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die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. Die Stadtverordnetenversammlung
hat über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit
sie nicht dem Magistrat überwiesen sind; sie giebt über alle ihr von den
Aufsichtsbehörden vorgelegten Gegenstände ihr Gutachten ab. ODie
Stadtverordneten sind an keinerlei Instruction oder Aufträge der Wähler
oder Wahlbezirke gebunden. Ihre Beschlüsse, wenn sie solche Angelegenheiten
betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrate zur Ausführung
überwiesen sind, bedürfen der Zustimmung des letzteren. Im
Falle des Conflictes entscheidet die Regierung. Die Stadtverordnetenversammlung
controlirt die Verwaltung und ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeindeeinnahmen
Ueberzeugung zu verschaffen. An ihrer Spitze steht
ein von ihr gewählter Vorsitzender oder dessen Stellvertreter. Zu ihren
Versammlungen wird der Magistrat eingeladen; daß Abgeordnete
desselben anwesend sind, können die Stadtverordneten verlangen. Die
Stadtverordnetenversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder zugegen ist; es sei denn, daß die Stadtverordneten,
zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand
berufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Die
Sitzungen sind öffentlich, falls nicht für einzelne Gegenstände eine
Ausnahme beschlossen wird. Die Stadtverordneten beschließen über die
Benutzung des Gemeindevermögens 37). Die Genehmigung der Regierung
ist erforderlich: 1) zur Veraußerung von Grundstücken und
solchen Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich gleichgestellt sindz 2) zur
Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, namentlich
von Archivenz 3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit
einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene vergrößert
wird, und 4) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen
(Wald, Weide, Haide, Torfstich und dergleichen). Durch Gemeindebeschluß
kann die Erhebung eines Einzugsgeldes, eines Eintreitts= oder
Hausstandsgeldes (bei Begründung eines selbstständigen Hausstandes)
angeordnet werden. Reichen die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen
nicht hin, so können die Stadtverordneten auch die Aufbringung
von Gemeindesteuern beschließen, wobei es aber in den meisten Fällen
der Genehmigung der Regierung bedarf. Die Gemeinde kann durch
Beschluß der Stadtverordneten zu Hand= und Spanndiensten behufs.
Ausführung von Gemeindearbeiten verpflichtet werden; die Dienste
werden in Geld abgeschätzt, die Vertheilung geschieht nach dem Maßstabe
der Gemeindeabgaben oder in deren Ermangelung der directen Steuern.
In Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern kann übrigens
die Zahl der Stadtverordneten bis auf sechs vermindert und statt des
547) Städteordnung §. 49, welche die Declaration vom 26. Juli 1847
(Gesetzsammlung S. 327) als maßgebend bezeichnet.
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