Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

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56 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 89. 
lichen Voraussetzungen von selbst ein ), zum Theile ist sie durch einen Antrag des 
Betheiligten bedingt, welchem unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden 
muß 2), zum Theile ist die Entscheidung über ihr Eintreten in das Ermessen der 
zuständigen Steuerbehörden oder der Staatsregierung gestellt, welche unter gewissen 
kiorenehunger zur Gewährung von Steuerbefreiungen gesetzlich ermächtigt 
sind 
Unter den Steuerbefreiungen der ersteren Art sind hier hervorzuheben die gesetzliche 
Befreiung der Chefs und Mitglieder der in Bayern beglaubigten Missionen, ihrer Familien- 
glieder und ihres Geschäftspersonals von der Einkommen= und der Kapitalrentensteuer 4); ferner 
die unter gewissen gesetzlichen nirsu eintretende Befreiung der Loh narbeiter, der 
Wittwen und Hinterlassenen von Personen die im Hofdienste, in öffentlichen oder Privat- 
Diensten stehen, von der Einkommensteuer und die gleiche Steuerbefreiung der Personen, welche 
ihren Unterhalt ganz oder zum Theile durch Unterstühung von Seiten der öffentlichen Armen- 
pflege beziehen, sowie der noch nicht 18 Jahre alten Personen (dieser hinsichtlich ihres Arbeits- 
verdienstes) von der Einkommensteuer?), sodann be eventuelle Freiheit der gänzlich erwerbsunfähigen 
Personen von der Kapitalrenlenstener und die Wittwen und minderjährigen Waisen, 
ebenso wie minderjährigen Doppelwaisen unter gewissen Voraussetzungen gesetlich 
gewährte theilweise Befreiung von dieser Steuer ), endlich die reichsgesetzlich bestimmte theilweise 
Befreiung der Angehörigen des aktiven Heeres von der Einkommensteuer?). 
Dem Umfange nach sind die in den Steuergesetzen vorgeschriebenen Steuer- 
befreiungen insoferne verschieden, als sie theils vollständige, theils nur theilweise 
Befreiung von der Verpflichtung zur Steuerzahlung gewähren, wie dies schon aus den 
oben angeführten Beispielen hervorgeht. Zu den theilweisen Steuerbefreiungen gehört 
auch die Steuerermäßigung (Steuermoderation), die dauernde Herabsetzung der 
Steuerschuldigkeit, und der Steuernachlas, der sich als eine zeitlich beschränkte 
Befreiung von der Steuerschuldigkeit darstellt. 
Einen Anspruch auf Steuerermäßigung gewährt das Gewerbsteuergesetz Art. 19 
dem Pflichtigen, sofern die Rücksicht auf besondere, die Einträglichkeit des Gewerbebetriebs be- 
schränkende Verhältnisse das Maß der festgesehten Gewerbsteuer im Vergleich zu der Steueranlage 
anderer Gewerbtreibender als eine Ueberbürdung erscheinen läßt. Die Einsteuerungobehörde (der 
Steuerausschuß) ist auch ermächtigt ohne Antrag des Betheiligten eine solche Steuerermäßigung 
zu gewähren, wenn die eine Steuerüberbürdung bedingenden Verhältnisse als offenkundig angenommen 
werden können und wenn seitens des Aerars durch das hierfür bestellte Organ (den Rentbeamten 
oder dessen Stellvertreter) gegen die Ermäßigung eine Einsprache nicht erhoben wird ). 
1) B B. Einkommensteuerlhef. Art. 12, Kapitalrentensteuer-Ges. Art. 4. 
2) 29 Einkommenstener-Ges. Art 
3) Einkommensteuer-Ges. Art. 10 . iutrentenbeener. Ges. Art. 19 Abs. , oben S. 53. 
1) Einkommensteuer-Ges. Art. 12 Ziff. 2, Kapitalrentensteuer= Ges. Art. 4 Ziff. 2. Die 
gleiche Befreiung tritt nach diesen Sechs zu Gunsten der nicht dem bayerischen Staate an- 
gehörigen Bediensteten dieser Personen ein, die Befreiung von der Einkommensteuer rücksichtlich 
ihres aus dem Dienstverhältnisse herrührenden Einkommens auch zu Gunsten solcher bayerischer 
Staatsangehöriger (Einkommensteuer-Ges. Art. 12 Ziff. 2). Die Freiheit der Kon fuln aus- 
wärtiger Staaten von der Einkommen= und der Kapitalrentensteuer ist in den angeführten 
Gesetzesstellen anerkannt, soweit sie durch Verträge oder durch Anordnungen der Staats- 
regierung begründet ist. Daß zu einer solchen Begründung der Steuerfreiheit eines in Bayern 
befindlichen Konsuls durch besondere Ministerialverordnung gegenwärtig kein Anlaß bestehe, 
bemerkt die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Königl. Hauses und des Aeußern erlassene 
Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 4. Okt. 1881, die Steuerverhältnisse der Konsuln 
betr. (aus dem Finanzministerial-Bl. S. 365 ff. abgedruckt in Bayerns Gesetze und Gesetzbücher 
Bd. 18 S. 887 ff., vgl. Hock a. a. O. II. S. 225 Anm. 5). Diese Bekanntmachung stellt nach 
Aufzählung der bis zu ihrer Erlassung abgeschlossenen einschlägigen Staatsverträge die für die 
Einstenerung der Konsularbeamten maßgebenden Grundsätze zusammen. 
5) Einkommensteuer-Ges. Art. 12 Ziff, 4 g 33 
9 Heoxiteltentensu Ges. ir 4 Ziff. 8 
Abj. 2 des Reichsmilitär-Ges. vom 2. Ag1 1874 R. G. B. S. 58, „Einkommensteuer- 
Ges. # 12 s 3, vgl. dazu Laband, Staatsr. des Deutschen Reiches III. 1. S. 265. Das Ein- 
kommensteuer-Ges. a. a. O. befreit außerdem noch die Unteroffiziere und Mannschasten der Gendar- 
merie von der Enkommensteuen hinsichtlich ihres Diensteinkommens. 
8 teuer für den Gewerbebetriebim Umherziehen kann unter 
gewissen gesehllchn Voraussetzungen ermäßigt werden, theils durch das Rentamt zu Gunsten einzelner
	        
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