84
des einzelnen Bürgers gewährt jeder Staat der Welt auch dem Ausländer,
der durch sie geschädigt wird, Schadenersatzansprüche. Wo aber der Schade
durch eine aufrührerische oder gewalttätige Menge verübt wird und der
Geschädigte außerstande ist, den einzelnen Täter festzustellen, da tritt
der Staat ein, freilich — mangels besonderer Gesetze wie der erwähnten —
nur dann, wenn er durch seine Machtmittel den Schaden hätte verhindern
können und diese Machtmittel anzuwenden unterlassen hat. Das ist aber
ein Fall, der allenthalben in Feindesland unmittelbar nach Ausbruch des
Krieges sich so oft ereignet hat.
Wenn ein Staat Ausländer auch jederzeit ausweisen darf, diese Maß-
regel darf doch nicht einer Entrechtung gleichkommen. Das tut sie aber,
wenn sie mit so kurzer Frist oder in so rücksichtsloser Art angewendet wird,
daß der Ausgewiesene seine Verhältnisse nicht mehr ordnen kann. Gegen
diesen Grundsatz des Völkerrechts haben unsere feindlichen Nachbarn in
einer Unzahl von Fällen verstoßen. Nach Völkerrecht haften sie für allen
dadurch entstandenen Schaden.
Eine Fülle von Ersatzansprüchen wird sich auch auf die schriftlich fest-
gelegten Haager Vereinbarungen stützen können. Im Anhang ist das Ab-
kommen vom 10. Mai 1907 nebst der Landkriegsordnung abgedruckt. Dabei
sind die Abweichungen von dem ersten Haager Abkommen, bie möglicher-
weise als nicht rechtsverbindlich bezeichnet werden könnten, hervorgehoben.
Hier sei das Wichtigste aus der Landkriegsordnung dargestellt.
Artikel 4 bestimmt über die Kriegsgefangenen:
„Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden. Alles, was ihnen
persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum, mit Ausnahme von
Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.“
Wenn nach dem Kriege die kriegsgefangenen Deutschen aus den feind-
lichen Ländern zurückkehren, werden wir feststellen, ob man im feindlichen
Ausland diesen Bestimmungen der Landkriegordnung entsprochen hat.
In alten Zeiten richtete sich der Krieg nicht nur gegen den feindlichen
Staat, sondern auch gegen alles Sondereigentum seiner Bürger. Es galt
lange Zeit als ein Vorrecht der kriegführenden Truppen, das Land des
Feindes zu plündern und zu zerstören. Erst im Jahre 1570 verbot eine
kaiserliche Heerordnung die Erhebung von Lösegeldern, die man Brand-
schatzung nannte, weil durch sie, durch eine Zahlung, das Inbrandsetzen
der Ortschaft abgewendet werden sollte. Trotz solches kaiserlichen Ver-
bots sind, wie bekannt, im Laufe des Dreißigjährigen Krieges noch allent-
halben die Ortschaften gebrandschatzt worden. In neuerer Zeit hat sich,
solcher barbarischen Kriegführung gegenüber, der Grundsatz herausgebildet:
das Privateigentum sei, soweit nicht Zwecke der Landesverteidigung in