Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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welches  von  dem  Nachsuchenden  selbst  zu  verfassen  und  zu  schreiben  ist,  hat  die  Angabe
der  persönlichen  und  der  Familienverhältnisse  des  Nachsuchenden,  eine  kurze  Darstellung
des  seitherigen  Lebens-  und  Bildungsgangs,  sowie  die  Erklärung  zu  enthalten,  ob  der
Nachsuchende  in  den  Eisenbahn-  oder  in  den  Post-  und  Telegraphendienst  einzutreten
und  welchem  Amt  er  zunächst  zugetheilt  zu  werden  wünscht.

Dem  Gesuch  sind  beizulegen:

1)  der  Nachweis  über  das  Lebensalter;  Personen,  welche  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt
  haben,  werden  nicht  zugelassen,  sofern  sie  nicht  Militäranwärter  sind;

2)  das  Zeugniß  eines  öffentlich  angestellten  Arztes  über  Gesundheit  und  den  Jahren
angemessene,  den  Anforderungen  des  Diensts  bei  den  Verkehrsanstalten  entsprechende
Körperbeschaffenheit  und  Rüstigkeit,  sowie  namentlich  über  normales  Hör=  und
Sehvermögen;

3)  die  Zeugnisse  der  von  dem  Nachsuchenden  besuchten  Lehranstalten  über  Fleiß,  sittliches
  Verhalten  und  die  in  den  einzelnen  Unterrichtsfächern  erworbenen  Kenntnisse;

4)  zutreffendenfalls  die  militärischen  Dienstpapiere;

5)  wenn  der  Nachsuchende  die  Schule  schon  längere  Zeit  verlassen  hat,  amtliche  oder
amtlich  beglaubigte  Zeugnisse  über  seine  Beschäftigung  und  sein  Verhalten  in  der
Zwischenzeit;

6)  ein  obrigkeitliches  Zeugniß  über  das  eigene  Vermögen  des  Nachsuchenden  oder  dasjenige
  seiner  Eltern;  im  Falle  der  Minderjährigkeit  des  Nachsuchenden  die  Erklärung
  seines  Vaters  oder  Vormunds,  daß  dieser  mit  dem  Eintritt  des  Nachsuchenden
  in  den  Eisenbahn=  oder  den  Post=  und  Telegraphendienst  einverstanden,  auch
Willens  und  im  Stande  sei,  demselben  während  des  Fachbildungsdiensts,  beziehungsweise
  bis  zu  seiner  ständigen  diätarischen  Verwendung  oder  Anstellung,
angemessenen  Unterhalt  zu  gewähren,  sowie  für  denselben  eine  Kaution  von  1000
zu  stellen.

Die  für  zulassungsfähig  erkannten  Nachsuchenden  werden  auf  den  bestimmten  Prüfungstermin
  vorgeladen.  8.4

Die  Prüfung  umfaßt:
1)  deutsche  Sprache;
2)  französische  Sprache;
3)  lateinische,  englische  oder  italienische  Sprache  (nach  der  Wahl  des  Kandidaten);
4)  Mathematik  (Arithmetik  und  Geometrie);