Full text: Impf-Friedhof.

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Derartiges Handeln verurteilt sich selbst mit den schärfsten 
Ausdrücken, wie das Handeln der damaligen Raubritter. Wir an 
ordentliches Denken gewöhnten und MWillkür und Gewalttat ver- 
urteilenden Staatsbürger hoffen deshalb sehnlichst, daß recht bald 
wieder ein Rudolf von Habsburg die Zügel des Reichswagens in 
die Hand nehmen und mit eisernem Besen diesen schmachvollen 
Augiasstall auskehren möge. 
Man merke sich weiter, daß alle Bundesratsbeschlüsse und sonstigen 
Verfügungen und Anordnungen der Nebenregierungen, Polizei-Behörden 
und „Medizial-Vereinchen“ für uns Staatsbürger keinerlei Giltigkeit 
haben, so lange sie nicht vom Reichstag (d. h. der Volksvertretung) 
und dem Bundesrat, also von Beiden, genehmigt wurden. Selbst- 
verständlich haben auch nachträglich zusammengebraute Grsetze der 
Einzelstaaten keinerlei Bedeutung für das Reichsgesetz. Deren 
Anführung seitens der Behörden ist Verfassungsbruch. Man merke 
sich zum Schluß: Wir Impfgegner stehen z. Z. ganz und gar auf 
dem Boden des Gesetzes, nicht die Behörden. Wir sind es, die 
immer dringender die Einhaltung des Reichsimpfgesetzes von der 
Regierung fordern und Schutz vor der Willkür der nachgeordneten 
Behorden, die nur im Auftrage der übergeordneten handeln. 
1a. Kussprüche zum Reichsimpfgesetz- 
a) Geh. Reg.-Rat LDr. Flügge, Senatsvorsitzender im Reichs- 
versicherungsamt: „Das Impfgesetz kennt keine Zwangsmittel, 
vielmehr müßten dem Impfgesetz durch die Gesetzgebung Zwangs- 
mittel hinzugefügt werden, wenn den Behörden das Recht auf 
Zwang zustehen sollte.“ 
b) „. . . . . . da nun die Kindesimpfung . . ... nur einmal vor— 
genommen zu werden braucht, so kann sie begrifflich auch nur 
einmal unterlassen werden, das Kind nur einmal un- 
geimpft bleiben, mögen seitens der amtlichen Organe noch so 
viele Aufforderungen zur Vornahme der Impfung ergangen sein.“ 
c) Denkschrift zur Beurteilung des Nutzens des Impfgesetzes vom 
8. 4. 1874 und zur Würdigung der dagegen gerichteten Angriffe: 
(S. 95) „Daß das Reichsgesetz einen unmittelbaren Zwang zur 
Impfung nicht vorsieht.“ 
4) Prof. Paul Mirus: „Rechtlich nur schlimmer wird die Sache, wenn 
die Impfgläubigkeit in ihrer Hilflosigkeit bei einem jüngeren Landes- 
gesetz Zuflucht sucht, als ob die Landesgesetzgebung befugt wäre, eine 
durch Reichsgesetzgebung geregelte Materie hinterdrein abzuändern.“