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zum Anschluß an die K. Bayerische Ludwigs-Sür-Nordbahn in Nördlingen bis zur Baperischen
Grenze fort.
Artikel II. »
Die K. Bayerische Regierung verpflichtet sich dagegen, im unmittelbaren Anschlusse
an die in Art. J. genannte Bahn eine Eisenbahn von der Grenze nach Nordlingen zum
Anschlusse an die Ludwigs-Süd-Nordbahn bauen zu lassen.
Artikel III.
Die K. Württembergische Regierung macht sich anbeischig, die Bahn von Cannstatt
bis an die Grenze bei Nördlingen im Laufe des Jahres 1863 zu vollenden und in Betrieb
zu setzen.
Artikel IV.
In gleicher Weise wird die K. Bayerische Regierung die Bahn von der Grenze bis
Nördlingen im Laufe des Jahres 1863 vollenden.
Artikel V. 6
Die durch gegenwärtigen Vertrag festgestellten Bahnen werden in beiden Staaten in
Bezug auf Grunderwerbungen und Kunstbauten sogleich für ein Doppelgeleise vorbereitet
werden, so daß das zweite Geleise, soweit es nicht schon bei Eröffnung des regelmäßigen
Bahnbetriebes hergestellt seyn sollte, ohne Schwierigkeit gelegt werden kann.
Artikel VI.
Zur Erzielung der größtmöglichsten Uebereinstimmung in den Constructionsverhältnissen
der beiderseitigen Eisenbahnantheile der Cannstatt-Nördlinger Bahn und ihres Zubehörs
sollen die mit der Ausführung beauftragten Behörden sich gegenseitig vie detaillirten Baupläne
über die Grenzstrecken und sonstigen hierauf bezüglichen Nachweise mittheilen, auch
während des Baues in stetem Benehmen mit einander bleiben.
Ueber den Verbindungspunkt an der beiderseitigen Landesgrenze und den Anschluß
der beiven Abtheilungen in horizontaler wie vertikaler Richtung wird gemeinschaftlich von
beiderseiligen Behörden ein detaillirter Entwurf gefertigt und der Genehmigung der beiden
Regierungen unterstellt werden.
Artikel VII.
Der Bahnhof von Nördlingen wird als alleinige und gemeinsame Wechselstation bestimmt,
von welcher Bestimmung auch in der Zukunft einseitig nicht abgegangen werden
darf.