Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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fährlich  erscheinen,  gegenüber  von  benachbarten  Gebäuden  und  zum  Ueberbauen  geeigneten
Plätzen  auch  ein  größerer  Abstand  oder  steinerne  Umfassungsmauern  verlangt  werden.

Außerdem  bleibt  den  Ortsbaustatuten  vorbehalten,  über  die  Anwendung  und  Ausdehnung
  des  Baues  von  Stein  oder  anderen  unverbrennbaren  Stoffen  im  Allgemeinen,
wie  in  Beziehung  auf  einzelne  Gattungen  von  Gebäuden  (vergl.  insbesondere  Art.  28)
Bestimmungen  zu  geben,  welche  das  hier  vorgeschriebene  geringste  Maß  überschreiten.

Art.  38.

Gegenüber  von  angrenzenden  zum  Ueberbauen  geeigneten  Plätzen  kann  die  Führung
einer  feuersicheren  Mauer  bei  einer  geringeren  als  der  nach  Maßgabe  des  Art.  37  zu
bestimmenden  Entfernung  von  der  bei  Errichtung  des  Gebäudes  bestehenden  Eigenthumsgrenze
  nur  dann  unterbleiben,  wenn  durch  das  Ortsbaustatut  oder  durch  Verständigung
mit  dem  Nachbar  Sicherheit  dafür  gegeben  ist,  daß  der  angrenzende  Platz  bis  zu  dem
erforderlichen  Abstande  unüberbaut  bleibe.

Art.  39.

Soweit  die  Außenseiten  der  Gebäude  nicht  durch  feuersichere  Mauern  abgeschlossen
werden  müssen,  sind  in  der  Regel  (vergl.  Art.  40  ff.)  die  Umfassungswandungen  von
ausgemauertem  oder  sonst  mit  feuersicherem  Material  ausgefülltem  Fachwerk  herzustellen,
und  es  kann  nach  Umständen,  wo  größere  Feuersicherheit  dies  erfordert,  verlangt  werden,
daß  das  Fachwerk  in  einer  gegen  Feuer  schützenden  Weise  verblendet  oder  verkleidet  werde.

Blockwände  sind  nur  bei  einer  Entfernung  von  4,5  Meter  von  anderen  Gebäuden
(Art.  37  Abs.  2)  beziehungsweise  von  der  Eigenthumsgrenze  zuläßig.

Art.  40.

Die  Anbringung  eines  Bretter=  oder  Schindelschirms  auf  ausgemauerten  Riegelwandungen
  ist  in  der  Regel  nur  dann  zuläßig,  wenn  die  betreffenden  Gebäude  mit  ihren
Dachvorsprüngen  auf  den  in  Frage  kommenden  Seiten  von  benachbarten  Gebäuden,  beziehungsweise
  von  der  Eigenthumsgrenze  soweit  entfernt  sind,  daß  im  Brandfall  eine
Feuermittheilung  nicht  zu  besorgen  ist.

Von  dieser  Beschränkung  sind  jedoch  ausgenommen:

a)  unbedeutende  Bauwesen  und  einzelne  unbedeutende  Bretter=  und  Schindelverkleidungen,
  welche  zur  Ausschmückung  von  Gebäuden  dienen;

b)  Gebäudeseiten,  zu  deren  Schutz  ein  Bretter=  oder  Schindelschirm  Bedürfuiß  und
auf  welchen  eine  Verblendung  nicht  haltbar  ist,  wenn  sie  mindestens  4  Meter  von