Metadata : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

Abgränzung  des  Staatsrechts.  241

überlassen,  die  Probe  hierfür  durch  eine  kritische  Ansicht
  unserer  staatsrechtlichen  Bücher  anzustellen,  in
welchen  beide  Gegenstände  „systematisch“  verbunden
sind.

Und  doch  ist  Mohl  (Aegidi’s  Zeitschrift  S.  370.)
der  Meinung,  dass  die  Unrichtigkeit  dieser  Aufstellung
ganz  besonders  leicht  zu  erweisen  sei.  „Zu  einem
„Rechtssystem,"  so  äussert  er  sich,  „gehören  alle  Ge-„setze
  und  Institutionen,  welche  sich  auf  den  betreffen-„den
  Lebenskreis  beziehen.“  Insoweit  glaube  ich  mit
Mohl  nicht  im  Widerspruche  zu  stehen.  Wohl  aber
ist  diess  der  Fall,  wenn  er  fortfährt:  „oder  von  ihm  in
„Folge  seines  bestimmten  Wesens  bestimmt  werden;  ob
„in  diesem  letzteren  Falle  die  Gegenstände  auch  noch
„andere  Beziehungen  haben,  ist  gleichgültig;  ebenso
„ändert  es  an  der  Bedeutung  und  dem  Zusammenhange
„der  Rechtssätze  nichts,  dass  der  Inhalt  derselben  durch
„die  eigenthümliche  Natur  der  Verhältnisse,  welche  sie
„ordnen  sollen,  beeinflusst  ıst,  Rechtssätze  und  Theile
„des  Systems  sind  sie  doch.“  Mit  dieser  Auffassung
müsste  Mohl  offenbar  dazu  gelangen,  auch  das  ganze
Strafrecht,  Processrecht  und  vielleicht  auch  das  auf  der
Staatsgesetzgebung  beruhende  Privatrecht  in  das  System
des  Staatsrechts  aufzunehmen.  Denn  alle  diese  Gebiete
werden  vom  Staate  als  solchem  gesetzgeberisch  regulirt
und  in  allen  erhält  eine  unzweifelhafte  Staatsthätigkeit,
die  des  Richters,  ihre  Präcisirung.  Bei  solchen  Gesichtspunkten
  würde  es  sich  Mohl  gefallen  lassen  müssen,
  wenn  Jemand  überhaupt  Alles,  was  sich  auf  die
Aufrechterhaltung  der  Rechtsordnung  bezieht,  in  das

v.  Gerber,  Staatsrecht.  III.  Aufl.                                                    16