Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

68 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 89. 
über das Enteignungsverfahren für einen Theil der in den Wassergesetzen anerkannten Expro- 
priationsfälle keine Geltung haben, so ist doch zum Theile für solche ein jenem Enteignungsver. 
fahren mehr oder weniger analoges Administrativverfahren vorgeschrieben ), zum Theile aber ist 
eine gewisse Ausgleichung dadurch geschaffen, daß, wie schon erwähnt ist, Rechtsansprüche und Ver- 
bindlichkeiten, welche sich auf Benühung des Wassers, Bewässerungs= und Entwässerungsunter- 
nehmungen und auf Uferschutz und Schutz gegen Ueberschwemmungen (soweit hier nicht Staats- 
—— Kreiel asten in Frage stehen) beziehen, 4½6 Verwaltungsrechtssachen erklärt sind 
8 Ziff. 14, 15 des Ges. vom 8. Aug. 18 
Nur wenige Bestimmungen des Wrt von 1837 Sli#den unmittelbare An- 
wendung auf die durch das Berggesetz vom 20. Mär 9 (G.-B. 3 ff.) geregelte so 
Grundabtretung für den Betrieb des Ber 4% Zum 1 Theile aber * 
diese bergrechtliche Expropriation in formell selöstängier, wenn auch, insbesondere was das 
Verfahren angeht, mit dem Gesetze von 1837 der Hauptsache nach übereinstimmender Weise 
geregelt. Doch ergibt sich eine wesentliche Abweichung durch die gesetzlich gebotene Betheiligung 
der Bergbehörden an dem über diese Grundabtretung, falls die Betheiligten sich über die- 
selbe nicht gütlich einigen, einzuleitenden Verfahren. Die Entscheidung über die Verpflichtung 
des Grundbesitzers zur Ueberlassung der Benützung oder die des Bergwerkbesitzers zum Erwerbe 
des Eigenthums des von dem letzteren zum Betrieb des Bergbaues in Anspruch genommenen 
Grundstückes (falls dieser Erwerb von dem Grundeigenthümer anstatt der Ueberlassung des 
Grundstückes zur Benützung verlangt wird), wird durch gemeinschaftlichen Beschluß der Distrikts- 
polizeibehörde und der Bergbehörde (des Bezirlsbergamtes) in erster und der Kreisregierung 
K. d. J. und der Oberbergbehörde (des Oberbergamtes) in zweiter Instanz getrossen. Als 
dritte Instanz kann nunmehr noch der Verwaltungsgerichtshof mit einer Beschwerde gegen 
die Entscheidung der zweiten Instanz angegangen werden, obwohl es sich hier ausnahmsweise 
nichdd um eine Verwaltungsrechtssache im Sinne des Gesetzes vom 8. August 1878 
andelts). 
  
Z 
  
Thei hwogih Anwendung dess Geln. von 17 setzen fest das Wasserbenhungagel galrt 5, 
Abs. 2, 20, Abs. 6, Abs. 2, 36, 0, 89, Abs. 3 (dazu das Ges. vom 15. April 1875 G., 
u. B. B. S. 300, !t'- den in q sh zugelassenen Zwang gegen den Lizu#lknts eines 
fremden Grundstückes, die Zu= oder Ableitung des Wassers behufs der Bewässerung und Entwässe- 
rung zum Zwecke der Bodenkultur zu gestatten, auf die unterirdische Zu= oder Ableitung von Wasser 
zu gleichem Zwecke flür anwendbar erklärt), Bewässerungsges. Art. 17, Abs. 5, 22. Die hier ange- 
führten Gesetzesstellen erklären die Bestimmungen des Ges. von 1837 über die Feststellung der 
Entschädigung für anwendbar, während das Bewässerungsgesetz Art. 38 für die von ihm (in 
den Art. 20 und 21) statuirten Fälle zwangsweiser Abtretung von Grundeigenthum die Geltung 
des Ges. von 1837 mit Ausnahme der meisten auf das Enteignungs- „Verfahren sich beziehenden 
Bestimmungen und das Wasserbenützungsges. für die von ihm in Art. 62 und 63 geregelten Fälle 
zwangsweifer Einräumung des Gebrauchs fremden Wassers oder Wassergefälls zum Nubßen von 
Grundstücken die Geltung von Art. XXI des Ges. vom 17. Nov. 1837 festsetzt, welcher nunmehr 
durch Art. 52 des Ausf.-Ges. zur N.-C.-P.-O. u. Konk.-Ord. (s. oben S. 66 Anm. 3) ersetzt ist. In 
gleicher Weise haben nunmehr auch die übrigen Artlikel dieses Ausf.-Ges. welche an die Sielle von 
solchen des Expropriationsges. getreten sind, in den Fällen, wo die Wassergesehe diese lehterwähnten 
Bestimmungen in Bezug nehmen, zur Anwendung n kommen, also auch die über das administrative 
Schätzungsverfahren, falls nicht, wie in Art. 89 des Wasserbenühnnga, Gesetzes eine ausschließliche 
Zuständigkeit der Schibte estimmt ist. (A. A. zum Theil Pöhl a. a. O. S. 56). Expropriations- 
sälle, in denen das Ges. von 1837 überhaupt nicht zur Aihendang kommt, enthalten Wasser- 
benühnugsgel Art. 23, 86. 1#8 und Uferschutzges. Art. 8; doch ist auch für diese Fälle gericht- 
liche Entscheidung über die Entschädigung vorgeschrieb 
1) Val. Wasserbenüßungsges. Art. 97 ff. Vewhhenungege. Art. 23 ff. Zur Entscheidung 
über die Anwendung von Art. 86 des Wasserbenützungsges. (Anspruch des Ufereigenthümers gegen 
den Eigenthümer des jenseitigen Ufers auf Benützung desselben zum Auschlusse eines zur Benühung 
des jenem zustehenden Wassers für die Bewässerung seiner, Grundstücke zu errichtenden Stauwerkes) 
sind ausschließlich die Gerichte, competent nach Art. 
2) Art. V. und VI. des Expropriationsges. ureew . 67 Anm. 1) nach Art. 131 u. 133 des 
Bergges. Ueber die Grundabtretung für den Betrieb des Bergbaues vgl. zu Art. 124 ffg. des . 
die Erläuterungen bei Stupp, das Berggesetz für das u Kgr. Bayem, München 1879 S. 209 ff. 
und d dan Roth, bayerisches Civilrecht Th. III 1875 S. 259 ff. 
Vergl. Art. 136 des Bergges. mit der V.-O. vom 16. Juni 1869 die Organisation der 
Vergbehrder betr. R.-B. S. 1049 ff. und das Ges. vom 8. Aug. 1878 Art. 8 Ziff. 10, Art. 10 
Ziff. 9 mit den Kommentaren von Krais S. 68, 131 ff. und Kahr 100 ff. 147 ff. Ueber 
den nach der Geschichte der beiden zuletzt erwähnten Gesetzesstellen anzunehmenden Ausschluß der 
hier als eine Ermessensfrage zu behandelnden Frage der Nothwendigkeit der Grundabtretung und 
der ihr etwa entgegenstehenden öffentlichen Interessen von der Zuständigkeit des Verwaltungs- 
erichtohofes vgl. Kahr a. a. O. S. 101 ff. Nach Art. 142—145 des Bergges. sind vorbe- 
haltlich des Rechtsweges die Beamten der Distriktspolizeibehörde und der Bergbehörde
	        
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