Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

186  Justiz=  u.  Verwalt.-S.  Pfarraufzugskosten.

wurde  auf  die  erwähnte  Verordnung,  auf  ordentliche
und  unvordenkliche  Verjährung,  auf  Herkommen  und
Gewohnheitsrecht  gegründet.

In  der  I.  Instanz  war  erkannt  worden:  die
Klage  sei,  wie  angebracht,  abzuweisen;  in  II.  Instanz:
  die  Klage  f5  in  der  angebrachten  Art  nicht
abzuweisen,  sondern  das  Gericht  I.  Instanz  habe  in
der  Sache  weiter  zu  erkennen.  Vom  obersten  Gerichtshofe
  wurde  zu  Recht  erkannt:  die  Klage  der
protestantischen  Pfarrei  sei  von  den  Gerichten
abzuweisen.

Vor  Allem  fragte  es  sich,  ob  der  angestellten
Klage  ein  streitiges  Privatrechtsverhältniß  zu
uune  liege.  In  dieser  Beziehung  wurde  angeührt:


a)  Die  im  Königreiche  bestehenden  drei  christlichen
  Glaubenskonfessionen  sind  als  öffentliche  Kirchengesellschaften
  in  ihrem  ganzen  Organismus  der
hoheitlichen  Oberaufsicht  des  Staates  untergeordnet.
Die  Ernennung  der  protestantischen  Pfarrer,  so  wie
die  Bestätigung  derselben  in  Fällen,  in  welchen  das
Präsentationsrecht  stattfindet,  erfolgt  von  dem  Landesherrn,
  die  Einsetzung  des  ernannten  Pfarrers  in
sein  Amt  wird  von  den  Administrativbehörden  —
von  den  Kreisregierungen  und  den  Konsistorien  im
gegenseitigen  Benehmen  —  veranlaßt;  die  Parochianen
  sind  von  aller  Theilnahme  hiebei  ausgeschlossen;
  überall  tritt  die  Rücksicht  auf  das  dienstliche
  Verhältniß  des  Pfarrers  hervor;  das  Verhältniß
  des  Pfarrers  zu  den  Pfarrgemeindegliedern  ist
unabhängig  von  der  Privatwillkür  der  Parochianen
von  der  obersten  Staatsgewalt  geordnet  und  festgesetzt.
  In  dem  Wirkungskreise  der  weltlichen  und
geistlichen  Oberbehörden  liegt  es,  alle  Anordnungen
und  Verfügungen  zu  erlassen,  welche  für  nothwmendig
gefunden  werden,  damit  die  Einweisung  des
Pfarrers  in  sein  Amt  und  der  hiedurch  bedingte