Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

72 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 89. 
tung und über das bei deren Fsststellung einzuhaltende Verfahren sind Vorschriften im Ge- 
setze selbst (S§§ 11, 13—15, 19, 22, 24, 2 30, 33) und in der zum Vollzug desselben 
ergangen Verordnung vom 1. 5 1876 nahl während § 35 des Gesetzes ein Spezial- 
gesetz vorbehält zur Regelung der Entschädigung für alle außergewöhnlichen Leistungen und für 
alle durch den Krieg verursachten und nach dem #riegsleistungsgeset. nicht oder nicht hinreichend zu 
vergütenden Beschädigungen an beweglichem oder unbeweglichem Eigenthum. 
Das Verfahren bei der Enteignung der zum Kriegsdienst für tauglich erklärten 
Pferde (Vormusterung, Musterung, Aushebung) und bei der Ermittelung des nach § 25 des 
Gesetzes von Sachverständigen unter Zugrundlegung der Friedenspreise in endgültiger Weise fest- 
zustellenden! als Ersatz für diese Enteignung zu gleistenden vollen Werthes ist auf Grund 
von §.27 des Gesetzes für Bayern geordnet durch das Pferdeaushebungsreglement, auf 
Grund Königlicher Genehmigung vom 4. Fehlember verkũudigt mit Ministerialbekanntmachung 
vom 9. Oktober 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 785 W Wacht, enthalten die Bekanntmachungen 
vom 2. Januar und 28. Juni 1884 S 437 
Eine Expropriation beweglicher Sachen - kann auch mach dem Gesetze über 
die Naturalleistungen für 56n bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (5§ 5 
bis 7) gegen eine gesetzlich bestimmte Vergung (6 9 Ziff. 3)) eintreten 
Die Verpflichtung, in den soeben angeführten Fällen auf Grund des Reichs- 
rechtes die Expropriation zu dulden, ist (abgesehen von den auf 8 2 Ziff. 5 des Rinderpest- 
gesetzes und Art. 41 der Reichsverfassung beruhenden, hier einschlagenden Verpflich- 
tungen) ein Theil der Militärlasten, wie die im Interesse der Militärverwaltung zu 
erfüllenden Verpflichtungen vermögensrechtlicher Natur im Gegensatz zur 
Wehrpflicht, neuerdings genannt zu werden pflegen. Sie beruhen nunmehr durchaus 
auf dem Reichsrecht. 
Außer den schon genannten Reichsgesetzen über die Naturalleistungen im 
Frieden, über die Kriegsleistungen und über die Grundeigenthums- 
beschränkungen in der Umgebung von Festungen, ist es das Gesetz vom 25. Juni- 
1868 betr. die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens- 
standes vom 25. Juni 1868 (als Reichsgesetz in Bayern eingeführt durch das Reichs- 
gesetz vom 9. Febr. 1875 R.-G.-B. S. 41), welches hier in Betracht kommt"). Dabei 
zeigt sich die verhältnißmäßige Selbstständigkeit Bayerns in der Militärverwaltung dem 
  
1) Vgl. über deren sormelle Natur Laband, Staatsrecht d. D. Reiches II. S. 88. Anm. 2 
III. 1 S.343 Anm. “) Nach den nach § 31 des Gesetzes bis auf Weiteres maßgebenden bayerischen 
Rechtsbestimmungen kann der Rechtsweg zur Geltendmachung von in Bayern zu erfüllenden 
Ansprüchen auf Geund des Gesetzes nicht als zulässig betrachtet werden. Vgl. V.-O. vom 
3. Jan 1807 (R.-B. S. 53) und 17. Dez. 1825 die Formation der obersten Verwillungesteilen in 
den Kreisen betr. 2 .Bl. S. 1099 ff. 8§§ 21, 27, 28, serner Hauser in s. Zeitschr. f. Reichs-- und 
Landestech IV. 245 ff. und Pözl, Verwaltungerecht S. 
Dieses enld seinem Inhalte nach wesentlich A# himmend mit dem preußischen 
zrnsrn enn a ieun vom 12. Juni 1875 ist an die Stelle der Vorschriften Jurs die Pferde- 
aushebung vom 30. Dez. 1873 (Amtsblatt d. Ministeriums des Innern 1874 S. ff.) und der 
verschiedenen zu denfellen erlassenen Ausführungsbestimmungen, getreten. Das 55 ergänzender 
Bestandtheil der Verfassung erklärte Gesetz vom 24 März- 1872: die Ergänzung des Vlerdebedarfs 
für das Kgl. Heer im Falle einer Mobilisirung beir. 1 S. 225 ff.), welches bei Pözl, 
Sammlung der bayer. Verfassungsgesetze II. Suppl. 157, S. 150 ff. abgedruckt ist und von Len 
Verfassungsrecht 5. Aufl. S. 111 Anm. 3, ebenso von Randa in Grünhut's Zeitschr. X. S 
Anm. 9 und neuestens auch von Stoerk, Handbuch d. deutschen Verfassungen, Leipzig 16# 
S. 73 Anm. 2 als noch geltend angeführt wird, ist schon durch das Ges. über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 aufgehoben worden. 
3) Ueber die Anmeldung der Entschädigungsansprüche bei dem Gemeindevorstand und über 
die Verjährung derselben vgl. § 16 des Ges. mit Ziff. 10 der bayer. V.J. zu diesem Gesetz vom 
28. Sept. 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 579 ff.), über die Vermittlung der Gemeinden bei der Fourage- 
leistung und die Liquidirung und Vertheilung der Entschädigung §§ 2, 6, 7, 9 a. E. des Ges. 
mit Ziff. 4—6 der erwähnten V.-J. und den Zusätzen in Ziff. 4, 5 der V. J. vom 28. Aug. 1878 
(G.= u. V.-Bl. S. 409 ff.). Ueber den rein administrativen GCborakter de Entschädigungsverfahrens 
vgl. Zenetti in seiner sofort zu erwähnenden Ausgabe des Ges. S. 1 
4) Abgeändert durch das Gesetz vom 3. Aug. 1878. Für die #end dieser Gesetze in 
Bayern sind zu beachten die Ausgaben mit Erläuterungen von Matthäus („die Reichsgesetze 
über die sachlichen Leistungen für die Landesvertheidigung") Kirchheimbolanden 1876 und Zenetti. 
( die Reichsgesetze vom 25. Juni 1868 — 13. Febr. 1875 — 13. Juni 1873“) Nördlingen 1880.
	        
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