Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

70  Zweites  Buch.  Angehörige  und  Gebiet  des  Deutschen  Reiches.

allein  zusteht  (s.  auch  oben  S.  42  a.  a.  O.).  Es  ist  auch  unnöthig,  zu  sagen,
daß  die  Gebietshoheit  des  Reiches  über  derjenigen  der  Einzelstaaten  steht;  denn
wenn  auch  das  Reich  kraft  der  ihm  zustehenden  Befugniß,  seine  Zuständigkeit  zu
erweitern  (Art.  78  der  Reichsverfassung),  in  die  Gebietshoheit  der  Einzelstaaten
weiter  und  weiter  eingreifen  kann,  so  kann  es  doch  eine  solche  Erweiterung  wiederum
nur  durch  die  Einzelstaaten,  nämlich  nur  unter  Zustimmung  und  Sanction  des
die  Einzelstaaten  vertretenden  und  durch  sie  gebildeten  Bundesraths  vornehmen.

Es  ist  früher  (§§  7,  8  und  9)  dargethan  worden,  daß  die  Befugnisse  des
Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Reiches  zwar  auf  einer  Delegation  beruhen,
  daß  aber  gleichwohl  das  Deutsche  Reich  eine  selbstständige  Rechtspersönlichkeit
  darstellt.  Ist  dies  richtig,  so  muß  man  folgerichtig  sagen,  daß  die  Einzelstaaten
  nicht  die  Mitglieder  des  Deutschen  Reiches  find;  vielmehr  bilden  sie  nur
als  Gesammtheit  und  zu  einer  besonderen  Rechtspersönlichkeit  zusammengefaßt  das
Deutsche  Reich.  Deshalb  sagt  Artikel  1  der  Reichsverfassung  nicht:  „Das  Reich
besteht“,  sondern  „Das  Reichs-(Bundes-)  Gebiet  besteht  aus  den  Staaten“  u.  s.  w.
Mit  anderen  Worten:  die  Bundesstaaten  zusammen  bilden  das  Gebiet  des  Deutschen
Reiches.  Darauf,  daß  in  Artikel  1  statt  „Reichsgebiet“"  der  Ausdruck
„Bundesgebiet"  stehen  blieb,  ist  an  sich  und  namentlich  deshalb  kein  juristisches
Gewicht  zu  legen,  weil  am  letzten  Ende  der  Reichskanzler  bemerkt  hatte,  das  Wort
Reichsgebiet  sei  eine  Tautologie  und  der  Ausdruck  „Bundesgebiet“  gebräuchlicher.
Zu  den  Staaten,  aus  welchen  nach  Artikel  1  das  Bundesgebiet  besteht,  find  hinzugetreten
  durch  das  Gesetz,  betr.  die  Vereinigung  von  Elsaß-Lothringen  mit  dem
Deutschen  Reiche  vom  9.  Juni  1871  (R.-G.-Bl.  1871,  S.  212),  „die  von  Frankreich
  durch  den  Artikel  1  des  Präliminarfriedens  vom  26.  Februar  1871  abgetretenen
  Gebiete  Elsaß  und  Lothringen“  „in  der  durch  den  Artikel  1  des
Friedensvertrages  vom  10.  Mai  1871  und  den  dritten  Zusatzartikel  zu  diesem
Vertrage  festgestellten  Begrenzung“.  Elsaß-Lothringen  ist  kein  selbstständiger  Staat,
hat  weder  Mitgliedschaftsrechte,  noch  Sonderrechte,  es  ist  lediglich  Bestandtheil  des
Reiches,  Bundesstaat  ist  er  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  (Art.  5  des
Einführungsges.  zum  Bürgerl.  Gesetzb.).

Ferner  ist  durch  Gesetz  vom  15.  December  1890  (R.-G.-Bl.  1890,  S.  207)
die  Insel  Helgoland  in  das  Bundesgebiet  aufgenommen,  und  zwar  bildet  sie  in
Folge  des  Gesetzes  vom  18.  Febr.  1891  (preuß.  Ges.-S.  1891,  S.  11)  einen  Bestandtheil
  des  preußischen  Staates.  In  Helgoland  gilt  gemäß  dem  angezogenen  Gesetze
vom  15.  December  1890  die  Reichsverfassung  mit  Ausnahme  des  Abschnittes  VI
(Zoll=  und  Handelswesen).

Die  Einzelstaaten  bilden  das  Bundesgebiet  und  zwar  in  ihrem  ganzen  Länderumfange.
  In  Artikel  1  ist  „Preußen  mit  Lauenburg“  aufgeführt,  weil  bei
Erlaß  der  Reichsverfassung  dieses  Herzogthum  auf  Grund  der  Gasteiner  Convention
vom  183.  September  1865  nur  in  Personalunion  mit  der  Krone  Preußen  verbunden
war.  Durch  das  Gesetz  vom  23.  Juni  1876  (preuß.  G.-S.  1876,  S.  169)  ist
Lauenburg  mit  der  preußischen  Monarchie  vereinigt  worden,  wodurch  seine  besondere
Namhaftung  im  Artikel  1  entbehrlich  geworden  ist.

Was  Waldeck  anlangt,  so  hat  Preußen  durch  Vertrag  vom  18.  Juli  1867
(Preuß.  G.-S.  1868,  S.  1),  an  dessen  Stelle  der  Vertrag  vom  2.  März  1887  (Preuß.
G.-S.  1887,  S.  177)  getreten  ist,  die  innere  Verwaltung  der  Fürstenthümer  Waldeck
und  Pyrmont  übernommen  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  dem  fürstl.  Consistorium
in  seiner  Eigenschaft  als  Oberkirchenbehörde  zusteht.  Preußen  bezieht  die  gesammten
Landeseinnahmen  der  Fürstenthümer  und  bestreitet  die  gesammten  Landesausgaben.
Dem  Fürsten  verbleiben  die  wesentlichen  Souveränetätsrechte,  nämlich  die  Vertretung
des  Staates  nach  außen,  das  Begnadigungsrecht,  sowie  das  Recht  der  Zustimmung
zu  Verfassungsänderungen  und  Gesetzen,  soweit  fie  nicht  die  Organisation  der  Justizund
  Verwaltungsbehörden  betreffen.  An  der  Spitze  der  Verwaltung  steht  ein  vom
Könige  von  Preußen  ernannter  Landesdirector,  welcher  die  verfassungsmäßig  der
Landesregierung  obliegende  Verantwortlichkeit  übernimmt.  Die  Organisation  der
Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  steht  Preußen  zu;  die  Befugnisse  höherer  Instanzen