Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Ergeben  sich  bei  der  Vernehmung  des  Anklägers  oder  der  Zeugen  oder  bei  sonstigen
Beweiserhebungen  neue  Tatsachen,  die  auf  die  Entscheidung  von  Einfluß  sein  können,  so
ist  der  Beschuldigte  hierüber  von  neuem  zu  hören.

30.  Der  mit  der  Voruntersuchung  Beauftragte  kann  dem  Beschuldigten,  sowie
dem  Ankläger  aufgeben,  für  die  von  ihnen  behaupteten  Tatsachen  Zeugen  zu  benennen
oder  andere  Beweise  zu  erbringen.

Die  benannten  Zeugen,  soweit  deren  Vernehmung  überhaupt  von  Belang  ist,  hat
der  mit  der  Voruntersuchung  Beauftragte  entweder  selbst  abzuhören  oder  kann  sie,  falls
sie  zu  einem  anderen  Kreisvereine  gehören  oder  im  Bereiche  eines  anderen  Kreisvereins
wohnen,  durch  den  Ehrenrat  des  letzteren  abhören  lassen.  Auch  können  die  Amtshauptmannschaften
  und  Gemeindebehörden  um  Vornahme  von  Erörterungen  ersucht
werden  und  haben  diesem  Ersuchen  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  zu  entsprechen.

Die  Vernehmung  hat  in  der  Regel  mündlich  zu  erfolgen  und  ist  hierüber  ein
Protokoll  aufzunehmen,  welches  dem  Zeugen  vorzulesen  und  von  ihm  zum  Zeichen  der
Genehmigung  mit  zu  vollziehen  ist.  In  geeigneten  Fällen  können  Zeugen  von  dem  mit
der  Voruntersuchung  Beauftragten  auch  um  schriftliche  Auslassung  ersucht  werden.

Dagegen  ist  es  unzulässig,  die  Beibringung  schriftlicher  Zeugenaussagen  dem
Beschuldigten  oder  dem  Ankläger  zu  überlassen.

VI.  Ladung  zur  Verhandlung  vor  dem  Ehrenrate.

31.  Nach  Abschluß  der  Voruntersuchung  oder  in  den  Fällen  des  §  24  nach  oder
bei  der  Mitteilung  der  Anklage  an  den  Beschuldigten  hat  der  Vorsitzende  die  Verhandlung
vor  dem  Ehrenrate  anzuberaumen  und  hierzu:

a)  die  Mitglieder  des  Ehrenrats,  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  in  88  3,  4,
8,  9  und  10;

b)  den  mit  der  Protokollführung  zu  beauftragenden  Arzt;

I)  den  Beschuldigten,  gegebenenfalls  auch

d)  den  Ankläger  und

e)  etwaige  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden.

Die  Ladung  soll  in  der  Regel  so  erfolgen,  daß  zwischen  der  Zustellung  und  dem
Verhandlungstage  eine  Woche  inneliegt.

#32.  Die  Mitglieder  des  Ehrenrats  find  verpflichtet,  der  Ladung  zu  entsprechen.
Ein  Mitglied,  welches  an  der  Teilnahme  verhindert  ist  oder  aus  besonderen  Gründen

von  ihr  befreit  zu  sein  wünscht,  hat  dies  dem  Vorsitzenden  unter  Angabe  der  Gründe
sofort  anzuzeigen.