Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  11.  77

§  11.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  als  Minderjähriger  die
Reichsangehörigkeit  durch  Entlassung  verloren  hat,  muß
auf  seinen  Antrag  von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet
er  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,  wenn  er
den  Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1  entspricht  und  den
Antrag  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Volljährigkeit
stellt.  Die  Vorschrift  des  §  8  Abs.  2  findet  Anwendung.

1.  Geschichte.  Die  Vorschrift  ist  durch  Beschluß  der  R#  eingefügt.
  In  erster  Lesung  beschränkte  man  sie  auf  die  kraft  elterlicher
  Gewalt  beantragte  Entlassung.  In  zweiter  Lesung  ist  auch
die  durch  den  Vormund  beantragte  Entlassung  der  Vorschrift  unterstellt,
  dagegen  der  Verlust  der  RA  durch  Legitimation  nicht  einbezogen
  worden.  —  KW.  34,  74.  —  Bei  der  zweiten  und  dritten
Beratung  im  Hause  ist  die  Vorschrift  ohne  Besprechung  angenommen
worden.  Einleitung  41.

2.  Reichsangehörigkeit.  Hier  und  in  §§  30,  31  kommt  der
Ausdruck  RA.  vor.  Sonst  wird  nur  von  der  St.  und  der  URA.
gesprochen.

3.  Entlassung  Minderjähriger.  Erläuterung  zu  19  und  23.

4.  Voraussetzungen  des  Einbürgerungsrechts  sind:

a)  Verlust  der  RA.  durch  Entlassung  während  der  Minderjährigkeit,


b)  Vollendung  des  21.  Jahres  oder  Volljährigkeitserklärung,

„)  Niederlassung  in  dem  Bundesstaat,  dessen  Bürgerrecht  begehrt
  wird,

d)  Geschäftsfähigkeit  —  bei  Entmündigten  Zustimmung  des
Vormunds  —

e)  Unbescholtenheit,

f)  Wohnung  oder  Unterkommen  am  Orte  der  Niederlassung,

8)  Möglichkeit  für  den  Antragsteller,  sich  und  seine  Angehörigen
zu  ernähren,

b)  Gorllung  des  Antrages  bis  zur  Bollenbung  des  23.  Lebensahre


i)  Unddiang  der  Gemeinde  oder  des  Armenverbandes  gemäß
§  8  Abs.  2,

k)  falls  die  Niederlassung  nicht  in  dem  Heimatsstaat  erfolgt:

Fehlen  der  Voraussetzungen  für  die  Ablehnung  aus  §  9.