Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Eine  Befreiung  von  den  erwähnten  Gebäühren  findet  nicht  statt.  Im  Uebrigen,
namentlich  bezüglich  der  Verpackung,  Postscheine,  Garantie  2c.  gelten  die  allgemeinen
rundsätze.
8.  67.
Fahrpostverkehr  mit  fremden  Ländern.
Bei  Sendungen  aus  und  nach  fremden,  zum  deutsch-österreichischen  Postvereine  nicht
zehörigen  Staaten  wird  dasjenige  Postgebiet,  welchem  die  Sendung  unmittelbar  vom
uslande  zugeht,  als  Postgebiet  des  Aufgabeorts,  und  dasjenige  Postgebiet,  von  welchem
die  Sendung  unmittelbar  an  das  Ausland  ausgeliefert  wird,  als  Postgebiet  des  Bestimmungsorts
  angesehen.
Fahrpostsendungen,  welche  in  unmittelbarem  Wechselverkehr  zwischen  einer  Grenzpostberwaltung
  und  dem  Vereinsauslande  vorkommen  (z.  B.  zwischen  Württemberg  und  der
chweiz),  gehören  nicht  zu  den  Vereinssendungen.

Vierter  Abschnitt.

Estafetten.

S.  68.
Gegenstände  der  Estafetten-Beförderung.

Zur  estafettenmäßigen  Beförderung  im  Inlande  werden  Briefe  und  andere  Gegenstände

  angenommen,  welche  sich  nach  Beschaffenheit  und  Form  zur  Verpackung  in  die  Estafenentaschen
  eignen.
Das  Gesammtgewicht  einer  Sendung  soll  in  der  Regel  6  Pfund  nicht  übersteigen.
stliche  Sendungen  werden  so  weit  als  thunlich  auch  bei  höherem  Gewicht  befördert.
Die  Sendungen  müssen  gehörig  verpackt,  versiegelt  und  adressirt  seyn.

Eine  Werthsdeelaration  ist  nicht  zulässig.

S.  69.
Aufgabe  und  Frankirung.
au  Estafettensendungen  können  nur  bei  den  Briefposterpeditionen  an  solchen  Orten
"  gegeben  werden,  an  welchen  sich  entwever  eine  Posthalterei  befindet,  oder  von  wo  ab
Befärderung  mittelst  der  Eisenbahn  bewirkt  werden  kann.

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