Rechtsschutz. 219
Bürgerschaft dort das Reichsgericht immer zuständig macht. Landesrechtliche
Fürsorgebestimmungen bestehen in Königreich Sachsen,
Mecklenburg, Oldenburg und anderwärts. Teils hat man Staatsgerichtshöfe
eingesetzt, teils besonders zu bildende Schiedsgerichte
vorgesehen.
Der Vergleich des Wesens beider Teile des Art. 76 zeigt,
daß sie nach Anlaß, Zweck und Mittel außerordentlich verschieden
sind, am meisten aber in der Wirkung. Diejenige eines
Spruches nach Absatz 1 ist — wie gesagt — gleich einem rechtskräftigen
Urteil; diejenige eines Reichsgesetzes, das nach Absatz 2
erlassen würde, ginge dahin, daß die beschlossene Norm, obwohl auf
dem Weg der Reichslegislative zustande gekommen, ein Stück des
Landesverfassungsrechtes wird. Die Folge ist, daß beide Streitteile
zusammen sofort das Reichsgesetz abändern könnten. Das Gemeinsame
der Bestimmungen liegt darin, daß sie beide Einrichtungen
des Rechtsschutzes sind, daß bei beiden der Bundesrat nur auf Anrufen
tätig wird und zunächst einen Ausgleich versucht.
IV. Art. 77, der letzte des Abschnitts, soll gegen Justizverweigerung
Schutz geben. Er fand sich nicht im Entwurf. Auf die Forderung
des Abgeordneten Wiggers-Rostock ward er hinzugesetzt. Die
Bestimmung der Wiener Schlußakte, welche er wiederholt, hing
zusammen mit den Zeiten der Kabinettsjustiz, in denen Befehle von
oben in den Rechtsgang eingriffen, und man kann wohl sagen,
daß der Artikel für die modernen Verhältnisse ein Anachronismus
ist. Es fehlt ihm ein rechter Sinn, weil Justizverweigerung
oder -hemmung nicht mehr vorkommt. Wohl mögen
manche Prozesse lange währen, aber kein Eingriff hemmt sie und
gegen Verzögerung kann man sich beim Oberrichter beschweren. Der
Laie verwechselt auch häufig die Unzuständigkeitserklärung eines
Gerichts oder gar die Ablehnung seiner sachlichen Anträge mit der
Justizverweigerung. Wenn ein Gericht sich für inkompetent erklärt
oder den Anspruch abweist, so hat es eben dadurch die Justiz geübt,
und auch gegen solche Entscheide gibt es Rechtsmittel, soweit eine
höhere Instanz besteht. Justizverweigerung liegt nur vor, wenn das
Gericht es ablehnt, einen Beschluß zu fassen. In den zehn Jahren
meiner Bundesratstätigkeit sind mir viele Beschwerden wegen Justizverweigerung
durch die Hand gegangen, aber keine einzige begründete.
Würde eine Beschwerde begründet sein, so ginge das Ver-