I. Europe. 478 25. Sachs.-Cob.-G.
8 164. Die Grade der Ahndung eines solchen Vergehens bestimmen sich nach
der Größe der bösen Absicht oder Schuld, nach der Größe und dem Umfang des zugefügten
Schadens und den gesetzlichen Regeln der Zurechnung.
Die Ahndungen selbst bestehen in Verweis, Suspension, Entfernung vom Amt
mit oder ohne Pension, mit oder ohne Vorbehalt der Wiederanstellung im Staatsdienst,
endlich in Dienstentsetzung.
8 165. Jeder Landtag, innerhalb seiner Kompetenz, ist berechtigt, Staatebeamte
wegen Verletzung der Verfassung anzuklagen. Das gleiche Recht steht den
Ausschüssen der Landtage zu (cf. $ 97 und 132).
Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse sind befugt, die letzteren, nach vorgängiger
Anzeigeerstattung an das Staatsministerium, zum Zweck der Einleitung, beziehungsweise
Erhebung einer Beschwerde oder Anklage zusammenzuberufen.
8166. Der Angeklagte kann sich von der Anklage durch den Nachweis befreien,
daß er in Gemäßheit eines, in gehörigor Form an ilın ergangenen Befehls der kompetenten
vorgesetzten Staatsbehörde gehandelt hat.
8167. Zur gehörigen Form für alle Verfügungen in Staatsangelegenheiten,
welche der Herzog unterzeichnet, oder welche in seinem Namen auf Spezialbefehl
erlassen worden, ist erforderlich, daß dieselben von einem Mitgliede des Staatsministeriums
in der Reinschrift kontrasigniert, beziehungsweise unterschrieben
werden (cf. $ 22).
8168. Dasjenige Mitglied des Staatsministeriums, welches die Reinschrift der
Verfügung kontrasigniert oder unterzeichnet, haftet für die Verfassungsmäßigkeit
derselben, ohne Zulassung der Berufung auf einen Befehl des Herzogs.
8169. Die im $ 165 erwähnte Anklage kann erst dann erhoben werden, wenn
der betreffende Landtag oder Landtagsausschuß ($ 165) über die Verfassungsverletzung
bei dem Herzog Beschwerde geführt hat und der Beschwerde, binnen einem
Monat, von deren Eingabe an gerechnet, auf eine denselben zufriedenstellende \Veise
nicht abgeholfen worden ist.
8170. Die Anklage wird bei einem durch ein Gesetz zu bestellenden Staatsgerichtshof
erhoben und von diesem entschieden.
8171. Bis dahin, wo durch Gesetz der Staatsgerichtshof bestellt und das vor
demselben stattfindende Verfahren bestimmt sein wird, vertritt das Oberappellationsgericht
zu Jena dessen Stelle. Dieser Gerichtshof ist für den eintretenden Fall mit
allen Rechten und Pflichten eines Untersuchungsrichters bekleidet, untersucht die
Sache nach den Grundsätzen und Regeln des akkusatorischen Prozesses und erteilt
nach beigebrachter oder versäumter Verteidigung des Angeklagten das Erkenntnis.
Gegen dieses oberappellationsgerichtliche Erkenntnis kann nur das Rechtsmittel
der Revision beim Oberappellationsgericht und auch dieses nur von dem Angeschuldigten
und nur innerhalb dreißig Tagen, von der Publikation an, eingewendet
werden. Dem Revidenten ist gestattet, innerhalb sechs Wochen peremtorischer
Frist, von der Einwendung des Rechtsmittels an, eine Deduktion zu den Akten zu
bringen, welche dem Ankläger zur Beantwortung binnen gleicher, vom Tage der
Insinuation zu berechnender sechswöchentlicher Frist mitzuteilen ist. Nach Eingang