Von der vorgängigen Betretung des Administrativweges. 363
zugewiesen sind; eben so wenig die korrespondirenden
68. 21 und 85 der Vdng. vom 17. Dez. 1825,
die Formation der obersten Verwaltungsstellen in
den Kreisen betr. — Diese Bestimmungen vindiziren
der Kompetenz des Ministeriums und der
Kammern des Innern nur die Beaufsichtigung und
Leitung der Civilbauten in polizeilicher, ästethischer
und technischer Beziehung; sie übertragen
den Kammern des Innern die Anweisung der
Etatssummen für die Bauten der innern Verwaltung
— natürlich nur unter der Voraussetzung,
daß die im einzelnen Falle zu bestreitenden Kosten
zweifellos der Staatskasse zur Last fallen; keineswegs
aber wird es durch diese Vorschriften zur
Aufgabe der innern Verwaltung gemacht, privatrechtliche
Ansprüche von Gemeinden, Stiftungen,
Kirchen — auf Uebernahme einer Baupflicht von
Seite der Staatskasse — vorgängig der Betretung
des Rechtsweges aus dem Standpunkte
des fiskalischen Interesse zu würdigen, und
auf die deßfallsigen im Administrativwege eingereichten
Vorstellungen und Beschwerden der Betheiligten
die Anerkennung der behaupteten Baupflicht
auszusprechen oder zu verweigern. — Eine
solche Würdigung aus dem Standpunkte
des fiskalischen Interesse kann den Kammern
des Innern schon deßwegen nicht zukommen,
weil sie bezüglich provisorischer Verfügungen bei
dringenden Kirchen= und Pfarrhofsbauten unter
gewissen Voraussetzungen — als Behörde für administrativ-kontentiöose
Sachen — zum Richteramte
zwischen Staatskasse und Stiftung berufen
sind. (Vong. vom 1. Okt. 1830 und Minist.