Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

Von  der  vorgängigen  Betretung  des  Administrativweges.  363

zugewiesen  sind;  eben  so  wenig  die  korrespondirenden
  68.  21  und  85  der  Vdng.  vom  17.  Dez.  1825,
die  Formation  der  obersten  Verwaltungsstellen  in
den  Kreisen  betr.  —  Diese  Bestimmungen  vindiziren
  der  Kompetenz  des  Ministeriums  und  der
Kammern  des  Innern  nur  die  Beaufsichtigung  und
Leitung  der  Civilbauten  in  polizeilicher,  ästethischer
  und  technischer  Beziehung;  sie  übertragen
den  Kammern  des  Innern  die  Anweisung  der
Etatssummen  für  die  Bauten  der  innern  Verwaltung
  —  natürlich  nur  unter  der  Voraussetzung,
daß  die  im  einzelnen  Falle  zu  bestreitenden  Kosten
zweifellos  der  Staatskasse  zur  Last  fallen;  keineswegs
  aber  wird  es  durch  diese  Vorschriften  zur
Aufgabe  der  innern  Verwaltung  gemacht,  privatrechtliche
  Ansprüche  von  Gemeinden,  Stiftungen,
Kirchen  —  auf  Uebernahme  einer  Baupflicht  von
Seite  der  Staatskasse  —  vorgängig  der  Betretung
  des  Rechtsweges  aus  dem  Standpunkte
des  fiskalischen  Interesse  zu  würdigen,  und
auf  die  deßfallsigen  im  Administrativwege  eingereichten
  Vorstellungen  und  Beschwerden  der  Betheiligten
  die  Anerkennung  der  behaupteten  Baupflicht
  auszusprechen  oder  zu  verweigern.  —  Eine
solche  Würdigung  aus  dem  Standpunkte
des  fiskalischen  Interesse  kann  den  Kammern
  des  Innern  schon  deßwegen  nicht  zukommen,
weil  sie  bezüglich  provisorischer  Verfügungen  bei
dringenden  Kirchen=  und  Pfarrhofsbauten  unter
gewissen  Voraussetzungen  —  als  Behörde  für  administrativ-kontentiöose
  Sachen  —  zum  Richteramte
  zwischen  Staatskasse  und  Stiftung  berufen
sind.  (Vong.  vom  1.  Okt.  1830  und  Minist.