Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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8.  9.

Der  Raum  des  Vordertheils  wird  als  eine  Zusammensetzung  prismatischer  Körper
angesehen,  deren  Zahl  gleich  ist  derjenigen  der  Zehntelsmeter,  welche  sich  von  der  Linie
der  Einsenkung  im  Zustande  der  Leere  bis  zur  Linie  der  größten  zulässigen  Einsenkung
ergiebt.  Die  Grundflächen  dieser  Körper  vergrößern  sich  je  nach  dem  Maße  der  vom  Boden
des  Schiffes  aufwärts  fortschreitenden  Zunahme  der  Länge  des  Vordertheils  des  Schiffes.

Der  Raum  der  Schiffslade  besteht  aus  parallelen  prismatischen  Körpern,  deren  Zahl
gleich  ist  derjenigen  der  Zehntelsmeter,  welche  sich  von  der  Linie  der  Einsenkung  im  Zustande
  der  Leere  bis  zur  Linie  der  größten  zulässigen  Einsenkung  ergiebt  (§.  8).  Die  Länge
eines  jeden  dieser  Körper  ist  gleich  der  ganzen  Länge  der  Schiffslade  (§.7  letzter  Absatz),
die  Breite  gleich  den  verschiedenen  Weiten  des  Schiffes,  die  Höhe  gleich  einem  Zehntelsmeter.

Der  Naum  des  Hintertheils  ist  nach  Verschiedenheit  der  Bauart  ein  mehr  oder  weniger
  unregelmäßiger  Körper,  bei  dessen  Ausmessung  ebenso  wie  bei  dem  Vordertheile  zu
verfahren  ist.

S.  10.

Aus  der  Zusammenstellung  und  Berechnung  der  Höhe  mit  den  verschiedenen  Breiten
und  Längen  eines  jeden  der  drei  Schiffstheile  erhält  man  das  Körpermaß  der  verschiedenen
  Prismaten  desselben,  und  dieses  Körpermaß  der  drei  Schiffstheile  zusammen  giebt
den  Kubikinhalt  des  ganzen  vermessenen  Ranmes.

S.  11.

Für  den  durch  die  Vermessung  des  Schiffsraumes  nach  Anleitung  von  §.  10  gefundenen
  Kubikinhalt  ist  hienach  die  Tragfähigkeit  in  Zentnern  zu  50  Kilogramm  zu  berechnen.
  Es  geschieht  dies.  —  da  das  Gewicht  der  Ladung  stets  dem  Gewicht  des  Wassers
  gleich  ist,  welches  durch  den  eingesenkten  Schiffsraum  aus  seiner  Stelle  verdrängt
wird,  das  Gewicht  eines  Kubikmeters  Wasser  aber  zu  1000  Kilogramm  angenommen  ist,  —
in  der  Weise,  daß  an  die  Stelle  jedes  Kubikmeters  des  vermessenen  Nauminhalts  des
Schiffes  je  20  Zentner  Tragfähigkeit  in  Rechnung  genommen  werden.

S.  12.

Derjenige,  welcher  die  Aichung  nachsucht,  hat  das  zu  aichende  Schiff  an  die  von  dem
Schiffsaichamt  als  geeignet  bezeichnete  Stelle  des  Hafens  oder  Flusses  zu  bringen  und
für  die  zur  Vornahme  der  Aichung  erforderliche  Hilfeleistung  zu  sorgen.