Die Armeereorganisation und der Verfassungskonflikt. 333
an, die Umformung der Heeresverfassung, da sie, auf Grund früherer
Bewilligung der Candesvertretung ausgeführt, jetzt nur unter Hreisgebung
der dafür gebrachten großen Opfer und mit Beeinträchtigung
der Machtstellung Preußens rückgängig gemacht werden könne, aufrecht
zu erhalten. Sie sehe sich nach dem Beschlusse des Herrenhauses in der
Notwendigkeit, den Staatshaushalt ohne die in der Verfassung vorausgesetzte
Unterlage zu führen; sie sei sich dabei ihrer Verantwortlichkeit in
vollem Maße bewußt; ebenso sei sie aber auch ihrer Pflichten gegen das
Land eingedenk, bis zur gesetzlichen Feststellung des Stats die Ausgaben
zu bestreiten, die zur Erhaltung der bestehenden Staatseinrichtungen und
zur Förderung der Landeswohlfahrt nötig seien, indem sie die Suversicht
hege, daß dieselben seinerzeit die nachträgliche Genehmigung des Landtages
erhalten würden.
Das war der einzige Weg, den die Derfassung frei ließ: das war
des Königs wie Bismarcks Uberzeugung, von der Einsicht der Sukunft
erhoffen, was die Harteileidenschaft der Gegenwart versagte. Aber
Wirren und Streit — wer konnte wissen, wie vield — schloß er in sich.
„In Avignon", meinte Bismarck, „habe ich einen Glzweig gebrochen,
um ihn dem hohen Hause der Abgeordneten zu bringen. Indes, noch
scheint's nicht Seit dazul!“