Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

58 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 809. 
Die Frage der Steuerpflicht und der Steuerbefreiung kann in gewissen Fällen 
durch Beschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshofe zur Entscheidung gebracht 
werden. 
Es gehören hierher nach Art. 10 des Ges. v. 8. Aug. 1878: Festsetzung der Grubenfeldabgabe 
(3. 7), Inanspruchnahme der gänzlichen oder theilweisen Befreiung von der Grund= oder Häuser. 
steuer (Z. 20), Verweigerung der Instruktion von Gesuchen um Steuernachlaß nach dem Gesetze 
vom 1. Juli 1834 (Z. 28) und Verbindlichkeit zur Entrichtung einer Gebühr für das Halten 
von Hunden (Z. 31)1). Alle bisse Angelegenheiten sind aber nicht Verwaltungsrechtssachen im 
Sinne des Gesetzes (Art. 8), so daß also die im II. Abschnitle des Gesetzes enthaltenen Bestim · 
mungen über das Verfahren in Verwaltungsrechtsachen auf die Behandlung dieser Sachen in 
den unteren Instanzen keine Anwendung finden. Wohl aber ist dies der Fall nach dem Gesetze 
über die Erbschaftssteuer vom 18. August 1879. Art. 37 hinsichtlich der Erinnerungen gegen die 
Steuerpflicht oder der Größe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer, sowie der Ansprüche an 
Nückersatz bezahlter Steuern, über welche das Rentamt in erster, die Kreisregierung K. d. F. i 
zweiter und der Verwaltungsgerichtshof in letzer, Ssz entscheidet. 
Die in bestimmtem Umfange durch das Ges. v. 8. Aug. 1878 Z. 27 anerkannte Kompetenz 
des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung i letzter N über die Verbindlichkeit zur 
Entrichtung der Gewerbsteuer (s. hierüber Krais a. a. O. S. 145 ff., Kahr a. a. O. S. 161 ff., 
v. Sarwey, das öffentliche Recht u. s. w. S. 567) ist Sumens oßgefallen durch das Gewerb- 
steuergeset vom 9. Mai 1881 Art. 53, welcher gegen die Entscheidungen der als zweite Instanz 
über den Gewerbsteuerausschüssen zu bestellenden Berufungskommissionen ein weiteres Rechts- 
mittel nicht zuläßt. 
2. Die Gebührenpflicht. a) Allgemeine Bemerkungen. Die Gebühren- 
pflicht gegenüber dem bayerischen Staate ist theils reichsgesetzlich theilslandesgesetzlich 
geregelt. Das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 (abgeändert durch Reichsges. 
vom 29. Juni 1881), welches im Verein mit den Reichsprozeßordnungen die Bestim- 
mungen über die Gebühren und die Gebührenpflicht in der ordentlichen streitigen 
Rechtspflege enthält?), ist in mehrfacher Hinsicht auch von maßgebender Bedeutung 
geworden für die bayerische Gesetzgebung über die Gebührenpflicht, wie sie nunmehr der 
Hauptsache nach in dem umfangreichen Gebührengesetze vom 18. August 1879 zusammen- 
gefaßt ist, mit dessen Einführung alle in demselben nicht ausdrücklich aufrecht erhaltenen 
Gesetze und Verordnungen über Taxen, Stempel und Einregistrirungsgebühren auf- 
gehoben wurden (Art. 279) ). 
Das bayerische Gebührengesetz erklärt zum Theil die Normen des Reichsgerichts- 
kostengesetzes als maßgebend auch in solchen Angelegenheiten der streitigen und nicht 
streitigen Rechtspflege, auf welche dieses Gesetz an und für sich keine Anwendung zu 
Stenerverkürzung erst id seinem Tod ergeben hat, Einlommenst Ges. Art. 79 Abs. 3, 4, Kapital- 
rentenst.-Ges. Art. 38 Abs. 3, 4, Gewerbst.-Ges. Art. 73 Abs. 3, 4. Eine dreijä ähr ige Ver- 
jährung frift besteht 7 für den Anspruch arr- Rückersaß nicht geschuldeter Einkommen-, 
Kapita- lrenten-, „Gewerb= Grund-, Haus= und Erbschaftssteuern Ges, tüber die Einkommenstener 
Art. ¾ Abs. 2, Kapitalrentensteuer Art. 37, Gewerbstener Art. Abs. 2, Grundsteuer § 116 
Abf. 3, Haussteuer § 37 Abfs. 3, erbschaftsteuer Art. 46 Abf. im Prinzip übereinstimmend 
mit der Vorschrift in § 31 des Finanz-Ges. v. 28. Dez. 1831, weiche für alle Forderungen an die 
Staatskassen aus Titeln jeder Art die gleiche grirenn. bestimunh (Aeber die Verschieden- 
heiten hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist vgl. Hock a O. II. 322 und über die 
auf 1 Wochen beschränkte Frist für den nur ausnahmsweise geltend zu mnchenden „Anspruch auf 
Rückerstattung der Steuer vom Gewerbebetrien im Umherziehen nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 10. Män 1879 a. a. O. II. 
  
1) - bienn bie snu-n- 6 Gef. v. S. Aug. 1878 von Krais S. 115, 132, 193 ff. 
und ahes. 131, 148, 157 ff., v. Sarwey, das öffentliche Recht u. . w. S. 
i. hiezu Lab EW das deutsche Reichsstaatsrecht III. 2. S. 183 n nnd in diesem 
Handb. l O 189; und Hock, Handb. der Finanzverwaltung im Königreiche Bayern II. S. 330 ff. 
3) Einen Zusatz zu diesem Gesetze enthält der Landtagsabschied vom 19. Mai 1881 (G. u. 
V. Bl. S. 437). Auch ist eine große Anzahl von Königl. Verordnungen und Ministerialentschließungen 
zu näherer Ausführung und zum Vollzuge dieses Gesetzes und des Reichsgerichtskostengesetzes ergangen, 
zumeist noch im Laufe des Jahres 1879. Eine Zusammenstellung des hier einschlagenden Materials 
mit Erläuterungen gibt v. Stengel, das Gebührenwesen im Deutschen Reiche und im Königreiche 
Bayern. Nördlingen 1880. Ergänzungsband 1881.
	        
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