§* 5. Die Staatsgewalt. 15
festzuhalten ist, daß es eine Gliederung, keine Trennung, eine Unter-
scheidung, aber keine Scheidung der verschiedenen Richtungen der
Staatsgewalt gibt. Die Staatsgewalt bleibt eine einheitliche, und
sie behält in der Person des Trägers ihren Mittelpunkt. Mit-
wirkung des Volkes in der Gesetzgebung, Mitwirkung geordneten
Beamtentums in der Verwaltung, Mitwirkung unabsetzbarer Richter
in der Rechtsprechung, das sind die Merkmale des Verfassungsstaates
der Gegenwart — aber das Gesetz, welches die Willensnorm des
Staates ist, entsteht nur durch Uebereinstimmung von Fürst und
Volksvertretung, der Souverän ist Haupt der Exekutive, der Sou-
verän ist der, von dem alles Recht ausgehend gedacht wird: keine
mechanische Teilung der Gewalten, sondern lebensvolle Organisation
mit einem Staatshaupte zeigt der reichgegliederte Verfassungsbau
des konstitutionellen Staates.
Der Begriff des sogen.,„Rechtsstaates“ wurde zum Teil auch
aus dieser Lehre begründet. Man machte einerseits das Wesen
des Rechtes zum Inhalt des Staates, anderseits suchte man
die wahre Verwirklichung des Rechtsstaates in der Zuständig-
keit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung öffentlich-recht-
licher Fragen. In Wahrheit beruht der Rechtsstaat (besser
„Verfassungsstaat") auf der Abgrenzung der öffentlichen Rechte,
der Gewährung des Rechtsschutzes durch Verwaltungsgerichte
und der Teilnahme der Laien in der Selbstverwaltung. Vgl.
Näheres: Handbibl. II S. 61; Kirchenheim, Einführung
S. 18, 125.
86.
Die Verschiedenheit der Staaten.
I. Die Staatsformen.“
Unter den zahlreichen Einteilungsgründen der Staaten kommt
für das Recht lediglich das Verhältnis der Obrigkeit in Betracht.
Wir unterscheiden danach, in Rücksicht auf die äußere Erscheinung
der die Staatsgewalt ausübenden Subjekte:
Monarchien, in welchen ein Alleinherrscher kraft eigenen Rechtes,
1 Aristoteles, Politik III, 4. Bluntschli, Staatslehre S. 369
1; Cic. de republ. 1, 29; H.] bis 555; Holtzendorff S. 1015.
Schulze, Einleitung S. 184 ff.;