Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

89. Die Pflichten der Unterthanen. 61 
Gesetze vorgesehene Befreinug von der Gebührenleistung ist ferner eine vollständige 
oder nur theilweise. 
Als vollständige gesetzliche von selbst eintretende hebährnsreiheinen mit persönlichem 
Charakter sind hier zu nennen: die Gebührenfreiheit für die von Militärpersonen bei der Mobil- 
machung errichteten oder hinterlegten einseitigen oder wechselseitigen Testamente, sowie für deren 
Zurücknahme oder Verkündung (Art. 87 Abs. 149 Z. 3) die Freiheit der Ehrgatten und Verwandten in 
absteigender Linie von der Entrichtun 8 der — Art. 212 Abs. 3, die Freiheit 
der Gebühr von Quittungen und Bescheinigungen zu Gunsten von Taglöhnern und Arbeilern, 
Militärpersonen, sowie für Pensionen und Unterstützungen aus Pensionsfonds, Unterstützungs- und 
Wittwenkassen zu Gunsten von Geistlichen, öffentlichen Bediensteten, Anwälten und deren Angehörigen 
233 4, 17), sodann die Gebührenfreiheit der Versicherungen von Bediensteten und 
Arbeitern gegen die bei dem Betriebe von Gewerben herbeigeführten Tödtungen und Körper- 
verletzungen (Art. 246 Ziff. 1), endlich die gesetzliche Ermäßigung der Gebühr für Reisepässe 
und Poslkarten zu Gunsten unbemittelter Personen (Art. 172 Abf. 2). Der Anspruch 
der Personen, deren Zahlungsunfähigkeit notorisch oder durch obrigkeitliche Zeugnisse bescheinigt ist, 
auf instweilige Befreiung von den Gebühren 2) (Armenrecht) ist auch für Gegenstände der 
nichtstreitigen Rechtspflege, der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege anerkannt (Art. 4). 
Die im Reichsgerichtskostengefece §6 ausgesprochene Befuguiß, der Gerichte zur Nieder- 
schlagung von Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der 
Betheiligten entstanden sind und zur Gewährung von Gebührenfreiheit für abweisende 
Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf 
Unwissenheit beruht, ist vom bayerischen Gebührengesetz auch für die Angelegenheiten der streitigen 
und nichtstreitigen Rechtspflege gewährt, in denen das erstere Gesetz keine unmittelbare Anwendung 
findet (Art. 7, 36, 48) und in gleicher Weise, jedoch unbeschadet des ärarialischen Erinnerungs- 
und Beschwerderechts auch den Verwa ltungsbehörden eingeräumt (Art. 193). Andererseits 
ist, ebenfalls im Anschluß an das Gerichtskostengesetz (§ 47 Abs. 2) im Gebührengesetz Art. 19 
Abs. 2, Art. 53. Art. 194 die Befugniß der Gerichte, der Verwaltungsbehörden und des Ver- 
wallungegerichtshofs anerkannt, für an sich gebührenfreie Amtshandlungen die Erhebung von 
(sog. Muthwillens.) Gebühren zu beschließen, wenn die betreffende Handlung nach freier 
Ueberzeugung der Behörde muthwillig veranlaßt worden ist. 
Ganz allgemein ist in der (auf Grund von Art. 199 Art. 3, 200 Abft. 2 
ergangenenen) Königl. Verordnung vom 20. September 1879 Gebühren für Würden 
und Titel betr. (G. u. V. S. S. 1193 ff. 8 4) die Gewährung von Gebührenfreiheit 
bei Verleihung von Würden und Titeln der Entscheidung des Königs 
vorbehalten. 
Für die Verjährung rückständiger Gebühren ist nach dem bayerischen 
Gebührengesetz (Art. 279 Abs. 1) gleichfalls die Bestimmung in § 3 des Finanzgesetzes 
vom 28. Dezember 1831 maßgebend 3). 
Die Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren oder über deren 
Größe erscheinen nach dem bayerischen Gebührengesetze in gewissem Maste als Verwal- 
tungsrechtssachen, die in letzter Instanz an den Verwaltungsgerichtshof zur 
Entscheidung gebracht werden können. 
Es gilt dies nach Art. 209 ff. des Gesetzes von den Streitfragen, welche sich auf die in 
der VII. Abtheilung des Gesetzes normirten Gebühren beziehen (Besitzveränderungsgebühren u. s. w.). 
Sie sind in erster Instanz von den Regierungsfinanzkammern in öfsentlicher Sitzung durch 
Senate, in zweiter von dem Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Die Ausnahme, welche auf 
diese Weise von dem sonst in dem Gesetze im Anschluß an § 4 des Gerichtskostengesetzes fest- 
gehaltenen Grundsatze, daß die in der Hauptsache kompetente Behörde auch über die Frage der 
  
1) Vagl. die Nachweisungen bei Stengel im Register S. 342 unter: Gebührenfreiheit. 
2) Ueber das Armenrecht nach der R. C. P. O. und Konkurs-Ordnung, welches Aus- 
ländern nur insofern zukommt, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist, vgl. C. P. O. § 106 ff. 
(resp. Konkurs-Ordnung § 65). 
3) Dabei ist jedoch die auf die streitige Civil- und Strafrechtspflege anzuwendende Be- 
stimmung in § 5 des Gerichtskostengesetzes vorbehalten, inhaltlich deren eine Nachforderung von 
Gerichtslosten wegen irrigen Ansatzes nur zulässig ist, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des 
nächsten Kalenderjahres nach rechtskräftiger oder endgiltiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungs- 
Hlchtigen eröffnet ist. Für Ansprüche auf Rückersaßtz bezahlter Gebühren ist a. a. O. Art. 274 
Abs. 2 ebenfalls eine dreijährige Verjährungsfrist festgesetzt.
	        
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