Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

Rechtsschutz.  219

Bürgerschaft  dort  das  Reichsgericht  immer  zuständig  macht.  Landesrechtliche
  Fürsorgebestimmungen  bestehen  in  Königreich  Sachsen,
Mecklenburg,  Oldenburg  und  anderwärts.  Teils  hat  man  Staatsgerichtshöfe
  eingesetzt,  teils  besonders  zu  bildende  Schiedsgerichte
vorgesehen.

Der  Vergleich  des  Wesens  beider  Teile  des  Art.  76  zeigt,
daß  sie  nach  Anlaß,  Zweck  und  Mittel  außerordentlich  verschieden
  sind,  am  meisten  aber  in  der  Wirkung.  Diejenige  eines
Spruches  nach  Absatz  1  ist  —  wie  gesagt  —  gleich  einem  rechtskräftigen
  Urteil;  diejenige  eines  Reichsgesetzes,  das  nach  Absatz  2
erlassen  würde,  ginge  dahin,  daß  die  beschlossene  Norm,  obwohl  auf
dem  Weg  der  Reichslegislative  zustande  gekommen,  ein  Stück  des
Landesverfassungsrechtes  wird.  Die  Folge  ist,  daß  beide  Streitteile
zusammen  sofort  das  Reichsgesetz  abändern  könnten.  Das  Gemeinsame
  der  Bestimmungen  liegt  darin,  daß  sie  beide  Einrichtungen
des  Rechtsschutzes  sind,  daß  bei  beiden  der  Bundesrat  nur  auf  Anrufen
  tätig  wird  und  zunächst  einen  Ausgleich  versucht.

IV.  Art.  77,  der  letzte  des  Abschnitts,  soll  gegen  Justizverweigerung
  Schutz  geben.  Er  fand  sich  nicht  im  Entwurf.  Auf  die  Forderung
  des  Abgeordneten  Wiggers-Rostock  ward  er  hinzugesetzt.  Die
Bestimmung  der  Wiener  Schlußakte,  welche  er  wiederholt,  hing
zusammen  mit  den  Zeiten  der  Kabinettsjustiz,  in  denen  Befehle  von
oben  in  den  Rechtsgang  eingriffen,  und  man  kann  wohl  sagen,
daß  der  Artikel  für  die  modernen  Verhältnisse  ein  Anachronismus
  ist.  Es  fehlt  ihm  ein  rechter  Sinn,  weil  Justizverweigerung
  oder  -hemmung  nicht  mehr  vorkommt.  Wohl  mögen
manche  Prozesse  lange  währen,  aber  kein  Eingriff  hemmt  sie  und
gegen  Verzögerung  kann  man  sich  beim  Oberrichter  beschweren.  Der
Laie  verwechselt  auch  häufig  die  Unzuständigkeitserklärung  eines
Gerichts  oder  gar  die  Ablehnung  seiner  sachlichen  Anträge  mit  der
Justizverweigerung.  Wenn  ein  Gericht  sich  für  inkompetent  erklärt
oder  den  Anspruch  abweist,  so  hat  es  eben  dadurch  die  Justiz  geübt,
und  auch  gegen  solche  Entscheide  gibt  es  Rechtsmittel,  soweit  eine
höhere  Instanz  besteht.  Justizverweigerung  liegt  nur  vor,  wenn  das
Gericht  es  ablehnt,  einen  Beschluß  zu  fassen.  In  den  zehn  Jahren
meiner  Bundesratstätigkeit  sind  mir  viele  Beschwerden  wegen  Justizverweigerung
  durch  die  Hand  gegangen,  aber  keine  einzige  begründete.


Würde  eine  Beschwerde  begründet  sein,  so  ginge  das  Ver-