II. Abth. $S. 34. Horfl- und Iandpolizei. 281
wenn jolche mit Cylinderwalzen betrieben werben, fo ift ber
Controlapparat zu verwenden.
Uebertretungen der Borjchriften iiber den Befit und die
Benügung der einfchlägigen Mufchinen werden nad) Art. 73
bis 76 de3 Malzauffchlaggefetes beitraft.
Die Einführung befjerer Adergeräthe, wobei der Pflug
obenan fteht, follte Gegenstand bejonderer Fürforge der Bürgermeijter
jein.
Am Plug erfennt man den Laudwirth.
Sehr zu empfehlen find die Hohenheimer Schraubenpflüge,
die Howard’schen Pflüge und die Edert’chen Ruchadlo’3.
$. 94.
Forft- und Iagdpolizei.
a) sorftpolizei.
Die Grundlage für die TForjtpolizei bildet das Forjtgeieß
vom 28. März 1852 und die Bollzugs- nftruftion zu demfelben
vom 29. “uni 1852.
Nach den Forftgefege fteht im Allgemeinen jedem Waldbefiher
die freie Benüßung und Venicbfgotung feines Waldes
vorbehaltlich der Necdhte Dritter und der tın Gele enthaltenen
Beichränfungen zu.
Die Bewirthichaftung der Gemeinde- und Stiftungswaldungen
fteht unter Yufficht der Staatsregierung, muß fi) auf
Wirthichaftspläne gründen und durd) Sachverjtändige geleitet
werden. (j. Seite 18 oben).
Körperihaftswaldungen, weldhe nicht Privatwaldungen
find, unterliegen denjelben Grundfäßen.
Alle Streitigfeiten über die Art und Weife der Ausübung,
über die Statthaftigfeit und den Betrag der Ermäßigung einer
Sorftberechtigung und über die Zuläfjigfeit der Abänderung
der Holz-- und Betriebsart des Waldbefiter3 jowie über die
Entjchädigung des Berechtigten, über Ablöfung von Yorjtredjten,
über die Umwandlung ungemefjener Forjtrechte in ges
mefjene, über den Bedarf von Bauholzberechtigungen, für welche
nicht ein beftimmtes Maß feitgefegt ift, fowie über Ummwandlung
von Natural--, Holz» und Waldfrohnen in eine jährliche
Geldabgabe enticheiden die VBerwaltungsbehörden auf Grund
technischer Gutachten.
Meiter haben die DiftriftSverwaltungsbehörden über Zuläffigfeit
von Rodungen Beichluß zu faflen, welche zu Diejem