Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte  oder  am  Wohnorte  des  Absenders.

I.  Die  nach  §  44  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Aufgabeorte  oder  nach  dem  Wohnorte
  des  Absenders  zurückgeleiteten  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.  Das
gleiche  gilt  für  die  als  unzulässig  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossenen  Sendungen,  sofern
nicht  ihre  Einbehaltung  geboten  erscheint.  Wohnt  der  Absender  im  Zustellbezirk  einer  anderen
Postanstalt  als  der  Aufgabe-Postanstalt,  so  ist  die  Sendung  jener  Postanstalt  zur  Aushändigung
an  den  Absender  und  Einziehung  der  darauf  lastenden  Beträge  zu  übermitteln.  Durch  diese
Versendung  sollen  dem  Absender  in  der  Regel  keine  Mehrkosten  erwachsen.  Jedoch  werden  dienach
  den  Gebühren  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  frankierten  Briefe  bei  ihrer  Überweisung
nach  Orten  außerhalb  dieses  Verkehrs  entsprechend  nachtaxiert  (vgl.  S  43  IV).

II.  Bei  der  Aushändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an  den  Absender  wird
nach  den  für  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  den  Empfänger  gegebenen  Vorschriften  verfahren.
  Vorausbezahlte  Zustellgebühr  wird  nicht  erstattet,  jedoch  auf  die  vom  Absender  zu
erhebende  Zustellgebühr  angerechnet.

III.  Kann  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  den  Absender  einer  unbestellbaren  oder
von  der  Beförderung  ausgeschlossenen  Sendung  (1)  nicht  ermitteln,  so  hat  sie  die  Sendung  an
die  Oberpostdirektion  einzusenden.  Dort  wird  zur  Feststellung  des  Absenders  die  Sendung.
nötigenfalls  geöffnet.  Die  damit  beauftragten  Beamten  sind  zu  strenger  Verschwiegenheit
besonders  verpflichtet;  sie  haben  bei  den  in  den  Sendungen  enthaltenen  Mitteilungen  nur  von
der  Unterschrift,  der  Angabe  des  Wohnorts  und  der  Wohnung  (Straße  und  Hausnummer)  sowie
erforderlichenfalls  von  der  inneren  Adresse  und  der  Anrede  Kenntnis  zu  nehmen,  sich  aber  jeder
weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.  Ist  durch  die  Offnung  der  Absender  ermittelt  worden,  so  wird
die  Sendung  nach  amtlichem  Wiederverschlusse  an  den  Absender  ausgehändigt  (II).

IV.  Wenn  der  Absender  ermittelt  wird,  aber  die  Annahme  verweigert  oder  innerhalb
7  Tagen  nach  Aushändigung  der  Paketkarte  oder  des  Ablieferungsscheins  oder  der  Postanweisung
die  Sendung  oder  den  Geldbetrag  nicht  abholen  läßt,  so  können  die  Gegenstände  zum  Besten
des  Unterstützungsfonds  der  bayerischen  Postverwaltung  verkauft  oder  verwendet,  Briefe  und  die
zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  wertlosen  Gegenstände  aber  vernichtet  werden.

V.  Ist  der  Absender  auch  mit  Hilfe  der  Oberpostdirektion  nicht  zu  ermitteln,  so  werden
gewöhnliche  Briefe,  Postkarten  und  die  zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  wertlosen  Gegenstände  nach
Verlauf  von  drei  Monaten,  vom  Tage  des  Eingangs  bei  der  Oberpostdirektion  gerechnet,  vernichtet.
Dagegen  ist  bei  Einschreibsendungen,  bei  Wertbriefen,  bei  gewöhnlichen  Briefpostsendungen,  in
denen  sich  beim  Offnen  Gegenstände  von  Wert  vorgefunden  haben,  bei  Postanweisungen  sowie
bei  allen  Paketen  der  Absender  öffentlich  aufzufordern,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren
Gegenstände  in  Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,  die  eine  genaue
Bezeichnung  der  Gegenstände  unter  Angabe  des  Aufgabe=  und  Bestimmungsorts,  der  Person
des  Empfängers  und  des  Tages  der  Einlieferung  enthalten  muß,  wird  durch  Aushang  im
Schaltervorraum  der  Aufgabe-Postanstalt  bekanntgemacht.