Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Bei  Veräußerungen,  welche  die  Gemeinde  selbst  vornimmt,  hat  der  Erwerber,  wenn
ihm  die  Bezahlung  der  Accise  vertragsmäßig  anbedungen  worden  ist,  auch  den  örtlichen
Zuschlag  zu  entrichten.

Der  Staat  ist  von  dem  örtlichen  Zuschlag  auch  dann  befreit,  wenn  er  sich  zur
Uebernahme  der  Accise  vertragsmäßig  verpflichtet  hat.

g.  3.

Die  Zuschläge  zu  der  staatlichen  Liegenschaftsaccise  sind  mit  dieser  durch  die  Staatssteuerbehörden
  anzusetzen  und  einzuziehen.  Hiefür  haben  die  Gemeinden  an  die  Staatskasse
  eine  Vergütung  zu  leisten,  deren  Betrag  von  dem  Finanzministerium  im  Einverständniß
  mit  dem  Ministerium  des  Innern  festgesetzt  wird.

Die  Vorschriften,  welche  in  Beziehung  auf  die  Erhebung,  Verjährung,  Nachlaß,
auf  Rückerstattung  und  Nachholung  für  die  staatliche  Liegenschaftsaccise  in  Anwendung
kommen,  erstrecken  sich  auf  diese  Zuschläge.

In  Fällen  der  Gefährdung  der  Liegenschaftsaccise  ist  bei  der  Bemessung  der  Strafe
der  Betrag  des  gefährdeten  Zuschlags  außer  Betracht  zu  lassen.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  14.  April  1893.
Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Schmid.  Niecke.

versügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,
betrefsend  die  Untersuchung  der  Bodenseeschiffe  und  die  Ausstellung  der  Bodenseeschisserpatente.

Vom  11.  April  1893.
Zum  Vollzug  der  Artikel  5,  6,  7  und  10  der  Internationalen  Schiffahrts=  und
Hafenordnung  für  den  Bodensee  vom  22.  September  1867  (Reg.  Blatt  von  1868  S.  40),
sowie  der  §§.  1—7  der  K.  Verordnung  vom  12.  Dezember  1892,  betreffend  Vorschriften  für