Full text : Der Preußische Staat.

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die  ein  erbliches  Besitzrecht  haben)  bestehen.  Die  Stadtverordnetenversammlung
  hat  über  alle  Gemeindeangelegenheiten  zu  beschließen,  soweit
sie  nicht  dem  Magistrat  überwiesen  sind;  sie  giebt  über  alle  ihr  von  den
Aufsichtsbehörden  vorgelegten  Gegenstände  ihr  Gutachten  ab.  ODie
Stadtverordneten  sind  an  keinerlei  Instruction  oder  Aufträge  der  Wähler
oder  Wahlbezirke  gebunden.  Ihre  Beschlüsse,  wenn  sie  solche  Angelegenheiten
  betreffen,  welche  durch  das  Gesetz  dem  Magistrate  zur  Ausführung
  überwiesen  sind,  bedürfen  der  Zustimmung  des  letzteren.  Im
Falle  des  Conflictes  entscheidet  die  Regierung.  Die  Stadtverordnetenversammlung
  controlirt  die  Verwaltung  und  ist  daher  berechtigt,  sich
von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse  und  der  Verwendung  aller  Gemeindeeinnahmen
  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  An  ihrer  Spitze  steht
ein  von  ihr  gewählter  Vorsitzender  oder  dessen  Stellvertreter.  Zu  ihren
Versammlungen  wird  der  Magistrat  eingeladen;  daß  Abgeordnete
desselben  anwesend  sind,  können  die  Stadtverordneten  verlangen.  Die
Stadtverordnetenversammlung  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die
Hälfte  der  Mitglieder  zugegen  ist;  es  sei  denn,  daß  die  Stadtverordneten,
  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
berufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen  sind.  Die
Sitzungen  sind  öffentlich,  falls  nicht  für  einzelne  Gegenstände  eine
Ausnahme  beschlossen  wird.  Die  Stadtverordneten  beschließen  über  die
Benutzung  des  Gemeindevermögens  37).  Die  Genehmigung  der  Regierung
  ist  erforderlich:  1)  zur  Veraußerung  von  Grundstücken  und
solchen  Gerechtsamen,  welche  jenen  gesetzlich  gleichgestellt  sindz  2)  zur
Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen,  welche  einen
besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,  namentlich
  von  Archivenz  3)  zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit
einem  Schuldenbestande  belastet  oder  der  bereits  vorhandene  vergrößert
wird,  und  4)  zu  Veränderungen  in  dem  Genusse  von  Gemeindenutzungen
(Wald,  Weide,  Haide,  Torfstich  und  dergleichen).  Durch  Gemeindebeschluß
  kann  die  Erhebung  eines  Einzugsgeldes,  eines  Eintreitts=  oder
Hausstandsgeldes  (bei  Begründung  eines  selbstständigen  Hausstandes)
angeordnet  werden.  Reichen  die  Einnahmen  aus  dem  städtischen  Vermögen
  nicht  hin,  so  können  die  Stadtverordneten  auch  die  Aufbringung
von  Gemeindesteuern  beschließen,  wobei  es  aber  in  den  meisten  Fällen
der  Genehmigung  der  Regierung  bedarf.  Die  Gemeinde  kann  durch
Beschluß  der  Stadtverordneten  zu  Hand=  und  Spanndiensten  behufs.
Ausführung  von  Gemeindearbeiten  verpflichtet  werden;  die  Dienste
werden  in  Geld  abgeschätzt,  die  Vertheilung  geschieht  nach  dem  Maßstabe
der  Gemeindeabgaben  oder  in  deren  Ermangelung  der  directen  Steuern.

In  Städten  von  nicht  mehr  als  2500  Einwohnern  kann  übrigens
die  Zahl  der  Stadtverordneten  bis  auf  sechs  vermindert  und  statt  des

547)  Städteordnung  §.  49,  welche  die  Declaration  vom  26.  Juli  1847
(Gesetzsammlung  S.  327)  als  maßgebend  bezeichnet.

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