Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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4)  Pfarrer  Mießler  in  Staig,
für  das  Landkapitel  Wiblingen,
5)  —  Stütz  in  Seitingen,
für  das  Landkapitel  Wurmlingen,
6)  —  Hegele  in  Gößlingen,
für  das  Landkapitel  Rottweil,
7)  —  Miller  in  Baindt,
für  das  Landkapitel  Ravensburg.
Stuttgart  den  18.  December  1846.  Linden.

Dienst-Erledigungen.

1)  Mit  der  erledigten  Stelle  eines  Helfers  in  Herrenberg  ist  das  eine  halbe
Stunde  entfernte  Filial  Haslach  verbunden,  welches  333  Kirchengenossen  zählt.  Die  Amtsgeschäfte,
  welche  der  Helfer  in  Herrenberg  zu  besorgen  hat,  sind  die  gewöhnlichen  eines
zweiten  Geistlichen  am  Sitze  eines  Dekanatamts;  in  Haslach  hat  er  an  Sonn=  und  Feiertagen
  zu  predigen  und  zu  katechisiren,  die  Casualien  zu  versehen,  die  Schule  zu  beaufsichtigen
  und  den  Religionsunterricht  in  derselben  zu  ertheilen.  Das  Einkommen  der  Stelle  berechnet
  sich  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu  730  fl.,  die  Oberkirchenbehörde  behält  sich
aber  das  Recht  der  Verwandlung  der  ungeeigneten  Besoldungstheile  vor.  Die  Bewerber
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Oeschelbronn,  Dekanats  Herrenberg,  welche
854  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschrisftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  ist  zu  1218  fl.  berechnet,  wobei
die  Verwandlung  der  ungeeigneten.  Einkommenstheile  und  die  Anordnung  der  biezu  vienlichen
  Maßregeln  der  Oberkirchenbehörde  gegenüber  von  dem  künftigen  Pfarrer  vorbehalten
wird.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Massenbach,  Dekanats  Brackenheim,  haben  ssch,
nachdem  die  Patrone  für  vießmal,  unter  Vorbehalt  ihres  Ernennungsrechts  für  künftize  Fälle,
auf  dieses  verzichtet  haben,  bei  dem  evangelischen  Conststorium  innerhalb  vier  Wochen  zu  melden.