Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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(Nr.  9057.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Mai  1885,  betreffend  den  Bau  und  demnächstigen
Betrieb  der  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  119)
zur  Ausführung  genehmigten  Eisenbahnen.

Auf  Ihren  Bericht  vom  8.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  demnächstiger
Ausführung  der  in  dem  Gesetz  vom  7.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Beschaffung
von  Mitteln  für  die  Erweiterung  und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes,
vorgesehenen  Eisenbahnlinien  die  Leitung  des  Baues  und  auch  des  Betriebes
derselben,  und  zwar:  1)  der  Bahnen:  a)  von  Rogasen  nach  Inowrazlaw,  b)  von
Deutsch-Crone  nach  Callies,  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg,
2)  der  Bahnen:  a)  von  Löwenberg  nach  Templin,  b)  von  Stralsund  nach
Rostock  mit  Abzweigung  von  Velgast  nach  Barth,  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
  zu  Berlin,  3)  der  Bahnen:  a)  von  Oppeln  nach  Namslau)  b)  von  Glatz
nach  Rückers,  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Breslau,  4)  der  Bahnen'
a)  von  Hildesheim  nach  Braunschweig,  b)  von  Hannover  nach  Visselhövede,  der
Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Hannover,  5)  der  Bahn  von  Neustadt  a.  d.  Dosse
über  Meyenburg  nach  der  Landesgrenze  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu
Altona,  6)  der  Bahnen:  a)  von  Warburg  nach  Arolsen,  b)  von  Schee  nach
Silschede,  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld,  7)  der  Bahn  von
Fulda  nach  Gersfeld  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.,
8)  der  Bahn  von  Wissen  nach  Morsbach  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
(trechtsrheinischen)  zu  Cöln,  9)  der  Bahn  von  Hochneukirch  nach  Grevenbroich  der
Königlichen  Eisenbahndirektion  (linksrheinischen)  zu  Cöln  übertragen  wird.  Zugleich
  bestimme  Ich  b,  daß  für  sämmtliche  vorbezeichnete  Eisenbahnen  —  bezüglich
der  unter  Nr.  2  Litt.  b,  Nr.  4  Litt.  a  und  Nr.  6  Titt.  a  aufgeführten  Ocen
Stralsund-  Rostock  mit  Abzweigung  von  Velgast  nach  Barth,  Hildesheim-Braunschweig
  und  Warburg-  Arolsen  für  den  im  diesseitigen  Staatsgebiet  belegenen
Theil  derselben  —  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden  Beschränkung  derjenigen
  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführun  nach  den  von  Ihnen  festzustellenden
Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung  finden  soll.

Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  11.  Mai  1885.

Wilhelm.

Mapbach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

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Redigirt  im  Bureau  des  Staatzministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.