Metadata : Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Kriegsschadenersatz  wohl  begründen.  Es  ist  anerkanntes  Recht,  daß  jeder
Staat  für  den  Schaden,  den  ein  Völkerrechtsbruch  eines  anderen  Staates
entweder  dem  Staat  oder  seinen  Bürgern  zufügt,  Ersatz  verlangen  kann,
und  zwar  steht  hier  außer  Zweifel,  daß  der  Heimatsstaat  des  geschädigten
Bürgers  diese  Ersatzansprüche  geltend  machen  kann,  ohne  eine  besondere
Ermächtigung  von  diesem  nachweisen  zu  müssen.  Die  in  der  Wissenschaft
des  Völkerrechts  herrschende  Ansicht  geht  eben  dahin,  daß  ohne  weiteres
zur  Erhebung  von  Ansprüchen  auf  Grund  des  Völkerrechts  der  Staat,  aber
auch  nur  der  Staat  berechtigt  seit).

Die  wichtigste  Quelle  für  solche  Ansprüche  des  Deutschen  Reiches
gegen  die  feindlichen  Staaten  bildet  das  Haager  Abkommen  über
den  Landkrieg  vom  10.  Mai  19072).  Im  Artikel  3  dieses  Abkommens
ist  ausdrücklich  die  Schadenersatzpflicht  für  Abertretungen  anerkannt.

Zwei  Fragen  führen  hier  zu  Bedenken.

Nach  Artikel  2  des  Abkommens  soll  dieses  nur  dann  zur  Anwendung
kommen,  wenn  die  sämtlichen  kriegführenden  Mächte  Vertragsparteien  sind.
Die  Türkei,  Serbien  und  Montenegro  sind  dem  Abkommen  nicht  beigetreten.
  Gilt  es  deshalb  nicht?  Der  Krieg,  in  dem  wir  stehen,  bietet  ein
buntes  Bild  dar,  wie  die  Weltgeschichte  es  bisher  wohl  noch  niemals  gezeigt
  hat.  Hier  stehen  sich  nicht  nur  zwei  Parteien  gegenüber.  Keineswegs
sind  alle  Kriegführenden  mit  allen  anderen  Beteiligten  entweder  im
Bündnis  oder  im  Kampf.  So  besteht  z.  B.  kein  Kriegszustand  zwischen
Deutschland  und  Italien,  so  hat  z.  B.  Bulgarien  nur  Serbien  den  Krieg
erklärt,  und  wenn  man  alle  in  Betracht  kommenden  Kriegserklärungen  und
Bündnisverpflichtungen  in  Rechnung  stellt,  so  ergibt  sich  eine  Fülle  der
verschiedensten  Zusamenstellungen.  Wie  hat  sich  Artikel  2  des  Haager
Abkommens  mit  dieser  verwickelten  Sachlage  abzufinden?  Darf  man  sagen,
es  gelte  überhaupt  nicht,  oder  kann  man  nicht  von  dem  Krieg  sprechen,  hat
man  ihn  vielmehr  völkerrechtlich  in  eine  Anzahl  von  Kriegen  zu  zerlegen
und  bei  jedem  einzelnen  selbständig  zu  prüfen,  ob  die  an  ihm  Beteiligten
das  Haager  Abkommen  ratifiziert  haben  oder  nicht?  Gründe  lassen  sich
natürlich  für  beide  Auffassungen  ins  Feld  führen.  Ausschlaggebend  müßte
die  Richtung  sein,  in  der  sich  die  Entwicklung  des  Völkerrechts  bewegen  soll.
Man  wird  sich  zu  der  Auffassung  bekennen  müssen,  bei  welcher  das  Völkerrecht
  den  größeren  Wirkungskreis  erhält.  Dies  ist  sicher  dann  der  Fall,
wenn  man  annimmt,  es  müsse  nach  den  einzelnen  Gruppen  der  Kriegführung
  getrennt  entschieden  werden,  denn  andernfalls  würde  man,  da
einzelne  der  kriegführenden  Mächte  das  Abkommen  nicht  ratifiziert  haben,

1)  S.  Anm.  auf  Seite  78.
2)  RE#Bl.  1910,  107.  —  Wortlaut  im  Anhang.