75
Bei Veräußerungen, welche die Gemeinde selbst vornimmt, hat der Erwerber, wenn
ihm die Bezahlung der Accise vertragsmäßig anbedungen worden ist, auch den örtlichen
Zuschlag zu entrichten.
Der Staat ist von dem örtlichen Zuschlag auch dann befreit, wenn er sich zur
Uebernahme der Accise vertragsmäßig verpflichtet hat.
g. 3.
Die Zuschläge zu der staatlichen Liegenschaftsaccise sind mit dieser durch die Staatssteuerbehörden
anzusetzen und einzuziehen. Hiefür haben die Gemeinden an die Staatskasse
eine Vergütung zu leisten, deren Betrag von dem Finanzministerium im Einverständniß
mit dem Ministerium des Innern festgesetzt wird.
Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Erhebung, Verjährung, Nachlaß,
auf Rückerstattung und Nachholung für die staatliche Liegenschaftsaccise in Anwendung
kommen, erstrecken sich auf diese Zuschläge.
In Fällen der Gefährdung der Liegenschaftsaccise ist bei der Bemessung der Strafe
der Betrag des gefährdeten Zuschlags außer Betracht zu lassen.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 14. April 1893.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Niecke.
versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern,
betrefsend die Untersuchung der Bodenseeschiffe und die Ausstellung der Bodenseeschisserpatente.
Vom 11. April 1893.
Zum Vollzug der Artikel 5, 6, 7 und 10 der Internationalen Schiffahrts= und
Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 (Reg. Blatt von 1868 S. 40),
sowie der §§. 1—7 der K. Verordnung vom 12. Dezember 1892, betreffend Vorschriften für