Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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zum  Anschluß  an  die  K.  Bayerische  Ludwigs-Sür-Nordbahn  in  Nördlingen  bis  zur  Baperischen
  Grenze  fort.
Artikel  II.  »

Die  K.  Bayerische  Regierung  verpflichtet  sich  dagegen,  im  unmittelbaren  Anschlusse
an  die  in  Art.  J.  genannte  Bahn  eine  Eisenbahn  von  der  Grenze  nach  Nordlingen  zum
Anschlusse  an  die  Ludwigs-Süd-Nordbahn  bauen  zu  lassen.

Artikel  III.

Die  K.  Württembergische  Regierung  macht  sich  anbeischig,  die  Bahn  von  Cannstatt
bis  an  die  Grenze  bei  Nördlingen  im  Laufe  des  Jahres  1863  zu  vollenden  und  in  Betrieb
  zu  setzen.

Artikel  IV.

In  gleicher  Weise  wird  die  K.  Bayerische  Regierung  die  Bahn  von  der  Grenze  bis

Nördlingen  im  Laufe  des  Jahres  1863  vollenden.
Artikel  V.  6

Die  durch  gegenwärtigen  Vertrag  festgestellten  Bahnen  werden  in  beiden  Staaten  in
Bezug  auf  Grunderwerbungen  und  Kunstbauten  sogleich  für  ein  Doppelgeleise  vorbereitet
werden,  so  daß  das  zweite  Geleise,  soweit  es  nicht  schon  bei  Eröffnung  des  regelmäßigen
Bahnbetriebes  hergestellt  seyn  sollte,  ohne  Schwierigkeit  gelegt  werden  kann.

Artikel  VI.

Zur  Erzielung  der  größtmöglichsten  Uebereinstimmung  in  den  Constructionsverhältnissen
der  beiderseitigen  Eisenbahnantheile  der  Cannstatt-Nördlinger  Bahn  und  ihres  Zubehörs
sollen  die  mit  der  Ausführung  beauftragten  Behörden  sich  gegenseitig  vie  detaillirten  Baupläne
  über  die  Grenzstrecken  und  sonstigen  hierauf  bezüglichen  Nachweise  mittheilen,  auch
während  des  Baues  in  stetem  Benehmen  mit  einander  bleiben.

Ueber  den  Verbindungspunkt  an  der  beiderseitigen  Landesgrenze  und  den  Anschluß
der  beiven  Abtheilungen  in  horizontaler  wie  vertikaler  Richtung  wird  gemeinschaftlich  von
beiderseiligen  Behörden  ein  detaillirter  Entwurf  gefertigt  und  der  Genehmigung  der  beiden
Regierungen  unterstellt  werden.

Artikel  VII.

Der  Bahnhof  von  Nördlingen  wird  als  alleinige  und  gemeinsame  Wechselstation  bestimmt,
  von  welcher  Bestimmung  auch  in  der  Zukunft  einseitig  nicht  abgegangen  werden
  darf.