Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Art.  34.

Die  Einfriedigungen  der  Grundstücke  dürfen  weder  den  öffentlichen  Verkehr  behindern
  oder  die  öffentlichen  Wege  beeinträchtigen,  noch  die  Anwendung  der  Feuerlösch=  und
Rettungs-Geräthschaften  erschweren.

Den  Ortsbaustatuten  bleibt  vorbehalten,  über  den  Abschluß  der  unüberbauten  Grundstücke
  an  den  Ortsstraßen  und  öffentlichen  Plätzen  geeignete  Bestimmungen  zu  treffen.

Für  Winkel  zwischen  den  Gebäuden  kann  durch  Ortsbaustatut  oder  polizeiliche
Verfügung  ein  angemessener  Verschluß  gegen  die  Straße  vorgeschrieben  werden.

Drittes  Kapitel.
Von  der  Construktion  der  Bauten.
Art.  35.

Jeder  Bau  muß  seinem  Zweck  entsprechend  fest  und  feuersicher  hergestellt  und  auch
im  Uebrigen  so  angelegt  und  unterhalten  werden,  daß  dadurch  die  Gesundheit  und  Sicherheit
  nicht  gefährdet  wird.

Art.  36.

Die  Wahl  des  Baumaterials  bleibt  dem  Bauunternehmer  überlassen;  das  gewählte
Material  muß  jedoch  diejenigen  Eigenschaften  haben,  welche  eine  feste  und  sichere  Bauausführung
  ermöglichen.

Art.  37.

Die  Außenseiten  der  Gebäude  sind  insoweit  durchaus  mit  feuersicheren  Mauern
herzustellen,  als  sie  nicht  2,3  Meter  von  anderen  Gebänden,  beziehungsweise  von  der
Eigenthumsgrenze  (vergl.  Art.  38)  abstehen.

Der  Abstand  ist  von  Dachvorsprung  zu  Dachvorsprung  zu  messen.

Werden  zwei  Gebäude  unmittelbar  an  einander  gebaut,  so  genügt,  soferne  die  Nachbarn
  sich  hierüber  verständigen,  für  beide  Gebäude  eine  hinreichend  deckende  Sicherheitsmauer.


Für  Bauten,  welche  nach  Umfang  und  Beschaffenheit  sich  im  Falle  eines  Brandes
leicht  und  rasch  wegschaffen  lassen,  kann  auch  bei  einem  geringeren  Abstande  die  Anwendung
  einer  minder  sicheren  Banart  zugelassen  werden.

Andererseits  können  bei  Gebäuden  und  Gebäudetheilen,  welche  vermöge  ihrer  Größe,
Höhe,  Lage,  Bestimmung  oder  Verwendung  in  mehr  als  gewöhnlichem  Grade  feuerge-