Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Abschnitt  XLI.  Von  dem  Pfarrer  und  dessen  Rechten.  1325

8.  373.  Sind  in  dem  Kirchspiel  mehrere  Gerichtsobrigkeiten  vorhanden,  so
gebührt  die  Wahldirection  der  Gerichtsobrigkeit  des  Orts,  wo  jede  Stimmensammlung
  geschieht.
Vocation.

§.  374.  Demjenigen,  welcher  von  dem  Patron,  oder  der  Gemeinde,  zu  der
erledigten  Pfarrstelle  rechtmäßig  1)  gewählt  worden,  muß  eine  schriftliche  Vocation
  zugefertigt  werden.
§.  375.  Wo  es  bisher  gebräuchlich  gewesen,  daß  die  Vocation  erst  nach
erfolgter  Prüfung  ertheilt  worden,  da  muß  dem  Gewählten  eine  schriftliche  Bekanntmachung,
  welche  die  Bedingungen  zur  künftig  zu  ertheilenden  Vocation
enthält,  geschehen.
§..  376.  Die  Ausfertigung  der  Vocation  gebührt  dem  Patron,  und  in
dessen  Ermangelung  den  Kirchenvorstehern?).  «
S.  377.  Die  Bestimmung  der  Zeit,  binnen  welcher  der  Berufene  sich  über
die  Annahme  der  Vocation  erklären  muß,  ist  willkürlich  und  hängt  von  dem
Gutbefinden  der  Wählenden  ab?.  6
S.  378.  Kommt  binnen  dieser  Frist  die  Erklärung  des  Berufenen  nicht
ein,  so  sind  der  Patron,  oder  die  Gemeinde,  zu  einer  neuen  Wahl  zu  schreiten
sofort  berechtigt.  «
S.  379.  Ist  keine  Zeit  zur  Erklärung  bestimmt,  so  kann  der  Berufene  die
Vocation  so  lange  annehmen,  als  ihm  nicht  ein  geschehener  Widerruf  derselben
ekannt  gemacht  worden.
S§.  380.  Hat  er  sich  aber  binnen  vierzehn  Tagen,  nach  erhaltener  Vocation,
über  die  Annahme  derselben  nicht  erklärt:  und  sind,  nach  Verlauf  dieser  Frist,
er  Patron  und  die  Gemeinde  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten:  so  hat  eine
später  erfolgte  Annahme  keine  rechtliche  Wirkung.
§.  381.  Uebrigens  gelten  von  der  Annahme  der  Vocationen  die  von  der
nahme  bei  Verträgen  überhaupt  vorgeschriebenen  Gesetze.  (Th.  1  Tit.  5
788ad.
§.  Ist  die  Vocation  von  Mehreren  ausgefertigt,  so  ist  es  hinlänglich,
wenn  die  Annahme  auch  nur  gegen  Einen  derselben  erklärt  worden.
§.  383.  Die  von  dem  Berufenen  einmal  gültig  angenommene  Vocation
kann  ohne  erhebliche  Ursachen  nicht  widerrufen  werden.
§.  384.  Nur  aus  eben  den  Gründen,  aus  welchen  ein  schon  bestellter  Pfarrer
seines  Amtes  entsetzt  werden  kann,  ist  auch  der  Widerruf  einer  zur  rechten  Zeit
angenommenen  Vocation  zulässig.
S§.  385.  Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  diese  Gründe  schon  vor  Erlassung
  der  Vocation  vorhanden  und  bekannt  gewesen,  oder  ob  sie  erst  nachher
entstanden,  oder  zur  Wissenschaft  des  Patrons  oder  der  Gemeinde  gelangt  sind.

Präsentation.

§.  386.  So  bald  der  Berufene  die  Vocation  angenommen  hat,  muß  er  den
geistlichen  Obern  der  Diözes,  oder  des  Departements,  zur  Bestätigung")
präsentirt  werden.

1)  Nach  der  Kab.  O.  15.  Aug.  1810  sollen  nur  bereits  pro  ministerio  geprüfte
und  tüchtig  befundene  Kandidaten  wahl-  und  präsentationsfähig  sein.
2)  Jetzt  Gemeinde-Kirchenrath,  Kirchenvorstand.  Vergl.  K.  G.  u.  Syn.  O.  S§.  6,
22,  23,  32,  Pfarrwahlges.  15.  März  1886,  Ges.  20.  Juni  1875  §.  57  Abs.  2.  Bei
buneszternichem  Patronate  fertigt  das  Konsistorium  die  Vocation  aus,  Vd.  27.  Juni
.  2.

Stempelpflichtigkeit  der  Vocation  (1,50)  Res.  13.  Febr.  1881  (C.  Bl.  U.  V.  S.  329).
2)  Bei  den  Pfarrwahlen  gemäß  Ges.  15.  März  1886  hat  sich  der  Gewählte
eerhald  4  Wochen  nach  Zustellung  der  Benachrichtigung  über  die  Annahme  zu
erklären.

4!)  Die  Bestätigung  hängt  lediglich  von  dem  Ermessen  der  Behörde  ab  und  findet
der  Rechtsweg  in  den  Fällen  der  §§.  386  und  391  nicht  statt,  Res.  20.  Juli  1830
(Jahrb.  XXX.  141).  Vergl.  wegen  der  Bestätigung  Kab.  O.  27.  Jan.  1862,  wegen
Anstellung  naturalisirter  Ausländer  (Aktenstücke  des  Er.  O.  K.  R.  XIV.  245);  Res.