Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.

bei  männlichen,  noch  im  wehrpflichtigen  Alter
stehenden  Personen  die  Militärverhältnisse  des
Gesuchstellers  in  Betracht  zu  ziehen  sind.  Die
Beibringung  einer  Entlassungsurkunde  aus
dem  bisherigen  Untertanenverhältnisse  wird
im  allgemeinen  nicht  gefordert.  Eine  solche
Graxie  besteht  gegenwärtig  nur  noch  der

chweiz  und  den  türhischen,  persischen  und
marokhkanischen  Untertanen  gegenüber.  Wegen
der  Renaturalisationen  s.  B  3.  Anlangend
  die  Rechtsmittel,  so  findet  nach
§  155  Abs.  2  ZG.  gegen  den  Bescheid  des  Regierungspräsidenten,
  durch  welchen  Angehörigen
  eines  anderen  deutschen  Bundesstaates
oder  einem  früheren  BReichsangehörigen  die
Erteilung  der  Aufnahmeurkunde  versagt  ist,
die  Klage  bei  dem  OV.  statt.  Gegen  einen
die  Naturalisation  verweigernden  Bescheid  steht
dagegen  nur  die  Beschwerde  im  Dienstaussichtswege
  offen,  da  Reichsausländern  ein  Becht
auf  Einbürgerung  nicht  zusteht.  3.  Außer  den
vorstehenden  Fällen  wird  die  Staatsangehörigkeit
  noch  erworben  durch  eine  von  der  Re—
gierung  oder  von  einer  Zentral=  oder  höheren

erwaltungsbehörde  ohne  entsprechenden  Vorbehalt
  vollzogene  oder  bestätigte  Bestallung
für  einen  in  den  unmittelbaren  oder  mittelbaren
  Staatsdienst  oder  in  den  Kirchen-,
Schul-  oder  Kommunaldienst  aufgenommenen
Ausländer  oder  Angehörigen  eines  anderen
Bundesstaates  (§  9).  Der  Offiziersdienst  ist
als  Staatsdienst  anzusehen.  Ein  im  Reichsdienst
  angestellter  Ausländer  erwirbt  die
Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Bundesstaate,
  in  welchem  er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz
  hat.  Hat  ein  solcher  Angestellter  seinen
dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande,  so  darf
ihm  die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit
von  demjenigen  Bundesstaate,  in  welchem  er
sie  nachsucht,  nicht  versagt  werden  (G.  vom
20.  23.  1875  —  Rnl.  324).

-B.  Verlust  der  Staatsangehörtgkeit.
1.  Verlust  durch  Entlassung.  Die  Staatesangehörigheit
  geht  verloren  durch  Entlassung
  auf  Antrag  (StAngG.  88  14  ff..
Die  Entlassung  erfolgt  in  Preußen  analog
der  Aufnahme  und  Naturalisation  durch  eine
von  dem  Regierungspräsidenten  (Polizeipräsidenten
  in  Berlin)  auszustellende  Entlassungsurkunde
  (6  14).  Sie  muß  sedem  Staatsangehörigen
  erteilt  werden,  welcher  die  Staatsangehörigkeit
  in  einem  anderen  Bundesstaate
erworben  hat  (§  15  Abs.  1).  Im  übrigen  darf
die  Entlassung  in  Friedenszeiten  nur  mit
Rücksicht  auf  den  Militärdienst  (aktiver  Militärpersonen:
  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes
und  Beamten,  bevor  sie  aus  dem  Dienst  entlassen
  sind,  und  zum  ahtiven  Dienste  eingezogene
  Personen  der  Reserve  und  Land--[Seewehr;
  s.  auch  Beurlaubtenstand)  und  die
Wehrpflicht  verweigert  werden,  insbesondere
soll  sie  Wehrpflichtigen  nicht  erteilt  werden,
welche  sich  im  Alter  vom  vollendeten  17.  bis
zum  vollendeten  25.  Lebensjahre  befinden,
bevor  sie  ein  Zeugnis  der  Ersatzkommission
darüber  beigebracht  haben,  daß  sie  die  Entlassung
  nicht  bloß  in  der  Absicht  nachsuchen,
um  sich  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere
oder  in  der  Flotte  zu  entziehen  (§  15).  Das

 

 

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Zeugnis  kann  vor  der  Aushändigung  der
Entlassungsurkunde  zurüchgenommen  werden,
dagegen  unterliegt  es  hinsichtlich  der  sachlichen
Begründetheit  nicht  der  richterlichen  Nachprüfung
  im  Verwaltungsstreitverfahren  (OV  .
15,  410).  Die  Entlassung  eines  Staatsangehörigen,
  der  unter  elterlicher  Gewalt  oder
Vormundschaft  steht,  kann  von  dem  gesetzlichen
  Vertreter  nur  mit  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  beantragt  werden.  Die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  zu
dem  Antrag  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der
Vater  oder  die  Mutter  die  Entlassung  für  sich
und  zugleich  kRraft  elterlicher  Gewalt  für  ein
Kind  beantragt.  Erstreckt  sich  jedoch  der  Wir-Rungskreis
  eines  der  Mutter  bestellten  Beistandes
  auf  die  Sorge  für  die  Person  des
Kindes,  so  bedarf  die  Mutter  der  Genehmigung
  des  Beistandes  zu  dem  Intrage  auf  Entlassung
  des  Kindes  (§  14a;  EG  B.  Art.  41).
Die  Entlassung  selbst  erstreckt  sich,  sofern  nicht
dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich
auf  die  Ehefrau  und  diejenigen  Kinder,  deren
gesetzliche  Vertretung  dem  Entlassenen  kraft
elterlicher  Gewalt  zusteht.  Die  Vorschriften
finden  indessen  keine  Anwendung  auf  Töchter,
die  verheiratet  sind  oder  gewesen  sind,  sowie
auf  Kinder,  die  unter  der  elterlichen  Gewalt
der  Mutter  stehen,  falls  die  Müutter  zu  dem
Antrage  auf  Entlassung  nach  §  14  a  zit.  der
Genehmigung  des  Beistandes  bedarf  (§  19
in  der  Fassung  des  Art.  41  EGB.).  Die
Entlassungsurkunde  bewirkt  mit  dem  Zeitpunkte
  der  Aushändigung  den  Verlust  der
Staatsangehörigkeit.  Die  Entlassung  wird
jedoch  unwirksam,  wenn  der  Entlassene  nicht
binnen  sechs  Alonaten  vom  Tage  der  Aushändigung
  der  Entlassungsurkunde  seinen
Wohnsitz  außerhalb  des  Reichsgebietes  verlegt
oder  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen
  Bundesstaate  erwirbt  (6  18).  Gegen  den
Bescheid  des  Regierungspräsidenten,  durch
welchen  die  Erteilung  der  Entlassungsurkunde
in  Friedenszeiten  versagt  ist,  findet  die  Klage
beim  OVl.  statt  (3.  ⅛  155  Ziff.  2).  2.  Entlassung
  durch  Ausspruch  der  Behörden
(§§  20,  22).  Durch  Beschluß  der  Zentralbehörde
  des  Heimatsstaates  kann  ein  Deutscher
  seiner  Staatsangehörigkeit  für  verlustig
erklärt  werden,  wenn  er  a)  im  Falle  eines
Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  einer  durch
den  Kaiser  für  das  ganze  Reichsgebiet  anzuuordnenden
  ausdrüchklichen  Aufforderung  zur
Kackhhehr  aus  dem  Auslande  binnen  der  bestimmten
  Frist  nicht  Folge  leistet  (§  20),  oder
b)  wenn  er  ohne  Erlaubnis  seiner  Regierung
in  ausländische  Staatsdienste  eingetreten  ist
und  einer  ausdrücklichen  Aufforderung  zum
Austritt  nicht  nachnommt  (8§  22).  Wenn  ein
Deutscher  mit  Erlaubnis  seiner  Regierung  bei
einer  fremden  Macht  dient,  so  verbleibt  ihm
seine  Staatsangehörigkeit  (§  23).  3.  Verlust
durch  Fristablauf.  Die  Staatsangehörigkeit
  geht  durch  zehnjährigen  ununterbrochenen
  Aufenthalt  im  Auslande  verloren
  (§  21),  zu  welchem  indessen  die  Schutzebiete
  (s.  d.)  nicht  gehören.  Die  zehnjährige
Avwesenhett  muß  eine  ununterbrochene  sein.
Jede  Rüchkehr  in  das  Inland  ist  ohne  Rück-30“