Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit.
bei männlichen, noch im wehrpflichtigen Alter
stehenden Personen die Militärverhältnisse des
Gesuchstellers in Betracht zu ziehen sind. Die
Beibringung einer Entlassungsurkunde aus
dem bisherigen Untertanenverhältnisse wird
im allgemeinen nicht gefordert. Eine solche
Graxie besteht gegenwärtig nur noch der
chweiz und den türhischen, persischen und
marokhkanischen Untertanen gegenüber. Wegen
der Renaturalisationen s. B 3. Anlangend
die Rechtsmittel, so findet nach
§ 155 Abs. 2 ZG. gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten,
durch welchen Angehörigen
eines anderen deutschen Bundesstaates
oder einem früheren BReichsangehörigen die
Erteilung der Aufnahmeurkunde versagt ist,
die Klage bei dem OV. statt. Gegen einen
die Naturalisation verweigernden Bescheid steht
dagegen nur die Beschwerde im Dienstaussichtswege
offen, da Reichsausländern ein Becht
auf Einbürgerung nicht zusteht. 3. Außer den
vorstehenden Fällen wird die Staatsangehörigkeit
noch erworben durch eine von der Re—
gierung oder von einer Zentral= oder höheren
erwaltungsbehörde ohne entsprechenden Vorbehalt
vollzogene oder bestätigte Bestallung
für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsdienst oder in den Kirchen-,
Schul- oder Kommunaldienst aufgenommenen
Ausländer oder Angehörigen eines anderen
Bundesstaates (§ 9). Der Offiziersdienst ist
als Staatsdienst anzusehen. Ein im Reichsdienst
angestellter Ausländer erwirbt die
Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate,
in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz
hat. Hat ein solcher Angestellter seinen
dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so darf
ihm die Verleihung der Staatsangehörigkeit
von demjenigen Bundesstaate, in welchem er
sie nachsucht, nicht versagt werden (G. vom
20. 23. 1875 — Rnl. 324).
-B. Verlust der Staatsangehörtgkeit.
1. Verlust durch Entlassung. Die Staatesangehörigheit
geht verloren durch Entlassung
auf Antrag (StAngG. 88 14 ff..
Die Entlassung erfolgt in Preußen analog
der Aufnahme und Naturalisation durch eine
von dem Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten
in Berlin) auszustellende Entlassungsurkunde
(6 14). Sie muß sedem Staatsangehörigen
erteilt werden, welcher die Staatsangehörigkeit
in einem anderen Bundesstaate
erworben hat (§ 15 Abs. 1). Im übrigen darf
die Entlassung in Friedenszeiten nur mit
Rücksicht auf den Militärdienst (aktiver Militärpersonen:
Offiziere des Beurlaubtenstandes
und Beamten, bevor sie aus dem Dienst entlassen
sind, und zum ahtiven Dienste eingezogene
Personen der Reserve und Land--[Seewehr;
s. auch Beurlaubtenstand) und die
Wehrpflicht verweigert werden, insbesondere
soll sie Wehrpflichtigen nicht erteilt werden,
welche sich im Alter vom vollendeten 17. bis
zum vollendeten 25. Lebensjahre befinden,
bevor sie ein Zeugnis der Ersatzkommission
darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung
nicht bloß in der Absicht nachsuchen,
um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere
oder in der Flotte zu entziehen (§ 15). Das
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Zeugnis kann vor der Aushändigung der
Entlassungsurkunde zurüchgenommen werden,
dagegen unterliegt es hinsichtlich der sachlichen
Begründetheit nicht der richterlichen Nachprüfung
im Verwaltungsstreitverfahren (OV .
15, 410). Die Entlassung eines Staatsangehörigen,
der unter elterlicher Gewalt oder
Vormundschaft steht, kann von dem gesetzlichen
Vertreter nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu
dem Antrag ist nicht erforderlich, wenn der
Vater oder die Mutter die Entlassung für sich
und zugleich kRraft elterlicher Gewalt für ein
Kind beantragt. Erstreckt sich jedoch der Wir-Rungskreis
eines der Mutter bestellten Beistandes
auf die Sorge für die Person des
Kindes, so bedarf die Mutter der Genehmigung
des Beistandes zu dem Intrage auf Entlassung
des Kindes (§ 14a; EG B. Art. 41).
Die Entlassung selbst erstreckt sich, sofern nicht
dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich
auf die Ehefrau und diejenigen Kinder, deren
gesetzliche Vertretung dem Entlassenen kraft
elterlicher Gewalt zusteht. Die Vorschriften
finden indessen keine Anwendung auf Töchter,
die verheiratet sind oder gewesen sind, sowie
auf Kinder, die unter der elterlichen Gewalt
der Mutter stehen, falls die Müutter zu dem
Antrage auf Entlassung nach § 14 a zit. der
Genehmigung des Beistandes bedarf (§ 19
in der Fassung des Art. 41 EGB.). Die
Entlassungsurkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte
der Aushändigung den Verlust der
Staatsangehörigkeit. Die Entlassung wird
jedoch unwirksam, wenn der Entlassene nicht
binnen sechs Alonaten vom Tage der Aushändigung
der Entlassungsurkunde seinen
Wohnsitz außerhalb des Reichsgebietes verlegt
oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesstaate erwirbt (6 18). Gegen den
Bescheid des Regierungspräsidenten, durch
welchen die Erteilung der Entlassungsurkunde
in Friedenszeiten versagt ist, findet die Klage
beim OVl. statt (3. ⅛ 155 Ziff. 2). 2. Entlassung
durch Ausspruch der Behörden
(§§ 20, 22). Durch Beschluß der Zentralbehörde
des Heimatsstaates kann ein Deutscher
seiner Staatsangehörigkeit für verlustig
erklärt werden, wenn er a) im Falle eines
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch
den Kaiser für das ganze Reichsgebiet anzuuordnenden
ausdrüchklichen Aufforderung zur
Kackhhehr aus dem Auslande binnen der bestimmten
Frist nicht Folge leistet (§ 20), oder
b) wenn er ohne Erlaubnis seiner Regierung
in ausländische Staatsdienste eingetreten ist
und einer ausdrücklichen Aufforderung zum
Austritt nicht nachnommt (8§ 22). Wenn ein
Deutscher mit Erlaubnis seiner Regierung bei
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm
seine Staatsangehörigkeit (§ 23). 3. Verlust
durch Fristablauf. Die Staatsangehörigkeit
geht durch zehnjährigen ununterbrochenen
Aufenthalt im Auslande verloren
(§ 21), zu welchem indessen die Schutzebiete
(s. d.) nicht gehören. Die zehnjährige
Avwesenhett muß eine ununterbrochene sein.
Jede Rüchkehr in das Inland ist ohne Rück-30“