le sonst
im Reiche einen Wohnsit zu haben, außerdem in dem nach dem Gesetz vom 13. Mai 1870
zulässigen Maße, wenn sie außerhalb Bayerns in einem deutschen Bundesstaate ihren Wohn.
sit haben oder sich da aufhalten, mit den Kapitalrenten endlich, welche sie aus Bayern
beziehen, wenn sie ohne einen Wohnsitz in Bayern zu haben, sich dauernd im Auslande auf-
halten;
0 andere Neichsangehörige, welche in Iayern ihren Wohnsitz haben oder sich da
aufhalten, in der durch das Gesetz vom 13. Mai 1870 gegebenen Beschränkung ohne
Rücksicht auf den örtlichen Ursprung ihrer Kapitalrenten;
3) Ausländer, welche in Bayern ihren Wohnsit haben oder sich länger als ein Jahr
daselbst aufalten. mit den Kapitalrenten, welche sie aus Bayern beziehen.
Dabei sind aber Ausländer, welche dem bayerischen Staatsverbande früher angehörten,
gleichwohl aber ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Bayern haben, hinsichtlich der
Kapitalrentensteuerpflicht den bayerischen Staatsangehörigen gleichgestellt und allgemein ist die
Staatsregierung für befugt erklärt, Ausländer, welche des Dienstes halber in Bayern ihren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zu nehmen genöthigt sind, die Befreiung von der