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die besonders für die Ausfuhr arbeiteten, durch diese Ausfuhrverbote ge-
schädigt worden. Jum Teil wird allerdings der an die Stelle der Ausfuhr
tretende eigene Heeresbedarf Ersatz, wenn nicht gar größeren Gewinn ver-
schafft haben.
Das gilt aber nur für die Zeit des Krieges selbst. Mit dem Augen-
blick, da der eigene Heeresbedarf aufhört, wird erst die Schadenwirkung
des Krieges hervortreten, vor allem wird sich dann bemerkbar machen, daß
infolge der Ausfuhrverbote deutsches Angebot auf lange Zeit von dem Wett-
bewerb am Weltmarkte abgeschlossen war.
Ein Einfuhrverbot ist am 31. Juli nur für Tauben erlassen worden
(Röl. 1914, S. 269). Weitere Einfuhrverbote haben die Verordnungen
vom 12. Februar und 11. September 1915 gebracht (Röl. 1915 S. 93
und 569).
Das Einfuhrverbot vom 11. Februar 1915 betrifft eine ganze Reihe
von Waren, insbesondere Luxusgegenstände. Es beruht auf der Bundesrats-
verordnung vom 11. Februar 1915, nach welcher der Reichskanzler ermäch-
tigt worden ist, im Wege der Vergeltung die Ein- und Durch-
fuhr von Boden= und Gewerbeerzeugnissen feindlicher Länder über die
Grenzen des Deutschen Reichs zu verbieten. Am 11. September 1915 hat
der Bundesrat verordnet, daß Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl-
und Futtermitteln nur an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. gehen
darf.
Durch solche Ein= und Ausfuhrverbote wird mancher deutsche Handels-
und Gewerbetreibende geschädigt worden sein. Es fragt sich, ob hier nicht
ein Anspruch auf Kriegsschadenersatz zu geben wäre, besonders in den Fällen,
in denen es sich um Vergeltungsmaßregel n handelt. Darf das
Reich völkerrechtswidrige Handlungen der Feinde auf Kosten einzelner Bür-
ger oder Berufsstände des eigenen Landes vergelten? Müßte es nicht den aus
solcher Vergeltungsmaßregel seinen eigenen Bürgern entstehenden Schaden
als Kriegsschaden ersetzen? Diese Frage wird noch mehrfach auftauchen.
Nach geltendem Recht ist wohl keine Handhabe gegeben, um auf solche
Maßregeln der Reichsgewalt Schadenersatzansprüche des einzelnen Bürgers
zu stützen. Man wird aber bei dem zu erlassenden Kriegsschadengesetz er-
wägen müssen, ob nicht auch die genannte Frage einer ausdrücklichen Rege-
lung wert sei.
Sehr zahlreiche Vorschriften des Reichskriegsrechts befassen sich mit der
Beschlagnahmer) von Einzeleigentum für die Zwecke der staatlichen
½) Vgl. insbesondere RGBl. 1915 S. 29 (Hafer), S. 35 (Mehl und Brotgetreide),
S. 139, 282, 384 (Gerste), sowie die Verordnung vom 24. 6. 1915, die für alle Gegen-
stände des Kriegsbedarfs gilt (S. 357, 469); ferner die zahlreichen Vorschriften, die
im nschluß an das Höchstpreisgesetz vom 4. 8. 1914 (RG#Bl. 1914, S. 389) erlassen
orden sind.
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