Volltext : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II.  Abth.  $S.  34.  Horfl-  und  Iandpolizei.  281

 

wenn  jolche  mit  Cylinderwalzen  betrieben  werben,  fo  ift  ber
Controlapparat  zu  verwenden.

Uebertretungen  der  Borjchriften  iiber  den  Befit  und  die
Benügung  der  einfchlägigen  Mufchinen  werden  nad)  Art.  73
bis  76  de3  Malzauffchlaggefetes  beitraft.

Die  Einführung  befjerer  Adergeräthe,  wobei  der  Pflug
obenan  fteht,  follte  Gegenstand  bejonderer  Fürforge  der  Bürgermeijter
  jein.

Am  Plug  erfennt  man  den  Laudwirth.

Sehr  zu  empfehlen  find  die  Hohenheimer  Schraubenpflüge,
die  Howard’schen  Pflüge  und  die  Edert’chen  Ruchadlo’3.

$.  94.
Forft-  und  Iagdpolizei.

a)  sorftpolizei.

Die  Grundlage  für  die  TForjtpolizei  bildet  das  Forjtgeieß
vom  28.  März  1852  und  die  Bollzugs-  nftruftion  zu  demfelben
  vom  29.  “uni  1852.

Nach  den  Forftgefege  fteht  im  Allgemeinen  jedem  Waldbefiher
  die  freie  Benüßung  und  Venicbfgotung  feines  Waldes
  vorbehaltlich  der  Necdhte  Dritter  und  der  tın  Gele  enthaltenen
  Beichränfungen  zu.

Die  Bewirthichaftung  der  Gemeinde-  und  Stiftungswaldungen
  fteht  unter  Yufficht  der  Staatsregierung,  muß  fi)  auf
Wirthichaftspläne  gründen  und  durd)  Sachverjtändige  geleitet
werden.  (j.  Seite  18  oben).

Körperihaftswaldungen,  weldhe  nicht  Privatwaldungen
find,  unterliegen  denjelben  Grundfäßen.

Alle  Streitigfeiten  über  die  Art  und  Weife  der  Ausübung,
über  die  Statthaftigfeit  und  den  Betrag  der  Ermäßigung  einer
Sorftberechtigung  und  über  die  Zuläfjigfeit  der  Abänderung
der  Holz--  und  Betriebsart  des  Waldbefiter3  jowie  über  die
Entjchädigung  des  Berechtigten,  über  Ablöfung  von  Yorjtredjten,
  über  die  Umwandlung  ungemefjener  Forjtrechte  in  ges
mefjene,  über  den  Bedarf  von  Bauholzberechtigungen,  für  welche
nicht  ein  beftimmtes  Maß  feitgefegt  ift,  fowie  über  Ummwandlung
  von  Natural--,  Holz»  und  Waldfrohnen  in  eine  jährliche
Geldabgabe  enticheiden  die  VBerwaltungsbehörden  auf  Grund
technischer  Gutachten.

Meiter  haben  die  DiftriftSverwaltungsbehörden  über  Zuläffigfeit
  von  Rodungen  Beichluß  zu  faflen,  welche  zu  Diejem