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8 213.
War der Tobdtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm
oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere
Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch
auf der Stelle zur That hingerissen worden, oder sind
andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter sechs Monaten ein.
Auf den Todtschlag an Ascendenten leidet dieser Paragraph
nicht Anwendung (vgl. 8§ 215).
Nicht jeder Anlaß, welchen der Thäter selbst zu der erlittenen
Provocation gab, wird hinreichen, um diese als eine verschuldete zu
bezeichnen.
Ob die Beleidigung eine schwere iK. bestimmt sich nach der Individualität
des Falles und der betheiligten Personen. Auch kann
eine östers wiederholte Beleidigung oder Mißhandlung schließlich den
nach und nach gesteigerten Groll zum Ausbruche treiben, selbst wenn
die letzte Beleidigung 2c. an sich nicht als eine schwere anzusehen sein
würde. Das Wort Beleidigung selbst ist in einem weiteren Sinne
aufßzufassen und umfaßt Kränkungen jeder Art.
Die Worte „auf der Stelle“ sind nicht ausschließlich räumlich,
zu verstehen. Die Dauer des Zwischenraumes kann nicht unbedingt
als ein Indiz gegen die Fortdauer des Zornes angesehen werden.
Die Ueberschreitung der Nothwehr kann unter diesen Paragraph
fallen.
g 214.
Wer bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um
ein der Ausführung derselben entgegentretendes Hinderniß zu
beseitigen oder um sich der Ergreifung auf frischer That zu
entziehen, vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird mit Zuchthaus
unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus
aft.
Es wird durch diese Bestimmung die Anwendung des § 211,
wenn die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt ist, nicht ausgeschlossen.
Das Erforderniß des Mangels der Ueberlegung wird Überdies badurch
noch ausgedrllckt, daß der Entschluß der Tödtung erst bei der
Unternehmung einer strasbaren Handlung gefaßt wurde; der Thäter