186 Justiz= u. Verwalt.-S. Pfarraufzugskosten.
wurde auf die erwähnte Verordnung, auf ordentliche
und unvordenkliche Verjährung, auf Herkommen und
Gewohnheitsrecht gegründet.
In der I. Instanz war erkannt worden: die
Klage sei, wie angebracht, abzuweisen; in II. Instanz:
die Klage f5 in der angebrachten Art nicht
abzuweisen, sondern das Gericht I. Instanz habe in
der Sache weiter zu erkennen. Vom obersten Gerichtshofe
wurde zu Recht erkannt: die Klage der
protestantischen Pfarrei sei von den Gerichten
abzuweisen.
Vor Allem fragte es sich, ob der angestellten
Klage ein streitiges Privatrechtsverhältniß zu
uune liege. In dieser Beziehung wurde angeührt:
a) Die im Königreiche bestehenden drei christlichen
Glaubenskonfessionen sind als öffentliche Kirchengesellschaften
in ihrem ganzen Organismus der
hoheitlichen Oberaufsicht des Staates untergeordnet.
Die Ernennung der protestantischen Pfarrer, so wie
die Bestätigung derselben in Fällen, in welchen das
Präsentationsrecht stattfindet, erfolgt von dem Landesherrn,
die Einsetzung des ernannten Pfarrers in
sein Amt wird von den Administrativbehörden —
von den Kreisregierungen und den Konsistorien im
gegenseitigen Benehmen — veranlaßt; die Parochianen
sind von aller Theilnahme hiebei ausgeschlossen;
überall tritt die Rücksicht auf das dienstliche
Verhältniß des Pfarrers hervor; das Verhältniß
des Pfarrers zu den Pfarrgemeindegliedern ist
unabhängig von der Privatwillkür der Parochianen
von der obersten Staatsgewalt geordnet und festgesetzt.
In dem Wirkungskreise der weltlichen und
geistlichen Oberbehörden liegt es, alle Anordnungen
und Verfügungen zu erlassen, welche für nothwmendig
gefunden werden, damit die Einweisung des
Pfarrers in sein Amt und der hiedurch bedingte