Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

80. Die Pflichten der Unterthanen. 57 
eber die Steuernachlässe ist ein eigenes Gesetz ergangen am l. Juli 1834 (G. B 
S. 5 Nach demselben begründet jede unabwendbare, vorübergehende und beträchtliche Minde- 
rung des einer Steueranlage zu Grunde liegenden Ertrages, Einkommens oder Werthes unter 
bestimmten im Gesetze (§ 2) genau bezeichneten o den Anspruch auf Erlaß einer 
er Größe der Beschädigung verhältnißmäßig entsprechenden Quote der ordentlichen Jahres- 
sünerschntbigkett für den gesetzlich oder vertragsmäßig zur Bezahlung der Steuer Verpflichteten 
Der Anspruch auf. Steuernachlaß geht verloren, wenn er nicht von dem Beschädigten 
mündlich oder schrifllich bei dem Amte, welches die Steuer erhebt, zu einer Zeit geltend gemacht 
wird, . 4% erlittene Schaden vollständig erhoben werden kann (§ 4)1 
Größe der erlittenen Beschädigung wird, falls sie nicht „auf amtliche (legale) Weise“ 
bereits nrten ist, durch amtsgerichtlich auf das Nachlaßgesetz zu beeidigende Schäter festgestellt, 
von denen je einer von dem Nachsuchenden, der andere von der die Schadenserhebung leitenden 
Behörde aus unbetheiligten wirklich ansässigen Sachverständigen zu wählen ist, während für den 
Fall, daß diese zwei Schühmäter sich über die Schadensgröße nicht vereinigen können, ein sog. 
Compromibschäher beizuziehen ist, der sammt einem Ersahmann (Suppleanten) von der Gerichts- 
behörde des Bezirks (dem Amtsgericht) immer schon, im voraus für ein Jahr aus der Zahl der 
verpflichteten Amtsschätzer ernannt ist (9 6 
Steuernachlässe auf Grund des 5 vom I. Juli 1831 sollen nur an den direkten 
Steuern stattfinden (§ 5) und können nach dem Inhalt des Gesetzes (§ 2) jetzt nur noch bei der 
Frund-, Haus= und Gewerbsteuer, nicht aber bei den erst seit der Erlassung dieses 
Gesetzes eingeführten direlten Steuern (der Einlommen= und Kapitalrentenstener) vorkommen. 
eber die Nachlässe an in direkten Steuern bestehen besondere gesetzliche 
Bestimmungen?)). 
Die Verjährung rückständiger Steuern bemißt sich im Allgemeinen 
nach der Vorschrift in 8 32 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831 (G. B. S. 
149, 150). 
Nach dieser Bestimmung erlöschen die verfallenen Staatsge fälle, wenn sie während 
dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht eingefordert und im Falle zeitlicher Uneinbring- 
lichkeit da, wo die Schuldner hypothekarische Sicherheit zu geben vermögen, zum Eintrage im 
Hypothekenbuche nicht angemellbet worden sind. Die meislen der Gesetze über die direkten Steuern 
(Einkommenstener-Ges. 82 Abs. 1# Kapital- BientenstenerGe. 37, Gewerbsteuer-Ges. 
Art. Abs. zor ⅛ 11 Haussteuer-Ges. 15 hr. Abs. 2), ebenso das 
Erbschaftestener. el Art. 46 Abs. 1 nverneise dcha auf die oemhen in § 32 des 
erwähnten Fianzeesehe, E— ch ist für die Verpflichtung zur Nachzahlunng gar nicht 
oder wegen strafbarer wihnln gegen das Gesetz zu gering angelegter Einkommen-, 
Kapitalrenten= und Gewerbesteuer eine fünfjährige Berjährungsfrist festgesetzt (Enkommen. 
“zö# *r Art. 79 Abs. 2, Kapitalrentensteuer-Ges. Art. 33 Abs. 3, Gewerbsteuer-Ges. Art. 
  
im Geschäftsbetrieb geringerer Art durch besondere Umstände beschränkter Personen, theils seitens 
der Staatsregierung zu Gunsten der Bewohner einzelner Orte oder Bezirke für einzelne Gegen- 
stände oder Erwerboarten. (Ges. vom 10. Märg 1879 Art. 5 und dazu V.= J. vom 16. März 
1879, G. u. V. B. S. 171 ff. § 89). Andererseits ist auch eine individuelle Steuererhöhung 
in gewisser Weise möglich. Nach dem Gewerbsteuer-Ges. Art. 20 kann enn solche eintreten, 
falls mit Rücksicht auf den besonders günstigen Betrieb eines Gewerbes angenommen werden kann, 
daß die nach den regelmäßigen Bestimmungen des Tarifs sich berechnende Gewerbsteuer hinter 
dem richtigen Verhältnisse zur Einträglichkeit des Geschäftes und zur Steueranlage für andere 
Gewerbe wesentlich zurückbleibt. Solche Steuerermäßigung und Steuererhöhung individueller Art 
werden in dem Gewerbsteuer-Ges. unter dem Begriff der Steuerausgleichn ug zusammengefaßt. 
„Derjenige, welcher eine Beschädigung binnen drei Tagen anzeigt, hat sich vor 
diesem 8 jedenfalls gewahrt.“ 
2) Vgl. dazu die M.-E. vom 29 dchr. 1876 (Justizministerial-Bl. S. 146 ff.) und über 
das hanze Gesetz Hock a. a. O. I. S. 331 ff.. 
3) Das Malzaufschlag-Ges. E 10 und ebenso das Branntweinaufschlag-Ges. Art. 10 
gewöhren unter Voraussetzung gewisser auf Zufall beruhender, in jedem Gesetze verschieden nor- 
mirter Thatbestände einen Anspruch auf Nachlaß am Malz= wie am Branntweinauf= 
schlag. Statt des Nachlasses kann nach Art. 10 des Malzausschlag-Ges. auch die Rückver- 
gütung des bereits bezahlten Malzaufschlages unter den gleichen Voraussetzungen wie jener bean- 
sprucht werden. Ueber den Anspruch auf Rückvergütung des Aufschlages für ausgeführtes Bier 
und ausgeführten Branntwein und über die sonst zulässige Rückvergütung des Branntweinauf- 
schlages ogl. Art. 11 des Malzaufschlag-Ges. und Art 11 des Branmweinausschiag. -Ges. 
4) Vgl. über solche Steuernachholungen Hock a. a. O. II. S. 286 ff. und über die 
spezielle Verpflichtung der Erben des Steuerpflichtigen zur Nachzahlung, wenn sich die Thatsache der
	        
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