114 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 25.
Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Be-
hörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staats-
angehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Ge-
nehmigung ist der deutsche Konsul zu hören.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem
Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche
die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen
Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Ge-
nehmigung nicht erteilt werden darf.
1. Geschichte. Die Vorschrift ist neu. Sie soll, zusammen mit
§ 26, die alte Vorschrift 21 ersetzen, nach welcher die Rl. durch
zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren ging.
Die V. ist im R. unverändert angenommen worden.
Ueber die Einwirkung der Bancroftverträge auf § 25 Erl. 2 zu 36.
2. Wohnsitz und Aufenthalt. Erläuterung 4 zu 7.
Maßgebend ist der Zeitpunkt des Erwerbes der fremden St#.
3. Staatsangehörigkeit. In der RK. war beantragt worden,
statt St2. RA. zu sagen. Man hat den Antrag der „Gesamt-
redaktion“ des Gesetzes überlassen. — KB. 57/58. — Später ist
man nicht mehr darauf zurückgekommen. Es ist aber anzunehmen,
daß der Erwerb einer fremden St A. jede Zugehörigkeit zu Deutsch-
land beseitige und St A., RA. und Un A. umfasse. Diese Annahme
entspricht auch dem Bedürfnis des Lebens. Erl. 1 zu 20.
4. mit dem Erwerb. Der Verlust tritt kraft Gesetzes ein, und
zwar sofort.
5. Erwerb auf Autrag. Die Rl. geht nicht verloren, wenn
die fremde St A. auf andere Weise als auf Antrag erworben wird,
z. B. durch Geburt, Aufenthalt oder Niederlassung im Auslande.
Besondere Bestimmungen gelten für den Verlust der RA. durch
Eheschließung und Legitimation. 88§ 5, 6, 17.
Der Antrag des Ehemannes bedarf der Zustimmung der
Frau. § 18. Die Genehmigung des deutschen Vormundschafts-
gerichts ist entsprechend § 19 erforderlich, wenn der Antrag von
einem gesetzlichen Vertreter in folgenden Fällen gestellt wird:
1. Vormund,
2. Vater, wenn sie weder elterliche Gewalt noch die
3. Mutter, Sorge für die Person des Kindes haben.